8. Mai 2017
Facebook Mitbestimmungsrecht
Arbeitsrecht

Nicht ohne meinen Betriebsrat – Facebook-Auftritt des DRK als Überwachungseinrichtung?

Arbeitgeber haben bei Einführung und Betrieb einer Facebookseite künftig Mitbestimmungsrechte zu beachten.

Eigenen Angaben zufolge hatte Facebook im vierten Quartal 2016 mehr als 1,8 Milliarden aktive (zumeist private) Nutzer – ein riesiges Netzwerk mit enormem Potential. Auch mehr und mehr Unternehmen erschließen Facebook nun für eigene Zwecke.

Häufig stößt der interessierte Kunde auf unternehmenseigene Facebook-Seiten, über welche er Informationen zu Produkten, Dienstleistungen und Events abrufen kann. Darüber hinaus bietet eine Facebook-Seite die Möglichkeit, auf der Pinnwand oder in einem Kommentar unmittelbares Feedback an das Unternehmen zu adressieren.

Facebook-Auftritte unterliegen Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Bisher wurden unternehmenseigene Facebook-Auftritte überwiegend als reine Marketinginstrumente angesehen, die im Grundsatz nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen. Dieser Auffassung hat das BAG in einer aufsehenerregenden Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (Az.: 1 ABR 7/15) eine Absage erteilt. Mit diesem Urteil wurde gleichzeitig das vorausgehende Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2015 (Az.: 9 TaBV 51/14) gekippt.

Zwar ist auch nach Auffassung des BAG eine Facebookseite mit den zwingend vorgegebenen und nicht deaktivierbaren Funktionen mit den derzeit vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten keine Überwachungseinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Somit unterliegen Einführung und Betrieb einer Facebookseite mit diesen Einstellungen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates.

Dies kann sich allerdings durch bestimmte Nutzungsvorgaben des Arbeitgebers oder durch die Zuschaltung bestimmter Funktionen ändern. Insbesondere die Einführung oder – sofern bereits erfolgt – der weitere Betrieb einer unternehmenseigenen Facebookseite , deren Einstellungen den Besuchern die Möglichkeit so genannter „Postings″ (Besucher-Beiträge) auf der Pinnwand eröffnet, bedarf der Zustimmung des zuständigen Betriebsrats.

Konzernbetriebsrat sieht die Facebookseite als Überwachungseinrichtung an

Im zugrundeliegenden Fall hatte der DRK-Blutspendedienst West – ohne eine Arbeitnehmervertretung zu beteiligen – eine eigene Facebook-Seite eingerichtet. Primär sollte die Seite über Blutspendetermine informieren.

Einige Spender nutzten die Seite allerdings, um mit Kommentaren auf der Facebook-Pinnwand Kritik an den Fähigkeiten und der Arbeit einzelner DRK-Mitarbeiter zu äußern. Die Administration der Seite oblag einer Gruppe von ungefähr 10 DRK-Mitarbeitern, die nicht nur neue Informationen bereitstellten, sondern auch die Kommentare der Besucher beantworteten.

Der Konzernbetriebsrat sah seine Mitbestimmungsrechte verletzt, weil er bei der Einführung der Facebook-Seite nicht beteiligt worden war. Die Facebookseite sei eine Überwachungseinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Diese dürfe nur mit Zustimmung des Betriebsrats (oder im Streitfall der Einigungsstelle) eingeführt und betrieben werden. Denn die Facebookseite ermögliche dem Unternehmen in seiner Funktion als Arbeitgeber, gezielt nach Kommentaren über einzelne Mitarbeiter zu suchen.

Darüber hinaus könnten die mit der Administration der Seite befassten Mitarbeiter anhand der Zeitpunkte ihrer Kommentare und der Login-Daten überwacht werden. Der Konzernbetriebsrat beantragte demgemäß Unterlassen des weiteren Betriebs der Facebook-Seite sowie (unter anderem) hilfsweise eine Deaktivierung der „Posting″-Funktion für Besucher der Facebook-Seite.

