25. März 2014
Gerichtsladung
Arbeitsrecht

Der Hund im Büro – und vor Gericht

Es kommt eher selten vor, dass das persönliche Erscheinen von Tieren gerichtlich angeordnet wird. Im Fall um den verweigerten Zutritt einer Arbeitnehmerin „zu ihrem Arbeitsplatz in den Büroräumlichkeiten der Beklagten zusammen mit ihrem Hund mit der Chipnummer ..″ machte das Arbeitsgericht Düsseldorf im vergangenen Jahr eine Ausnahme und ordnete das persönliche Erscheinen des dreibeinigen Huskymischlings „Kaya“ an.

 

Gestern nun ging der Prozess in die zweite Runde – diesmal ohne „Kaya“ und mit einer weiteren Niederlage der Klägerin: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf wies die Berufung der Klägerin zurück. Das „Hundeverbot“ sei sachlich gerechtfertigt, weil

„es dem Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zustehe, die Bedingungen, unter denen Arbeit zu leisten ist, festzulegen. Hierzu gehöre auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Büro gebracht werden darf. […]

Aufgrund der Beweisaufnahme, die das Arbeitsgericht durchgeführt hatte, stand für die Kammer fest, dass von der Hündin der Klägerin Störungen des Arbeitsablaufs ausgingen und andere Kollegen sich subjektiv bedroht und gestört fühlten. Diese Feststellungen des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit der Berufung nicht zu Fall gebracht. Aber auch dann, wenn die Arbeitgeberin der Klägerin zunächst schlüssig zugesagt haben sollte, den Hund mit in das Büro bringen zu dürfen, hätte diese Zusage sachlogisch unter dem Vorbehalt gestanden, dass andere Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe dadurch nicht gestört werden.“

So die Pressemitteilung des LAG Düsseldorf.

Auch wenn – wie Spiegel Online berichtet – die betroffene Hündin in erster Instanz „die Herzen der Zuschauer“ erobert habe, liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, obwohl andere Mitarbeiter ihre Hunde mit ins Büro bringen dürfen. Auch für „Mobbing“ sah das Gericht keinen Anhaltspunkt.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Zum Bundesarbeitsgericht führt nur der Weg über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG.

 

Hinweis in eigener Sache: Die Verfasserin hat den beklagten Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Düsseldorf vertreten.

Tags: 9 Sa 1207/13 Direktionsrecht Kaya persönliches Erscheinen Rechtsprechung Zutrittsrecht
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Maria-Susanna Schumacher