6. Januar 2016
Bescheinigung, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsrecht
Arbeitsrecht

Alles wird gut: Neue AU-Bescheinigung seit 01. Januar 2016

Ein neues Formular, mit dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, vereinfacht seit dem 1. Januar 2016 die Meldung an Krankenkasse und Arbeitgeber.

Arbeitnehmer müssen im Fall der Krankheit ihren Arbeitgeber entsprechend informieren.

Bisher galt: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Auszahlschein

§ 5 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG verlangt die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Hierzu verwendet der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Muster 1, die aus drei Seiten bestand. Seite 1 zur Vorlage bei der Krankenkasse, Seite 2 zur Vorlage beim Arbeitgeber und Seite 3 zum Verbleib beim Arzt. Weil die „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber″ gelb ist, wird sie auch „gelber Schein″ genannt.

Damit nicht genug: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, muss der Arbeitnehmer eine neue Bescheinigung vorlegen. Dies gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen, in denen der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen muss.

Nur gab es hierfür in der Vergangenheit kein Formular. Stattdessen schickte die Krankenkasse dem Arbeitnehmer einen „Auszahlschein“, den dieser vom Arzt ausfüllen lassen musste. Der Auszahlschein wurde an die Krankenkasse zurückgeschickt, die dann das Krankengeld anwiesen. Hierauf mussten die Arbeitnehmer so manches Mal warten. Nicht selten unterließen Arbeitnehmer mangels „AU-Bescheinigung″ nach sechs Wochen Krankheit weitere Informationen und Nachweise an den Arbeitgeber.

Damit ist jetzt Schluss: seit 01. Januar 2016 einheitliches Verfahren

Zum 1. Januar 2016 gibt es ein neues einheitliches Formular und folglich auch ein einheitliches Verfahren für Entgeltfortzahlung und Krankengeld.

Nach der Vordruckvereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung ist das neue Formular nun vierteilig. Den gelben Schein nutzt der Arzt nun für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit, auch wenn die Krankheitszeit über sechs Wochen hinausgeht. Wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 6 Wochen beträgt, muss in jeder weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das Kästchen „ab 7. AU-Woche oder sonstiger Krankengeldfall“ angekreuzt werden. Bei der Angabe handelt es sich um einen Hinweis des Arztes für die Krankenkasse, dass die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in einem potentiellen Krankengeldfall ausgestellt wurde. Damit beurteilt der Arzt jedoch nicht, ob tatsächlich ein Anspruch auf Krankengeld für den Versicherten gegeben ist – wie den Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung auf Seite 10 zu entnehmen ist.

Bürokratischer Aufwand verringert - Abläufe vereinfacht

Die Krankenkasse wird auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung schneller informiert und das Krankengeld hoffentlich schneller ausgezahlt. Und gleichzeitig bleibt auch der Arbeitgeber über die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit auf dem Laufenden, der ebenfalls eine Durchschrift erhält.

Alles wird gut!

 

Wird alles besser? Die Bundesregierung hat im September 2019 Änderungen für die AU-Bescheinigung getroffen. Einzelheiten lesen Sie hier.

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