7. Februar 2013
Globe
Arbeitsrecht

Aus „3“ mach „2“: Der (vorläufige?) Rückzug der CGB-Gewerkschaften aus der Zeitarbeit

Verständigung mit dem BAP: sämtliche Tarifverträge sind mit Wirkung zum 31. März 2013 aufzuheben und eine Nachwirkung auszuschließen.

Bekanntermaßen kann der equal pay/treatment-Grundsatz, nach dem ein Zeitarbeitnehmer u.a. die gleiche Vergütung wie ein im Betrieb des Kunden beschäftigter vergleichbarer Mitarbeiter verlangen kann, durch eine Bezugnahme auf einen einschlägigen Tarifvertrag ausgeschlossen werden (§§ 10 Abs. 4, 9 Nr. 2 AÜG).

Die Praxis bediente sich dabei regelmäßig einer Verweisung auf die zwischen den Arbeitgeberverbänden IGZ bzw. BZA und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit oder dem AMP (inzwischen mit dem BZA zum BAP fusioniert) und einzelnen CGB-Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifwerken. Unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen wird die Auswahl der in Betracht kommenden Tarifverträge zukünftig beschränkt.

Tarifverträge mit Wirkung zum 31. März 2013 aufgehoben und Nachwirkung ausgeschlossen

Nachdem die zuletzt beteiligten CGB-Gewerkschaften (CGM, DHV, ALEB, BIGD und medsonet) die Entgelttarifverträge vom 15. März 2010 bereits fristgemäß zum 30. Juni 2012 gekündigt hatten (verbunden mit einer entsprechenden Nachwirkung), ist nunmehr eine Verständigung mit dem BAP erzielt worden, sämtliche Tarifverträge mit Wirkung zum 31. März 2013 aufzuheben und eine Nachwirkung auszuschließen.

Dies dürfte wohl auch als Reaktion auf die zunehmende Rechtsunsicherheit mit Blick auf die Wirksamkeit der entsprechenden Tarifverträge zu verstehen sein, die durch die insbesondere von den DGB-Gewerkschaften angestoßenen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entstanden ist, in denen zumindest erst- bzw. zweitinstanzlich dem ALEB, dem BIGD und medsonet die Tariffähigkeit abgesprochen worden ist (zur medsonet: LAG Hamburg v. 21.03.2012 – 3 TaBV 7/11; zum BIGD: ArbG Duisburg v. 22.08.2012 – 4 BV 29/12; zum ALEB: ArbG Bonn vom 31.10.2012 – 4 BV 90/12).

Ob und ggf. wann sich die christlichen Gewerkschaften – zumindest auf Verbandsebene – wieder der tariflichen Regelung der Zeitarbeit annehmen, ist offen.

Equal pay/treatment-Grundsatz kann nicht mehr (wirksam) abbedungen werden

Konsequenz der Aufhebung der Tarifverträge ist, dass durch eine vertragliche Verweisung auf das AMP/CGB-Tarifwerk– unabhängig von der Tariffähigkeit der beteiligten Gewerkschaften – nach dem 31. März 2013 der equal pay/treatment-Grundsatz nicht mehr (wirksam) abbedungen werden kann, da ab diesem Zeitpunkt eine entsprechende tarifliche Regelung, auf die Bezug genommen werden könnte, nicht vor besteht.

Aufgrund der durch die Entscheidung des BAG vom 14. Oktober 2010 zur Tarifunfähigkeit der CGZP (Az. 1 ABR 14/10) verursachten Verunsicherung über die Wirksamkeit der von den christlichen Arbeitnehmervereinigungen abgeschlossenen Tarifverträge bei den Anwendern ist in der Praxis davon auszugehen, dass die überwiegende Zahl der Personaldienstleister die Bezugnahmeklausel in den Arbeitsverträgen bereits in der Vergangenheit „umgestellt“ hat und nunmehr auf die Tarifwerke von IGZ bzw. BZA (jetzt: BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit verweist. Folglich dürften die Auswirkungen der Aufhebung der CGB-Tarifverträge begrenzt sein.

Bis März 2013 neue Arbeitsverträge abschließen

Sollten Unternehmen nach wie vor auf die Letztgenannten Tarifverträge u.a. der BAP Bezug nehmen, ist diesen zu empfehlen, spätestens bis zum 31. März 2013 entsprechende Vorkehrungen zu treffen, indem insbesondere mit den Zeitarbeitnehmern neue Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die eine Verweisung auf die Tarifverträge von IGZ bzw. BZA (jetzt: BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit vorsehen.

Ansonsten drohen equal pay-Ansprüche der Mitarbeiter, Nachforderungen der Rentenversicherungsträger etc. Dieses Risiko gilt es durch eine rechtzeitige und fachkundige Anpassung der Verträge zu minimieren.

Tags: AMP Aufhebung BAP BZA CGB equal pay equal treatment igZ Tarifgemeinschaft Tarifvertrag