25. Oktober 2013
Arbeitsgericht
Arbeitsrecht

Ein Phantom wird gejagt

Wikipedia schreibt: Phantom (von gr.: Phantasma, Phantasie) bedeutet Trugbild, unwirkliche Erscheinung, Einbildung oder Gespenst, Geist.

ALEB ist ein solches Phantom oder eher eine „Phantomgewerkschaft″. Sie wissen nicht, wer oder was ALEB ist?

ALEB ist der „Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe″. Noch nie gehört?

ALEB gehörte zur CGZP, der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen, und tauchte in der Vergangenheit immer mal wieder auch selbst als tarifschließende Gewerkschaft auf.

Einzelheiten las man aus der fast dreißig Jahre alten Entscheidung des BAG vom 10.09.1985 (1 ABR 32/83) heraus, unter anderem auch einige Punkte der Satzung. Aber eine Kontaktaufnahme war dem Praktiker nicht möglich. Und das, obwohl auch ALEB als Teil der Christlichen Gewerkschaften die – vor allem auch die rechtliche – Entwicklung in der Zeitarbeit in den letzten Jahren mitgeprägt hat, sei es die tarifliche Entwicklung, Rechtsprechung oder das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz selbst.

Nun steht jedenfalls fest, dass auch ALEB tarifunfähig, und damit ein weiterer Baustein der Christlichen Gewerkschaften nach der CGZP, dem BIGD und medsonet gefallen ist.

Bei dem Verband handelt es sich um eine „Phantomgewerkschaft″. Das Arbeitsgericht Bonn hatte vor rund einem Jahr die Tarifunfähigkeit in einem unter anderem von v.erdi eingeleiteten Verfahren festgestellt. Gegen diesen Beschluss hatte der Verband beim LAG Köln (10 TaBV 92/12) Beschwerde eingelegt, die er nach Mitteilung von ver.di nun zurückgenommen hat. Damit ist die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn rechtskräftig.

Bis dahin war ALEB unter anderem auch dadurch „aufgefallen″, dass es weder öffentlich zugängliche Geschäftsberichte noch Angaben zu den Mitgliederzahlen gab, und auch die Finanzierung des Verbands im Dunkeln blieb.

Die derart dezimierten Christlichen Gewerkschaften haben sich übrigens schon im Frühjahr 2013 entschieden, sich aus der Zeitarbeit zurückzuziehen

Tags: ALEB Arbeitsgericht Bonn 4 BV 90/12 Arbeitsgerichte AÜG CGZP LAG Köln 10 TaBV 92/12 Rechtsprechung Tarifunfähigkeit Zeitarbeit