Instanzen sind sich bei der Bewertung nicht einig

Das angerufene Arbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 14 BV 104/13) folgte der Argumentation des Konzernbetriebsrats und stufte die Facebookseite als Überwachungseinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah dies anders und entschied zu Gunsten des Arbeitgebers: In Bezug auf Mitarbeiter, die von kritischen Kommentaren betroffen sein könnten, handele es sich nicht um eine Überwachungseinrichtung. Denn eine solche erfordere, dass die Überwachung im Kern durch die technische Einrichtung selbst erfolge. Das heißt, dass diese selbst automatisch Daten über bestimmte Vorgänge erhebe und verarbeite.

Das sei bei einem Kommentar eines Besuchers anders. Sowohl der Kommentar als auch dessen Auswertung bedürfen menschlichen Handelns. Gleiches gelte für das Vorhalten einer Suchfunktion. Die Besucher-Beiträge seien vielmehr mit an den Arbeitgeber gerichteten Beschwerde-Briefen vergleichbar. In Bezug auf die Administratoren der Facebookseite komme zwar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in Betracht.

Dieses bestehe allerdings im zu entscheidenden Fall nicht (mehr), weil die Arbeitgeberin zwischenzeitlich die Gruppe der Administratoren dazu angewiesen habe, nur noch einen gemeinsamen allgemeinen Administratoren-Zugang zu nutzen, der eine Rückführung von Kommentaren oder Login-Daten auf die Einzelpersonen nicht zulasse.

BAG: „Besucher-Beiträge“ ermöglichen Überwachung der Arbeitnehmer

Das BAG hat den Hauptantrag des Konzernbetriebsrats auf Unterlassung des weiteren Betriebs der Facebookseite als unbegründet zurückgewiesen. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Deaktivierung der Funktion „Besucher-Beiträge″ jedoch stattgegeben. Damit widersprach das BAG der Rechtsauffassung beider Vorinstanzen.

Nicht jede Facebookseite ist eine Überwachungseinrichtung

Auch nach Auffassung des BAG – insoweit auf der Linie des Landesarbeitsgerichts – stellt eine Facebookseite mit den vorgegebenen Funktionen zumindest mit den derzeitigen Auswertungsmöglichkeiten grundsätzlich keine Überwachungseinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar.

Sie könne lediglich durch zusätzliche Vorgaben des Arbeitgebers (Nutzungsvorgaben für die Administratoren oder Zuschaltung von Funktionen) zu einer solchen werden. Der Konzernbetriebsrat könne vom Arbeitgeber somit nicht verlangen, den Betrieb einer Facebookseite vollständig einzustellen – sondern allenfalls das Unterlassen der Nutzungsvorgaben oder der Zuschaltung von Funktionen, die erst das Mitbestimmungsrecht auslösen.

Im zu entscheidenden Fall führten nach Auffassung des BAG auch die Nutzungsvorgaben für die Administratoren nicht dazu, dass die Facebookseite als Überwachungseinrichtung für diese spezielle Mitarbeitergruppe anzusehen ist. Allerdings konnte er den Sachvortrag des Konzernbetriebsrats, die Administratoren würden den bereitgestellten allgemeinen Administratoren-Zugang tatsächlich nicht verwenden, nicht mehr berücksichtigen.

Einstellungen müssen aber geändert werden

Nach Auffassung des BAG ermöglicht jedoch die zuschaltbare Funktion „Besucher-Beiträge″ eine Überwachung der Arbeitnehmer. Die eingestellten Beiträge können je nach Inhalt namentlich oder situationsbedingt einem bestimmten Arbeitnehmer zugeordnet werden. Sie können damit einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers darstellen, weil diesem die Entscheidung über Offenbarung seiner personenbezogenen Daten genommen wird.

Zudem müsse ein Arbeitnehmer jederzeit damit rechnen, dass Beiträge zu seiner Leistung oder seinem Verhalten gepostet und damit nicht nur dem Arbeitgeber, sondern einer unbestimmten Vielzahl von Personen offenbart werden. Für das Vorliegen einer Überwachungseinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sei unbeachtlich, ob Nutzer vom Arbeitgeber zur Einstellung solcher Beiträge aufgefordert werden oder ob der Arbeitgeber von der sich ihm bietenden Überwachungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch mache.

