3. Februar 2016
Rosenmontag frei
Arbeitsrecht

Alaaf und Helau – ist an Rosenmontag eigentlich frei?

Von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch ist vielerorts an Arbeiten nicht zu denken – und die Jecken am Rhein fragen sich: Habe ich Rosenmontag frei?

In der Karnevalszeit steht die Welt in den Karnevalshochburgen Kopf. Das gilt im Rheinland wie auch am Zuckerhut. Aus gegebenem Anlass wollen wir einen arbeitsrechtlichen Blick darauf werfen, unter welchen Voraussetzungen die Arbeit an den Karnevalstagen ruhen kann und welche Konsequenzen unerlaubtes „Blaumachen“ haben kann.

Trotz gelebten Brauchtums: Keine gesetzlichen Feiertage

Vorweg: Entgegen der regional weit verbreiteten Meinung ist der Rosenmontag kein Feiertag. Auch nicht die übrigen Karnevalstage. Auch nicht in Köln. Es handelt sich um normale Werktage, an denen den Mitarbeitern kein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge zusteht.

Grundsätzlich gilt also: Wer den Karnevalsumzug erleben will, muss sich für diesen Tag Urlaub nehmen oder, sofern zulässig, Überstunden abfeiern. Die gelebte Praxis sieht aber in den Zentren des karnevalistischen Treibens anders aus. Denn auch das Herz der Chefs schlägt dort häufig im Takt des vielzitierten „Trömmelchens“.

Betriebliche Regelungen

Arbeitgeber können betriebliche Regelungen dazu treffen, an welchen Tagen die Mitarbeiter frei haben. Derartige Regelungen können z. B. als Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat ausgestaltet sein oder einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden.

Eine ausdrückliche Regelung besteht aber in den wenigsten Betrieben. In den einschlägigen Gegenden hat sich in vielen Unternehmen über die Jahre eine Tradition entwickelt. An den wichtigsten Tagen der Session – also an Rosenmontag und manchmal auch an Weiberfastnacht – wird nur wenige Stunden vormittags gearbeitet oder die Belegschaft gleich ganz freigestellt.

Hier kann es zu einer betrieblichen Übung kommen, die dazu führt, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch in den kommenden Jahren von der Pflicht zur Arbeitsleistung freistellen und das Gehalt weiterbezahlen muss.

„Dreimal Rosenmontag frei – immer frei!?“: Vorsicht vor betrieblicher Übung

Un­ter ei­ner sog. „be­trieb­li­chen Übung“ ver­steht man die re­gelmäßige Wie­der­ho­lung be­stimm­ter Ver­hal­tens­wei­sen des Ar­beit­ge­bers, auf­grund de­rer die Ar­beit­neh­mer dar­auf ver­trau­en können, dass ih­nen ei­ne be­stimm­te Vergüns­ti­gung auf Dau­er gewährt wer­den soll. Unter „regelmäßig“ versteht die Rechtsprechung, dass mindestens dreimal hintereinander eine Vergünstigung „einfach so“, d.h. ohne ausdrückliche Vereinbarung gewährt wurde.

Wer als Arbeitgeber die letzten drei Rosenmontage „ein Auge zugedrückt“ und den Arbeitnehmern das Feiern ermöglicht hat, findet sich schnell in einer betrieblichen Übung wieder. Folglich haben die Arbeitnehmer ab dem vierten Jahr einen Rechtsanspruch auf die Freistellung erworben. Hiervon kann der Arbeitgeber nur mit Zustimmung der Belegschaft wieder abrücken.

Arbeitgeber sollten also darauf achten, dass sie bei ihren Mitarbeitern nicht den Eindruck erwecken, dass sie in jedem Jahr zu Karneval z.B. am Rosenmontag freigestellt werden. Wenn in jedem Jahr (möglichst schriftlich) darauf hingewiesen wird, dass die Arbeitsbefreiung nur für dieses Jahr erfolgt und damit kein Rechtsanspruch erworben wird, lässt sich ein Anspruch für die Zukunft verhindern. In der Praxis kann der Hinweis durch einen Aushang am Schwarzen Brett oder per E-Mail an die Belegschaft erfolgen.

Und wer hält die Stellung im Betrieb?

Arbeitgeber können auch festlegen, dass einzelne Mitarbeiter arbeiten müssen. Beispielsweise wenn sichergestellt werden muss, dass der Betrieb aufrechterhalten wird.

Den Arbeitgeber zu verpflichten, ohne Ausnahme allen Mitarbeitern an Rosenmontag frei zu geben wäre unverhältnismäßig, wenn etwa der Stillstand einer Maschine einen erheblichen Schaden verursachen würde oder ein wichtiges Termingeschäft nicht erfüllt werden könnte. Bei der Auswahl der Mitarbeiter, die den Notdienst übernehmen, darf der Arbeitgeber aber nicht willkürlich vorgehen oder Mitarbeiter diskriminieren.

Und wenn ich einfach blau mache?

Wenn der Betrieb an Karneval nicht ruht und der Rosenmontag nicht frei ist, ist dringend vom „Krankfeiern“ abzuraten. Ebenso sollte der Arbeitnehmer sich für die Karnevalstage nicht selbst beurlauben und aus eigenen Stücken frei nehmen.

Wer nicht zur Arbeit erscheint, ohne offiziell Urlaub bekommen zu haben, riskiert in vielen Fällen die Kündigung. Unter Umständen ist auch an eine fristlose Kündigung zu denken. Von den Gerichten ist trotz des Frohsinns und der im Einzelfall eventuell bestehenden Sympathie für die Beweggründe keine Milde zu erwarten.

Fazit: Um sich den Spaß am Feiern nicht von unnötigen Streitigkeiten nehmen zu lassen, ist es ratsam, frühzeitig eine Regelung für die Arbeitstage während der fünften Jahreszeit zu treffen.

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