23. Juni 2014
Abgeltungsanspruch
Arbeitsrecht

EuGH: Urlaubsanspruch auch für Tote

Was muss eigentlich passieren, damit ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Erholungsurlaub verliert? Sein Tod reicht jedenfalls nicht aus; dies ungeachtet des Umstandes, dass das Erholungsbedürfnis des Betroffenen hierdurch final auf Null reduziert sein dürfte. Diese bemerkenswerte Erkenntnis verdanken wir einem hartnäckigen LAG (hier: Hamm) und einem begründungsmüden EuGH; eine immer gefährliche Kombination für gefestigte und (weitgehend) akzeptierte Rechtsprechung des BAG.

Vorgeschichte: „Schultz-Hoff“ und die Sichtweise des LAG Hamm

In seiner viel kritisierten Entscheidung „Schultz-Hoff″ (Az. C-350/06 und C-520/06) beendete der Europäische Gerichtshof eine erste Gepflogenheit des deutschen Arbeitsrechts und statuierte die Unverfallbarkeit von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub.

Daraus leitete er gleichzeitig einen Abgeltungsanspruch für solchen Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses ab. Als Begründung zog er maßgeblich die Sichtweise heran, dass Jahresurlaub und Urlaubsentgelt als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs zu behandeln seien.

Die Übernahme dieser Rechtsprechung durch das BAG (Az. 9 AZR 983/07) nahm das LAG Hamm (Az. 16 Sa 1502/09) zum Anlass, der Klage einer Witwe auf Urlaubsabgeltungsansprüche ihres Mannes als Erbin geltend zu machen. Dessen Arbeitsverhältnis hatte mit seinem Tod geendet.

Ohne weiteres bejahte das LAG einen Abgeltungsanspruch des verstorbenen Arbeitnehmers und begründete dessen Vererbbarkeit (§ 1922 BGB) mit seiner nicht mehr bestehenden Zweckbindung an die – höchstpersönliche – Arbeitsleistung und seiner Eigenschaft als werdendes Recht.

Die Ansicht des BAG: Kein Abgeltungsanspruch im Todesfall

Das BAG entschied sich im Revisionsverfahren (Az. 9 AZR 416/10) dazu, schon die Entstehung eines Abgeltungsanspruchs im Todesfall zu verneinen und setzte sich umfangreich mit allen vom LAG Hamm vorgebrachten Ansichten und Argumenten auseinander.

Zur Begründung zog das BAG alle Register der juristischen Methodenlehre: Es argumentierte mit dem Wortlaut von § 7 Abs. 4 BUrlG, mit Gesetzesentwürfen zum BUrlG, mit dem systematischen Kontext und letztlich auch mit der Einordnung seiner Rechtsprechung in die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG, um überzeugend einen Anspruch des Verstorbenen abzulehnen.

Ebenso umfangreich legte es dar, warum eine Anspruchsentstehung beim Erben ausscheidet und weder eine Anwartschaft noch ein werdendes Recht anzunehmen ist, das nach § 1922 BGB übergehen könne. Die Quintessenz der Entscheidung ist die zutreffende Erkenntnis, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt und sich nicht zeitgleich mit dem Erlöschen in einen Abgeltungsanspruch wandeln kann.

Das EuGH-Urteil

Das LAG Hamm konnte der Sichtweise des BAG offensichtlich wenig abgewinnen, nutzte es doch eine erneute Erbenklage auf Urlaubsabgeltung, um ein Vorabentscheidungsverfahren anzustrengen (Az. 16 Sa 1511/12). Hintergrund mag freilich auch der Umstand gewesen sein, dass der verstorbene Arbeitnehmer bei seinem Tod noch die beträchtliche Bilanz von rund 140 (!) angesammelten Urlaubstagen aufwies.

In einem solch extremen Fall nagt das Ergebnis des BAG, nämlich der Verfall von Urlaubsansprüchen in diesem Ausmaß, vielleicht doch recht heftig am Gerechtigkeitsempfinden: Der Verfall kommt nämlich – gewissermaßen „unverdient“ – allein dem Arbeitgeber zugute.

Der EuGH (Az. C-118/13) hat sich vielleicht mit den Ausführungen des BAG, den Argumenten im Vorabentscheidungsersuchen des LAG Hamm und den genannten Gerechtigkeitserwägungen auseinandergesetzt, vielleicht aber auch nicht – aus den schmalen 31 Randziffern des Urteils kann man es jedenfalls nicht erkennen. Nur 17 entfallen überhaupt auf die Beantwortung der Vorlagefragen, und die Begründung ist mehr als dürftig.

Unter Hinweis auf die Argumente aus der Entscheidung „Schultz-Hoff“ konstatiert der EuGH lapidar, dass der finanzielle Ausgleich im Todesfall des Arbeitnehmers unerlässlich sei, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen. Anderenfalls würde nämlich ein unwägbares, weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer zu beeinflussendes Ergebnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.

Konsequent, aber kaum begründet

Die Entscheidung des EuGH ist angesichts der klaren Linie in Sachen Urlaubsansprüche zwar konsequent, bleibt allerdings die Antwort auf die interessanteste Frage schuldig: Warum schlägt der Arbeitnehmerschutz auf die Erben durch?

Man mag noch argumentieren können, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wenigstens in finanzieller Form von seinem nicht angetretenen Urlaub profitieren können soll. Die Erben des im Arbeitsverhältnis verstorbenen Arbeitnehmers haben indes mit dessen Urlaub überhaupt nichts zu tun: Er dient – was auch der EuGH nicht bestreitet – allein dem Arbeitnehmer.

Warum der Abgeltungsanspruch, zu dessen näherer Ausgestaltung der EuGH kein Wort verliert, den Erben zugute kommen soll, ist nicht ersichtlich. Die Begründung, dass die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sichergestellt werden soll, trägt nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer selbst noch Nutzen daraus ziehen kann.

Ein finanzieller Ausgleich der Erben ist dagegen weder nötig noch durch europarechtliche Vorgaben geboten. Argumente für die gegenteilige Sichtweise scheinen schwer auffindbar zu sein; auch der EuGH hat weitestgehend auf sie verzichtet.

Unschöne Aufgabe für das BAG: Kehrtwende ohne Argumente

Es bleibt abzuwarten, wie das BAG die Sichtweise des EuGH in das deutsche Arbeitsrecht übertragen wird. Spannend dürfte insbesondere sein, dass das BAG eine Kehrtwendung in der Argumentation zu vollziehen hat, der EuGH jedoch kaum nennenswerte Argumente liefert.

Zu beneiden ist das BAG um diese Aufgabe nicht, und auch die Lust dürfte sich in Grenzen halten. Schon in der ersten Entscheidung nach „Schultz-Hoff“ (Az. 9 AZR 983/07, Rn. 47) konstatierten die Erfurter Richter trocken:

„Angesichts seiner Bindung an die Auslegungsergebnisse des zuständigen Gerichts der Europäischen Gemeinschaften hat der Senat nicht auszuführen, ob er der Auslegung des EuGH zustimmt.“

Schade eigentlich.

Tags: Abgeltungsanspruch Erbe EuGH Schultz-Hoff Urlaubsabgeltung Urlaubsanspruch Urlaubsrecht Vererbbarkeit Zweckbindung
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Maria-Susanna Schumacher