Voraussetzung sei lediglich, dass die technische Einrichtung zur Überwachung geeignet sei.

Ebenso wenig sei für das Vorliegen einer Überwachungseinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erforderlich, dass die Daten durch die technische Einrichtung selbst erhoben und verarbeitet werden. Es sei vielmehr bereits ausreichend, dass die Informationen über die auf der Facebookseite bereitstehenden Funktionen gesammelt und mittels der von Facebook bereitgestellten Software dauerhaft gespeichert werden und öffentlich zugänglich sind. Hierdurch – so das BAG – unterscheiden sich die Beiträge von Beschwerde-Briefen an den Arbeitgeber.

Konsequenzen für Arbeitgeber: Mitbestimmungsrecht bei aktivierter Kommentar-Funktion

Die Entscheidungsgründe des BAG werden einige Unternehmen, die bereits über unternehmenseigene Social-Media-Seiten verfügen, überraschen.

Eine Facebookseite, die lediglich die vom System vorgegebenen Funktionen bereithält, stellt danach zumindest auf dem derzeitigen Stand der Software (BAG: „aufgrund ihrer derzeitigen Auswertungsmöglichkeiten″ zwar) keine Überwachungseinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar. Werden alle zuschaltbaren Funktionen über die Einstellungsmöglichkeiten der Facebookseite deaktiviert, besteht also kein Mitbestimmungsrecht.

Klar ist nun aber auch, dass bestimmte zuschaltbare Funktionen und Nutzungsanweisungen des Arbeitgebers die Facebookseite als Überwachungseinrichtung qualifizieren können. Die Einführung und der Betrieb einer Facebook-Seite, die Besuchern die Möglichkeit bietet, Kommentare auf der Pinnwand abzugeben, erfordert dann eine Einigung mit dem zuständigen (Konzern-/Gesamt-) Betriebsrat. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle, § 87 Abs. 2 BetrVG.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber durch Nutzungsvorgaben gegenüber seinen Arbeitnehmern Überwachungsmöglichkeiten schafft. Eine Überwachungseinrichtung kann etwa dann vorliegen, wenn die Online-Aktivitäten der vom Arbeitgeber mit der Administration der Facebookseite beauftragen Arbeitnehmern auf einzelne Personen zurückgeführt werden können. Dies kann ausgeschlossen werden, indem mehrere Personen als Administratoren benannt werden und diesen ein gemeinsamer Zugang zur Facebookseite zur Nutzung zugewiesen wird, so dass die Urheberschaft der Beiträge nicht mehr auf den Einzelnen heruntergebrochen werden kann.

Sofern Unternehmen bereits eine danach mitbestimmungspflichtige Facebookseite betreiben, ohne hierüber eine Einigung mit dem zuständigen Betriebsrat erzielt zu haben, sollten diese Einstellungen vorübergehend zurückgenommen werden. Zudem sollten auch Vorkehrungen getroffen werden, um die Voraussetzungen einer Überwachungseinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beseitigen, bis das notwendige Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen ist.

Andernfalls drohen Unterlassungsansprüche des Betriebsrats, welche die Rechtsprechung als selbständig einklagbare Nebenleistungsansprüche wegen der besonderen Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unmittelbar aus § 87 BetrVG herleitet. Eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG ist hierfür nicht erforderlich.

Die Entscheidung wird über Facebook hinaus schließlich Anlass sein, die Mitbestimmungspflicht auch anderer Social-Media-Seiten von Unternehmen zu überprüfen. Moderne Unternehmen sind heute nicht nur bei Facebook, sondern auch in anderen gängigen Social-Media wie z. B. Google +, LinkedIn, XING oder Twitter aktiv. Die neue Entscheidung des BAG lässt erwarten, dass auch insoweit Mitbestimmungsbedarfe ausgelotet werden.

 

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