26. April 2016
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeitsrecht

Frühlingserwachen im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der Arbeits- und Gesundheitsschutz meldet sich. Wir berichten über die aktuellen Neuigkeiten und Termine im neuen Jahr.

Während so langsam der Frühling seine Fühler ausstreckt, die Sonne unter den Wolken hervorlugt, die Temperaturen steigen und Knospen sprießen, meldet sich auch der Arbeits- und Gesundheitsschutz mit einer neuen EU-Verordnung zur persönlichen Schutzausrüstung und einem Notfallplan für Aufzüge.

EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstung ab 20. April 2016

Am 20. April 2016 ist die europäische Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen (EU) 2016/425 in Kraft getreten.

Die Verordnung wird die PSA-Richtlinie 89/686/EWG zum 21. April 2018 aufheben und muss ab dem gleichen Datum angewendet werden. Als Verordnung ist sie unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der EU verbindlich und gilt ohne gesonderte Umsetzung.

Die Verordnung betrifft vorrangig die Hersteller und Händler persönlicher Schutzausrüstung. Für den betrieblichen Arbeitsschutz besteht zunächst noch kein konkreter Handlungsbedarf. Es bleibt weiterhin bei der auch in der deutschen PSA-Benutzungsverordnung in § 2 vorgesehenen Verpflichtung des Arbeitgebers, nur persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und den Beschäftigten bereitzustellen, die den aufgelisteten Anforderungen entsprechen.

Betriebssicherheit: Notfallplan für Aufzüge zum 31. Mai 2016

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt bekanntlich die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber. Zu den Arbeitsmitteln gehören auch überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzugsanlagen. Anhang 1 der Verordnung enthält unter Nummer 4 besondere Vorschriften für solche Aufzugsanlagen.

Die besonderen Anforderungen zur Benutzung von Paternoster-Aufzügen in Nummer 4.4 hatten schon im vergangenen Jahr für Wirbel und schnelle Änderungen der Verordnung gesorgt. Sie dürfen nur noch von Beschäftigten verwendet werden, die der Arbeitgeber in die Verwendung eingewiesen hat. Für andere Personen als Beschäftigte muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdung treffen.

Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet im Anhang 1 unter Nummer 4.1 unter anderem zur Anfertigung eines Notfallplans. Dieser Notfallplan muss dem Notdienst zur Verfügung gestellt werden, damit dieser auf Notrufe schnell und angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfsmaßnahmen einleiten kann.

Die Übergangsvorschriften der zum 01. Juni 2015 in Kraft getretenen Verordnung sehen unter § 24 Abs. 2 vor, dass dieser Notfallplan innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, also bis spätestens 30. Mai 2016, angefertigt und dem Notdienst zur Verfügung gestellt werden muss. Muss für die Aufzugsanlage kein Notdienst vorhanden sein, muss der Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage angebracht werden.

Arbeitgeber, die einen solchen Notfallplan nicht selbst erstellen können, sollten spätestens jetzt den Vermieter oder ihren Wartungsdienst ansprechen, um Ende Mai gerüstet zu sein.

Andernfalls könnten Aufzugsanlagen im schlimmsten Fall stillgelegt werden – Treppensteigen soll allerdings auch bei der Vorbereitung zur Schwimmbadfigur für den Sommer helfen…

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