14. Dezember 2015
B 12 R 11/14 R, Arbeitsrecht
Arbeitsrecht

Der 16.12.2015 als Schicksalstag: BSG entscheidet zu CGZP-Nachforderungen der DRV

Entscheidung des BSG mit maßgeblicher Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung der Tarifunfähigkeit der CGZP.

Obwohl das Schicksal der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) inzwischen durch das BVerfG besiegelt wurde und auch die daraus erwachsenden Konsequenzen für das Arbeitsrecht durch das BAG in zahlreichen Urteilen höchstrichterlich geklärt sind, ist nach wie vor ungewiss, wie sich die Tarifunfähigkeit der CGZP sozialversicherungsrechtlich auswirkt.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat bei zahlreichen Personaldienstleistern, die in der Vergangenheit die Tarifverträge der CGZP angewendet haben, „Sonderprüfungen″ durchgeführt und per Bescheid erhebliche Nachforderungen – teilweise in beträchtlicher und vor diesem Hintergrund auch in für das betroffene Unternehmen existenzbedrohender Höhe – geltend gemacht. In diesem Zusammenhang stellen sich zahlreiche Fragen, ob die DRV tatsächlich dazu berechtigt war.

Entscheidung des BSG mit maßgeblicher Bedeutung für weitere Verfahren

Das BSG wird sich am 16. Dezember 2015 mit einer Sprungrevision gegen ein Urteil des SG Hannover (Az. S 14 R 649/12) befassen, in der insbesondere Aspekte des Vertrauensschutzes, das Verbot der Rückwirkung, die Rechtmäßigkeit der Schätzung der Nachforderung und die Verjährung der Nachforderungen für den Prüfzeitraum Dezember 2005 bis zum Dezember 2009 eine Rolle spielen werden (Az. B 12 R 11/14 R).

Die Entscheidung aus Kassel wird mit Spannung erwartet, da diese für zahlreiche noch bei der DRV oder im Instanzenzug hängende Verfahren maßgebliche Bedeutung hat, wie die Tarifunfähigkeit der CGZP sozialversicherungsrechtlich abgewickelt wird. Dies gilt auch für den Prüfzeitraum ab Januar 2010. Es bleibt zu hoffen, dass es – aus Sicht der betroffenen Personaldienstleister – aus Kassel gute vorweihnachtliche Nachrichten zu verbreiten gibt.

Über den Ausgang des Verfahrens und die damit verbundenen praktischen Auswirkungen werden wir in der Dezember-Ausgabe des „Infobriefs Zeitarbeit“ berichten, in dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com).

 

Tags: Arbeitsrecht B 12 R 11/14 R