23. September 2014
Vier Wanduhren mit unterschiedlichen Uhrzeiten
Arbeitsrecht

Arbeitszeitkonten in der Zeitarbeit – eine unendliche Geschichte?!

Wir haben erst kürzlich über den Einsatz von Arbeitszeitkonten in der Zeitarbeit berichtet: Das BAG hat grundsätzlich bestätigt, dass Zeiten der Nichteinsetzbarkeit vom Personaldienstleister unter Anrechnung auf angelaufene Plusstunden „überbrückt″ werden können (Urteil vom 16. April 2014 – 5 AZR 483/12). Die Besonderheit des Falls bestand aber darin, dass der betroffene Zeitarbeitnehmer im Ergebnis tatsächlich die vertraglich vereinbarte (Wochen-)Arbeitszeit eingesetzt und lediglich an einzelnen Tagen unter Anrechnung auf Guthaben im Zeitkonto nicht beschäftigt wurde.

 

Offen blieb, ob die Rechtsprechung auch auf Fallgestaltungen zu übertragen ist, bei denen der Zeitarbeitnehmer über einen längeren Zeitraum unter Nutzung des Arbeitszeitkontos gar nicht bei einem Kunden eingesetzt wurde. Hinzu kommt, dass das BAG in der oben genannten Entscheidung ohne Not und recht apodiktisch folgenden Satz aufgenommen hat:

„Das Arbeitszeitkonto im Leihverhältnis darf allerdings nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, sind unwirksam″.

Hieraus wurde teilweise geschlossen, dass die oben genannten Sachverhalte vom BAG gerade keine höchstrichterlicher Billigung erfahren würden. Dabei wurde unter anderem auf ein beim LAG Hamburg anhängiges Verfahren verwiesen (Az 4 Sa 56/13), in dem der klagende Zeitarbeitnehmer verlangte, dass dem Arbeitszeitkonto über 200 Stunden gutgeschrieben werden, die der Personaldienstleister für Nichteinsatzzeiten in Abzug gebracht hat. Der Zeitarbeitnehmer arbeitete in fünf Monaten anstatt der vertraglich vereinbarten 785,35 Stunden (5 Monate á 151,67 Stunden) nur 175,01 Stunden. Der Rechtsstreit wurde bis zur Entscheidung des BAG am 16. April 2014 ruhend gestellt; inzwischen liegen aber die Gründe vor. Das LAG Hamburg am 22. Juli 2014 hat unter Anwendung der vom BAG entwickelten Grundsätze das klageabweisende Urteil des ArbG Hamburg bestätigt.

Der Einsatz von Arbeitszeitkonten führe – so das LAG Hamburg – gerade nicht zum Ausschluss des Annahmeverzugslohns, denn der Arbeitgeber zahle die versprochene Vergütung für die vertraglich geregelte Wochenarbeitszeit vollständig. Ein Abfedern von Spitzenzeiten, in denen Überstunden anfielen, und eine Flexibilisierung der Arbeitszeit seien legitime Anliegen des Personaldienstleisters. Sie dienten auch nicht nur allein dem Interesse des Arbeitgebers, sondern sicherten zugleich die Kontinuität der Vergütung des Arbeitnehmers und führten vor allem auch zur Sicherung von (unbefristeten) Arbeitsplätzen.

Es sei der erklärte Wille der Tarifvertragsparteien bei der Schaffung von Arbeitszeitkontenregelungen gewesen, diesem beschäftigungssichernden Aspekt Rechnung zu tragen. Damit könne davon ausgegangen werden, dass jedenfalls im Geltungsbereich des MTV BZA/DGB die nur graduelle Verlagerung des Beschäftigungsrisikos – wie sie mit jeder Maßnahme der Arbeitszeitflexibilisierung einhergehe – durch gewichtige Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen gerechtfertigt werden könne. Ein Abwälzen des vom Personaldienstleisters zu tragenden Beschäftigungsrisikos auf den Zeitarbeitnehmer sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Zeitarbeitnehmer in den einsatzfreien Zeiten keinerlei Kurzeinsätze zugewiesen worden seien.

Die zwischenzeitlich geäußerten Bedenken, dass Arbeitszeitkonten in der Zeitarbeit unter Berücksichtigung der vom BAG entwickelten Grundsätze zur Überbrückung von einsatzfreien Zeiten „tot sein sollen″, haben sich damit nicht bestätigt. Das LAG Hamburg hat dieser Ansicht eine deutliche Absage erteilt. Dennoch bleibt abzuwarten, wie sich die (höchstrichterliche) Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entwickeln wird. Interessanterweise hat das LAG Hamburg die Revision nicht zugelassen. Spannend ist, ob hiergegen (erfolgreich?) eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird und ob sich Erfurt in naher Zukunft erneut mit der für die Praxis bedeutenden Frage der Nutzung der Arbeitszeitkonten befassen werden muss.

Weitere Einzelheiten dazu entnehmen Sie der Oktober-Ausgabe des „Infobriefs Zeitarbeit“, mit dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com).

Tags: Annahmeverzug Arbeitszeitkonto Beschäftigungsrisiko Nichteinsetzbarkeit Personaldienstleister Plusstunden Rechtsprechung Zeitarbeit