21. März 2011
Arbeitsrecht

Anspruch auf alkoholfreien Arbeitsplatz?

Die Weigerung eines Arbeitnehmers, aus religiösen Gründen eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Hieran ändert grundsätzlich auch die Glaubensfreiheit des Arbeitsnehmers nichts.

Im konkreten Fall (LAG Schleswig-Holstein – 5 Sa 270/08; BAG v. 24.02.2011 – 2 AZR 636/09) hatte sich der als „Ladenhilfe″ beschäftigte Kläger – ein gläubiger Moslem – geweigert, in der Getränkeabteilung zu arbeiten. Zur Begründung berief er sich auf seinen Glauben, der im jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verbiete.

Der beklagte Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und vorsorglich ordentlich. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG erklärte die außerordentliche Kündigung für unwirksam, die ordentliche Kündigung hingegen für wirksam. Das BAG hob das Urteil auf und verwies den Fall an das LAG zurück mit der Begründung, dass für die abschließende Beurteilung des Falles noch weitere Sachaufklärung erforderlich sei. Diese Feststellungen seinen aber als Grundlage für  eine abschließende Beurteilung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Kündigung erforderlich.

Ausnahmsweise könne unter Berücksichtigung des Einzelfalls und der Religionsfreiheit des Arbeitnehmers nämlich eine andere Beurteilung geboten sein. Voraussetzung sei

(1.)  dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteile und detailliert darlege „worin genau die religiösen Gründe bestehen″ und „welche Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung verbiete″ (vgl. BAG PM vom 24.02.2011, Nr. 16/11), damit

(2.) der Arbeitgeber die Möglichkeit prüfen könne, dem Arbeitnehmer eine naheliegende andere Beschäftigungsmöglichkeit zu übertragen. Kann der Arbeitnehmer nämlich auf einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, der eine vertragsgemäße Beschäftigung unter Berücksichtigung seiner religionsbedingten Einschränkungen ermöglicht, ist die Kündigung unwirksam.

Mit einer neuen Entscheidung wird im Laufe des Jahres gerechnet.

Tags: BAG Bundesarbeitsgericht Glaubensfreiheit Kündigung PM vom 24.02.2011 Rechtsprechung