19. Februar 2016
Befristung, Profi-Fußball
Arbeitsrecht

Befristungen im Profi-Fußball sind (weiterhin) zulässig

Das LAG Rheinland-Pfalz lässt den Profi-Fußball aufatmen und macht eine grundlegende Neugestaltung der Vertragsverhältnisse der Spieler entbehrlich.

Nachdem das ArbG Mainz vor knapp einem Jahr mit seinem Urteil zur Zulässigkeit der Befristung von Spielerverträgen im Profi-Fußball für Aufsehen sorgte (Urteil vom 19.03.2015, Az: 3 Ca 1197/14), hat das LAG Rheinland-Pfalz die Entscheidung nun gekippt (Urteil vom 17.02.1016, Az: 4 Sa 202/15). Es bleibt damit dabei: Im Profi-Fußball sind Befristungen weiterhin zulässig!

LAG stellt Ordnung im Profi-Sport wieder her

Anders als das erstinstanzliche Gericht geht das LAG Rheinland-Pfalz davon aus, dass aufgrund der „Eigenart der Leistung“ ein sachlicher Grund für die im Profi-Fußball an der Tagesordnung stehenden Befristung vorliegt.

Der ehemalige Torhüter des FSV Mainz 05, Heinz Müller, hatte auf Feststellung geklagt, dass sein Vertrag mit dem Fußballverein unbefristet, d.h. ohne zeitliche Begrenzung, besteht und nicht – wie vertraglich vorgesehen – nur bis Ende 2014. Hierzu hatte sich der Keeper darauf berufen, dass kein Sachgrund für eine Befristung vorliege, so dass diese unwirksam sei. Auf Seiten des Vereins, der sich in der ersten Instanz noch durch den eigenen Präsidenten hatte vertreten lassen, argumentierte man hingegen mit der „Branchenüblichkeit entsprechender Befristungen″.

ArbG Mainz sah keinen sachlichen Grund für Befristung

Das ArbG Mainz war in der ersten Instanz der Rechtsauffassung des Torhüters gefolgt und hatte dementsprechend festgestellt, dass er unbefristet vom Verein beschäftigt werden müsse, da für eine Befristung kein Sachgrund vorliege. Diese Entscheidung hatte nicht nur in der Fußballwelt, sondern im gesamten Profisport für Aufsehen gesorgt und ist auf Unverständnis gestoßen. Denn auch wenn der Vertrag zwischen Spieler und Verein ein Arbeitsverhältnis darstellt, so dürfte doch auf der Hand liegen, dass dies nicht mit einem „normalen″ Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden kann und dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften zwar Berücksichtigung finden müssen, bei ihrer Auslegung aber die Besonderheiten zu beachten und zu gewichten sind. Wäre das Urteil des ArbG Mainz rechtskräftig geworden, d.h. wäre der Verein hiergegen nicht in Berufung gegangen, hätte dies u.U. eine „Vergreisung“ der Spieler und damit ein echtes Problem für den Sport zur Folge gehabt (die AGG-rechtliche Konformität dieser Aussage sei an dieser Stelle mal dahingestellt).

LAG hebt aufsehenerregende Entscheidung des ArbG Mainz auf

Das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.02.2016 hat in der Fußballwelt nun zum Aufatmen geführt. Denn das Gericht hob das Urteil des ArbG Mainz auf und erkannte einen Sachgrund für die Befristung an. Dies begründete das Gericht mit der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers als Spieler im Profi-Fußball.

Befristung wegen „Eigenart der Leistung“ zulässig

Sofern ein Arbeitsvertrag über einen längeren Zeitraum als 2 Jahre befristet werden soll, muss hierfür ein sachlicher Grund vorliegen. Diese Gründe sind gesetzlich nicht abschließend geregelt. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nennt in diesem Zusammenhang vielmehr beispielhaft 8 Fallgruppen, in denen „insbesondere″ von einer Befristung auszugehen ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass es weitere Befristungsgründe geben kann. Vorliegend hat das LAG Rheinland-Pfalz sich auf die „Eigenart der Leistung″ (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG) gestützt und die Befristung hierüber gerechtfertigt. Die Rechtsprechung fasst hierunter verschiedene Gründe, insbesondere die sog. Verschleißtatbestände, zusammen. Da eine zu weite Auslegung des Merkmals „Eigenart der Arbeitsleistung“ dazu führen würde, dass so nahezu jeder Arbeitsvertrag befristet abgeschlossen werden könnte, muss es sich um einen vertragstypischen, das übliche Maß deutlich übersteigenden Verschleiß handeln. Die Befristung wird daher regelmäßig mit der (zumeist altersbedingten) Minderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder mit dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums begründet.

Zutreffender- und erfreulicherweise ist das LAG Rheinland-Pfalz vom Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristung ausgegangen und hat die Klage des Torhüters entsprechend zurückgewiesen. Eine anderweitige Entscheidung hätte nicht nur bei Juristen, sondern auch bei Sportfans und -funktionären (die ja gemeinhin eher wenig gemeinsam haben dürften) für Kopfschütteln gesorgt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde das Rechtsmittel der Revision zum BAG zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz bestandskräftig wird oder ob man sich in Erfurt bald mit der Frage der Zulässigkeit der Befristung im Profi-Sport befassen darf.

Tags: Befristung Profi-Fußball

Isabel Meyer-Michaelis