3. Mai 2016
Betriebliche Altersversorgung geringfügig Beschäftigte
Arbeitsrecht

Betriebliche Altersversorgung für geringfügig Beschäftigte

Die Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer allein wegen ihrer Teilzeittätigkeit ist unzulässig. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte.

Nach einer aktuellen Entscheidung gilt ein Diskriminierungsverbot auch, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, ohne dass ein sachlicher Grund gegeben ist (LAG München, Urteil vom 13.01.2016, 10 Sa 544/15).

In dem Fall des LAG München ging es um den Ausschluss geringfügiger Beschäftigter von einer betrieblichen Altersversorgung. Gegen diesen hatte sich eine Arbeitnehmerin im Wege der Feststellungsklage gewandt.

Wandel der gesetzlichen Rentenversicherung

Für die Zeit vor dem 01. April 1999 entsprach es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein solcher Ausschluss deswegen gerechtfertigt sein kann, weil die betriebliche Altersversorgung nur eine Ergänzungsfunktion zur gesetzlichen Versorgung darstellte. Geringfügig Beschäftigte waren von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen. Ab dem 01. April 1999 hat der Gesetzgeber die gesetzliche Rentenversicherung jedoch schrittweise auch für diese Berufsgruppe geöffnet.

Einbeziehung von geringfügig Beschäftigten

Seit dem 01. Januar 2013 sind auch geringfügig Beschäftigte in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Sie haben lediglich eine Opt-out-Möglichkeit (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Daher schließt sich das LAG München der mittlerweile herrschenden Literaturmeinung an, wonach ein Ausschluss von geringfügig Beschäftigten aus der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr möglich ist.

Die besondere sozialversicherungsrechtliche Behandlung geringfügig Beschäftigter kommt als Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht. 450-€-Kräfte, die nicht auf ihre Versicherungspflicht in der Rentenversicherung verzichtet haben, dürfen nicht von der Teilnahme an einer betrieblichen Versorgungsordnung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, soweit die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG durchgeführt werden. Mithin muss auch ein geringfügig Beschäftigter die Möglichkeit haben, betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zu nutzen.

Überprüfung der Versorgungsordnung

Viele insbesondere ältere Versorgungsordnungen schließen nach wie vor geringfügig Beschäftigte aus. Hier sollten die Unternehmen den Rückstellungsbedarf überprüfen und ggf. nachjustieren. Die Unternehmen sollten außerdem überlegen, ob sie ihre Versorgungsordnungen bereits jetzt anpassen und für geringfügig Beschäftigte öffnen. Noch ist allerdings das letzte Wort nicht gesprochen. Das LAG München hat die Revision zum BAG zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen 3 AZR 83/16 anhängig ist.

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