25. August 2016
Bezugnahmeklausel, iGZ/DGB
Arbeitsrecht

Bezugnahmeklausel auf das iGZ/DGB-Tarifwerk ist wirksam!

Das LAG Sachsen-Anhalt bestätigt: die Bezugnahme auf das Tarifwerk iGZ/DGB ist wirksam. Es drohen Personaldienstleistern folglich keine Nachforderungsansprüche.

Das BAG hat entschieden, dass die arbeitsvertragliche Verweisung auf die zwischen AMP, CGZP und einigen christlichen Gewerkschaften geschlossenen (mehrgliedrigen) Tarifverträge AGB-rechtlich unwirksam ist. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die Klausel keine Kollisionsregelung enthält, die dafür sorgt, dass der Zeitarbeitnehmer erkennen kann, was auf ihn zukommt und welcher Tarifvertrag für welchen Einsatz maßgeblich ist (vgl. BAG v. 13.03.2013 – 5 AZR 242/12).

Bislang ist nicht jedoch nicht höchstrichterlich geklärt, welche Konsequenzen aus dieser Entscheidung für die Gestaltung der Verweisungsklausel auf die heute gängigen Tarifwerke der Zeitarbeit, nämlich BAP/DGB und iGZ/DGB, zu ziehen sind.

Komplexe Bezugnahme auf das iGZ/DGB-Tarifwerk wirksam

Das LAG Rheinland-Pfalz hat jüngst bereits bestätigt, dass eine komplexe Bezugnahme auf das Tarifwerk iGZ/DGB wirksam ist (Urt. v. 02.03.2016 – 7 Sa 352/15). Dieser Ansicht hat sich inzwischen auch das LAG Sachsen-Anhalt in einer aktuellen Entscheidung angeschlossen (Urt. v. 28.06.2016 – 2 Sa 421/15). Die Bezugnahmeklausel lautete dabei wie folgt:

„1.     […]

2. Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, die der Arbeitgeberverband iGZ mit einer oder mehrerer der Gewerkschaften IG BCE, NGG, IG Metall, GEW, ver.di, IG Bau, GdP, EVG abgeschlossen hat oder zukünftig abschließen wird. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen aus. Es finden dabei nicht sämtliche von der iGZ abgeschlossenen Tarifverträge gleichzeitig auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, sondern nur die einschlägigen Tarifverträge nach der in den Absätzen drei bis fünf genannten Maßgabe.

3. Es finden jeweils diejenigen der in Absatz 2 genannten Tarifverträge Anwendung, an denen die Gewerkschaft, aus deren Satzung sich die Zuständigkeit für den zugewiesenen Kundenbetrieb ergibt, als Vertragspartei beteiligt ist. Soweit nach dem Vorstehenden die satzungsgemäße Zuständigkeit mehrerer Gewerkschaften begründet ist, finden die Tarifverträge mit derjenigen in Absatz 2 genannten zuständigen Gewerkschaft Anwendung, die im Verhältnis zu der oder den anderen zuständigen Gewerkschaft/Gewerkschaften in Absatz 2 zuerst genannt wird.

4. Bis zum Beginn des ersten Einsatzes finden diejenigen mit dem iGZ abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung, an denen ver.di als Vertragspartei beteiligt ist. Ab Beginn des ersten Einsatzes gelten diejenigen nach Maßgabe des Absatzes 3 ermittelten Tarifverträge solange, bis ein anderer Einsatz beginnt.

5. Soweit der Arbeitnehmer an einen Kundenbetrieb überlassen wird, für den sich keine satzungsgemäße Zuständigkeit für den jeweiligen Kundenbetrieb ergibt, finden diejenigen mit dem iGZ abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung, an denen ver.di als Vertragspartei beteiligt ist.″

Hinreichende Transparenz und Bestimmtheit

Das LAG Rheinland-Pfalz stellte fest, dass die Bezugnahmeklausel hinreichend transparent sei. Die erforderliche Bestimmtheit sei vorliegend jedenfalls dann gegeben, wenn es sich bei dem vom iGZ und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen Regelwerk um einen sog. Einheitstarifvertrag handele. In diesem Fall könnten die in Bezug genommenen Tarifverträge keinen unterschiedlichen Inhalt haben und in Zukunft erhalten.

Selbst wenn davon gegangen werden müsse, dass es sich um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag handele, liege keine Intransparenz vor, weil der Arbeitsvertrag in § 1 Abs. 2 bis 5 transparente Koalitionsregelungen enthalte. Zwar sei einzugestehen, dass diese Bestimmungen schwer lesbar seien. Sie seien aber nicht unverständlich. Die entsprechenden Klauseln ließen sich auch nur schwer so formulieren, dass das Gewollte klarer zum Ausdruck komme.

Bezugnahme entspricht Anforderungen des BAG

Die Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt ist zu begrüßen und inhaltlich richtig. Den im Rahmen der AMP/CGB-Tarifverträge entwickelten Anforderungen des BAG folgend, wurde die Bezugnahme zwar recht komplex, aber weiterhin (noch) nachvollziehbar und verständlich ausgearbeitet. Interessant ist die Entscheidung insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vom LAG Sachsen-Anhalt geprüfte Bezugnahme der Formulierung entspricht, die der iGZ in dessen Musterarbeitsverträgen vorgesehen hat und dessen Verwendung den Mitgliedern empfohlen wird.

Unwirksamkeit hätte empfindliche Nachforderungsansprüche zur Folge gehabt

Die Klausel ist daher in der betrieblichen Praxis weit verbreitet, so dass das Urteil für eine gewisse Erleichterung in der Branche sorgen dürfte. Wäre die Regelung unwirksam, hätte der Personaldienstleister den equal pay-Grundsatz nicht wirksam abbedungen. Dies hätte selbstverständlich vorausgesetzt, dass keine beidseitige übereinstimmende Tarifbindung der Parteien vorgelegen hat und dass der Zeitarbeitnehmer nicht ausschließlich in Kundenbetriebe überlassen wurde, die von der Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft erfasst sind, in der dieser mitgliedschaftlich organisiert ist. Dann könnten der Mitarbeiter und die DRV – analog zur „CGZP-Problematik″ – Nachforderungsansprüche geltend machen. Dieses Szenario ist auf Grundlage der beiden vorliegenden Entscheidungen inzwischen aber wenig wahrscheinlich geworden.

Über die weiteren Einzelheiten der Entscheidung werden wir in einer der nächsten Ausgaben des „Infobriefs Zeitarbeit“ ergänzend berichten, in dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail.

Tags: Bezugnahmeklausel iGZ/DGB