14. Februar 2012
Gesetzesentwürfe für den Beschäftigtendatenschutz liegen schon bereit
Arbeitsrecht Datenschutzrecht

Der Beschäftigtendatenschutz steht wieder auf der Agenda (und kommt jetzt vielleicht doch schon 2012)

So ganz falsch lagen wir offensichtlich nicht, als wir (vor einer gefühlten Ewigkeit) auf eine Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes im Jahr 2012 tippten. Überraschend unbeachtet blieb jetzt ein FTD-Bericht vom vergangenen Donnerstag, wonach sich die Regierungskoalition nun  über die wesentlichen offenen Punkte des bereits etwas angestaubten Gesetzesentwurfes geeinigt habe und der Kompromiss „nun schnell im Innenausschuss verabschiedet werden″ solle. Die neuen Regelungen könnten dann Ende 2012 oder Anfang 2013 in Kraft treten.

Zur Erinnerung: Bereits im März 2010 (!) hatte das Bundesinnenministerium Eckpunkte für eine Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes vorgestellt, der über die derzeit geltende Generalklausel in § 32 BDSG hinausgeht. Ende Mai 2010 lag der Referentenentwurf für die neuen §§ 32 – 32 l BDSG vor. Es folgte eine durchweg kritische Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit und bei Sachverständigenanhörungen, bevor im August 2010 endlich der Regierungsentwurf veröffentlicht wurde und sich bereits um die Jahreswende 2010/2011 ein mühsames Ringen um Detailfragen anschloss.  Dann kam gesetzgeberisch erst einmal lange nichts - die kritischen Stimmen sowohl aus dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeberlager verstummten indes nicht, und es gab zahlreiche Verbesserungsvorschläge aus der Praxis.

Im Rahmen des aktuell berichteten Kompromisses scheinen nun tatsächlich einige praktisch wesentliche Punkte geändert zu werden: So sollen Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften durch Einwilligungen und Betriebsvereinbarungen innerhalb bestimmter, noch nicht näher konkretisierter ″roter Linien″ wohl zulässig bleiben – der Regierungsentwurf hatte Einwilligungen nur in gesetzlich bestimmten Fällen und Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt nicht vorgesehen. „Datenscreenings″ sollen offensichtlich auf Verdachtsfälle beschränkt bleiben und nur in anonymisierter Form zulässig sein. Aufhorchen lässt zudem, dass ausdrücklich von einem „Konzernprivileg″ die Rede ist, das den Austausch von (Beschäftigten?-) Daten zwischen verbundenen Unternehmen erleichtern soll – ein vielfach diskutierter, aber bislang noch nicht umgesetzter Schritt.

Es bleibt abzuwarten, ob der Kompromissankündigung nun schnelle Taten folgen, um das Damoklesschwert eines praktisch hoch relevanten Gesetzentwurfes in der Warteschleife durch eine verabschiedete Arbeitsgrundlage für Unternehmen zu ersetzen. Der Ende Januar 2012 veröffentlichten Entwurf einer EU-Verordnung zum Datenschutz dürfte keine Ursache für weitere Verzögerungen sein: Denn dieser sieht in Artikel 82 ausdrücklich das Recht der Mitgliedsstaaten vor, Regelungen zur „Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten im Beschäftigungskontext″ zu regeln.

Tags: Beschäftigtendatenschutz Beschäftigtendatenschutzgesetz Einwilligung EU-Verordnung Gesetzgebung Kompromiss Konzernprivileg Neuregelung Referentenentwurf Regierungsentwurf