4. September 2014
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Digitale Transformation

Bundesarbeitsgericht sichert sich Domain bag.de vor dem LG Köln

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wird bald unter seiner seit 1955 genutzten Abkürzung über den Domainnamen „bag.de″ erreichbar sein. Das Landgericht Köln hat die bisherige Inhaberin von bag.de verurteilt, deren Nutzung zu unterlassen und gegenüber der DENIC eG die Freigabe der Domain zu erklären. Das Urteil (vom 26. August 2014, Az 33 O 56/14) ist hier im Volltext abrufbar.

Die Beklagte – unter anderem „Domainhändlerin″ – hatte die Domain auf der Sedo-Plattform „geparkt″ und zum Verkauf angeboten. Nachdem sie vom BAG vergeblich abgemahnt und zur Freigabe der Domain aufgefordert worden war, erhob das BAG Klage. Die Beklagte verteidigte sich im Verfahren damit, dass die Buchstabenfolge „bag″ vielfach gebräuchlich und eine Zuordnung zum Bundesarbeitsgericht nicht möglich sei. Außerdem handele es sich um einen bekannten generischen Begriff der englischen Sprache.

Das Landgericht Köln ließ diese Einwände – auch vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Entscheidung „sr.de″ (vom 6. November 2013, Az. I ZR 153/12) nicht gelten, denn:

  • Das Namensrecht des BAG sei aufgrund der lang andauernden und bundesweiten Benutzung der Abkürzung verletzt.
  • Eine Bekanntheit in allen Verkehrskreisen sei nicht erforderlich. Es könne auch nicht Voraussetzung des Namensschutzes sein, dass eine Verwendung nur durch einen einzigen Namensträger erfolgt.
  • Der generische englische Begriff „bag″ habe nicht derart Eingang in die deutsche Sprache gefunden, dass er als beschreibende Angabe verstanden wird. In der Nutzung der Domain liege daher eine unbefugte Namensanmaßung und eine Zuordnungsverwirrung, die Gegenseite könne sich nicht auf ein eigenes Recht berufen und ihr Interesse an der Verwertung der Domain sei nicht schutzfähig.

Schon in der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht auf die „Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung″ hingewiesen. Denn auch viele Jahre nach den „Goldgräberzeiten″ ist Domaingrabbing zwar ein häufiges Phänomen – dennoch gilt: wer kein eigenes Recht an der Adresse hat, sollte sich zweimal überlegen, ob er eine Domain mit fremden Namensrechten registriert.

Hinweis in eigener Sache: Der Autor hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Verfahren vertreten.

Tags: 33 O 56/14 bag.de Bundesarbeitsgericht Domaingrabbing Namensrecht