3. Februar 2015
Wanduhr
Arbeitsrecht

BAG bestätigt erneut: Personaldienstleister können Zeiten der Nichteinsetzbarkeit über das Arbeitszeitkonto abfangen

BAG bestätigt erneut: Personaldienstleister können Zeiten der Nichteinsetzbarkeit über das Arbeitszeitkonto abfangen

Erst kürzlich bestätigte das LAG Hamburg, dass Zeiten der Nichteinsetzbarkeit des Zeitarbeitnehmers vom Personaldienstleister unter Anrechnung auf im Arbeitszeitkonto angelaufene Plusstunden „überbrückt″ werden können (Urt. v. 22.07.2014 – 4 Sa 56/13). Hierbei hatte sich das Gericht auf ein Urteil des BAG vom 16.04.2014 (Az. 5 AZR 483/12) berufen, das dem Personaldienstleister ebenfalls recht gegeben hat. Die Besonderheit des vom BAG entschiedenen Falls bestand aber darin, dass der betroffene Zeitarbeitnehmer im Ergebnis tatsächlich die vertraglich vereinbarte (Wochen-)Arbeitszeit eingesetzt wurde. Lediglich an einzelnen Tagen wurde er unter Anrechnung auf Guthaben im Zeitkonto nicht beschäftigt. Im streitgegenständlichen Sachverhalt vor dem LAG Hamburg war dies allerdings anders: dem Zeitarbeitnehmer wurden über einen Zeitraum von fünf Monaten 219 Stunden in Abzug gebracht.

Vergleichbarkeit der Sachverhalte?

Vor diesem Hintergrund konnte zumindest bezweifelt werden, ob der vom BAG entschiedene Fall tatsächlich vergleichbar ist. Davon scheint der 5. Senat wohl auszugehen. Wie jetzt bekannt wurde, ist die gegen das Urteil des LAG Hamburg eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde – ohne vertiefende Ausführungen – zurückgewiesen worden (Beschl. v. 20.01.2015 – 5 AZN 809/14).

Keine offenen Fragen

Augenscheinlich geht Erfurt davon aus, dass sämtliche erheblichen Fragen in diesem Zusammenhang geklärt sind. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der 5. Senat die (bezahlte) Anrechnung von Zeiten der Nichteinsetzbarkeit auf Plusstunden im Arbeitszeitkonto grundsätzlich anerkennt, selbst wenn der betroffene Zeitarbeitnehmer nicht die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit tätig werden konnte. Diese Auffassung wurde zuletzt immer wieder in Abrede gestellt, nicht zuletzt auch aufgrund einer aktuellen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2014 – 15 Sa 982/14, in dem das Gericht davon ausgeht, dass es dem Personaldienstleister untersagt sein soll, auf dem Arbeitszeitkonto eines Zeitarbeitnehmers Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen, weil er diesen zu anderen Zeiten nicht bei einem Kunden einsetzen konnte.

Entscheidung pro Personaldienstleister

Eine entsprechende Argumentation dürfte aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die klageabweisende Entscheidung des LAG Hamburg zukünftig nicht mehr möglich sein. Eine gute Nachricht für Personaldienstleister!

Über die weiteren Einzelheiten der Entscheidung sowie deren Auswirkungen auf die Praxis werde ich Sie in der nächsten Ausgabe meines „Infobriefs Zeitarbeit“ informieren. Wenn Sie diesen monatlich – selbstverständlich für Sie kostenfrei – beziehen möchten, schreiben Sie mir bitte eine kurze Email (alexander.bissels@cms-hs.com) oder eine Nachricht über Xing.

Einen Auszug des „Infobriefs Januar 2015“ finden Sie hier

 

Tags: Arbeitszeitkonto BAG LAG Personaldienstleister Zeitarbeitnehmer