20. Juni 2017
Gleichbehandlungsgesetz
Arbeitsrecht

Die Hintergründe des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Seit 2006 gilt in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Erfahren Sie in unserer Blogreihe, was Sie als Unternehmen zu beachten haben.

Artikel 3 des Grundgesetzes besagt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Aber sind sie das auch vor ihrem Arbeitgeber?

Nach alter Rechtslage nicht, so dass das Grundrecht im Umgang zwischen natürlichen Personen untereinander und auch im Bezug zu juristischen Personen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erweitert bzw. konkretisiert wurde. Dies bedeutet zwangsläufig eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit, die aber im Sinne des Schutzes vor Diskriminierungen hingenommen werden muss.

Das AGG entspringt einer europäischen Vorgabe

Nach Artikel 2 des Vertrages über die Europäische Union beruht die EU auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und den Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.

Diskriminierungen können der Verwirklichung dieser Ziele – also die Achtung der Freiheit und der Menschenrechte – entgegenstehen. Aufgrund dessen wurde der Rat der Europäischen Union nach dem heutigen Artikel 19 AEUV ermächtigt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dabei sollen nicht nur Diskriminierungen verboten, sondern ihrer Entstehung wirksam entgegen gewirkt werden.

Bisherigen Regelungen waren unzureichend

Die bislang vorhandenen Rechtsinstrumentarien wurden vom europäischen Gesetzgeber als nicht ausreichend angesehen, um hinreichenden Schutz vor Diskriminierungen zu gewährleisten. Denn bis dato deckten viele Normen nur das Verhältnis „Bürger-Staat″ ab.

Daher wurden vier europäische Richtlinien, die das Thema der Gleichbehandlung der Menschen in Beschäftigung, Beruf und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zum Inhalt haben, verabschiedet.

Umsetzung der Richtlinien: Das AGG

Da die Richtlinien grundsätzliche keine direkte Wirkung im Verhältnis „Bürger-Staat“ entfalten, wurde den Mitgliedsstaaten aufgegeben, die Richtlinie binnen einer bestimmten Frist in nationales Recht umzusetzen. Die Staaten haben allerdings die Richtlinien nur bezüglich ihrer festgesetzten Ziele umzusetzen. Die genaue inhaltliche Ausgestaltung der Regelungen obliegt den Mitgliedsstaaten.

Mit dem AGG hat der deutsche Gesetzgeber die vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien in ein einheitliches Gesetz umgesetzt.

Einschränkung der Privatautonomie durch das AGG

Grundsätzlich kann jedermann aufgrund der Privatautonomie nach freiem Entschluss rechtliche Verpflichtungen eingehen und seine Rechtsverhältnisse nach eigenem Willen gestalten. Dabei ist es jedem selbst überlassen, ob und vor allem mit wem er einen Vertrag abschließen will. Inhaltlich sind die vertragsschließenden Parteien nur solchen Einschränkungen ausgesetzt, die zum Schutz öffentlicher Interessen oder im Interesse Dritter notwendig sind.

Mit dem AGG wurden im Jahr 2006 gesetzliche Normen für das Verhalten der Bürger untereinander aufgestellt. Nunmehr werden Bereiche, die zuvor nur den Wert- und Moralvorstellungen des Einzelnen überlassen waren, gesetzlich geregelt. Gleichzeitig wurde durch das AGG der Rechtsschutz von Personen, die von Diskriminierungen betroffen sind, gestärkt.

Weitreichende Folgen für Unternehmen im Arbeitsrecht

Der Gesetzgeber selbst weist darauf hin, dass insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen durch die Anwendung des AGG zusätzliche Kosten entstehen können. Das liegt nicht nur an einem erheblichen (Dokumentations-)Aufwand, sondern auch an den Kosten für individuelle (Rechts-) Beratung. Allerdings wären die Folgen einer Diskriminierung für die Unternehmen gravierender, sofern die rechtlichen Vorgaben nicht beachtet werden.

Eine Diskriminierung kann schnell eine Schadensersatz- oder eine Entschädigungspflicht mit sich bringen. Dazu kommt ein nachhaltiger Imageschaden des Unternehmens.

Seit 2006 sind viele Punkte im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz selbstverständlich geworden.

In unserer Blogreihe zeigen wir auf, welche Auswirkungen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf das Arbeitsrecht und insbesondere auf die Unternehmen hat. Bereits erschienen ist ein Beitrag zu den wesentlichen Inhalte des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

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