8. Dezember 2010
Arbeitsrecht

Für Arbeitgeber: Social Media am Arbeitsplatz

In jüngster Zeit erreichen uns vermehrt Anfragen aus Unternehmen zum Umgang mit Social Media-Diensten.  Ein Interview mit mir in ″impulse″ gibt Anlass, die von Arbeitgebern immer wieder gestellten Fragen auch im Blog zu beantworten:

Darf am Arbeitsplatz getwittert werden?

Grundsätzlich gilt: ein Arbeitnehmer darf während der Arbeitszeit keine privaten Angelegenheiten erledigen; dies gilt auch für die Nutzung von Social Media-Diensten. Aber der Arbeitgeber kann natürlich das Twittern oder Bloggen ausdrücklich gestatten. In der Praxis sind derartige Regelungen allerdings selten.

Worauf sollten Arbeitgeber achten, wenn sie eine betriebliche Regelung aufstellen möchten?

Im Hinblick auf die Privatnutzung von Social media-Diensten kann der Arbeitgeber frei bestimmen, was Mitarbeiter dürfen. Beispielsweise kann er die Privatnutzung unbegrenzt gestatten oder diese auf ein angemessenes Maß beschränken, etwa: Twittern nur in den Arbeitspausen. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber die Nutzung gänzlich untersagen. Wenn er die Nutzung gestattet, ist in jedem Fall der Hinweise wichtig, dass Mitarbeiter keine Geschäftsgeheimnisse oder andere sensible Informationen preisgegeben dürfen. Nicht umsonst hat Porsche jüngst die Internetpräsenz von Facebook für seine Arbeitnehmer gesperrt. Das Unternehmen vermutet hier ein Sicherheitsleck, durch das Betriebsgeheimnisse von Arbeitnehmern – unbewusst oder in gutem Glauben – nach außen getragen werden.

Wie sollten Arbeitgeber damit umgehen, wenn am Arbeitsplatz wider Anordnung getwittert wird?

Wenn das Twittern nicht erlaubt ist, sollte der Arbeitgeber Verstöße konsequent ahnden, beispielsweise durch eine Abmahnung. Wenn ein Mitarbeiter Betriebsgeheimnisse über Twitter preisgibt, kann auch eine fristlose Kündigung in Betracht kommen. Einem Mitarbeiter, der Twitter exzessiv während der Arbeitszeit nutzt, kann – ohne eine vorherige Abmahnung – gekündigt werden. Exzessive Nutzung bedeutet, dass der Arbeitnehmer täglich mehrere Stunden Twitter nutzt, so dass dieser nicht mehr sinnvoll arbeiten kann. Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter sein Unternehmen über einen Social Media Dienste in einem schlechten Licht darstellt, beispielsweise einen Vorgesetzten beleidigt. Problematisch ist in diesen Fällen aber oftmals, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass der Arbeitnehmer verantwortlich für entsprechende Beiträge ist. Dies ist natürlich gerade bei bei Twitter schwierig, da die Nutzer dort regelmäßig unter Pseudonymen aktiv sind.

Was passiert im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Twitter-Account eines Arbeitnehmers?

Grundsätzlich ist das Twittern eine private Angelegenheit des Mitarbeiters, so dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich nicht auf die weitere Nutzung des Twitter-Accounts auswirkt. Wenn der Arbeitnehmer aber über Twitter Geschäftsbeziehungen pflegt, kann dieser verpflichtet sein, die Informationen aus seinem Account dem Unternehmen zu überlassen und diesen danach zu löschen.

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