2. Juni 2016
Mutterschutz
Arbeitsrecht

Geplante Neuregelungen des Mutterschutzes

Am 4. Mai 2016 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen. Die Reform soll das Gesetz moderner machen.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der aktuellen Fassung gibt es schon seit 1952 und es wurde seitdem nur geringfügig geändert. Die Reform dient der Umsetzung der Richtlinie 92/85 EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz.

Das Gesetz soll insgesamt an die heutige Zeit angepasst werden.

Mutterschutzrecht: die aktuelle Lage

Nach dem geltenden Mutterschutzrecht dürfen Arbeitgeber Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen. Bei Frühgeburten oder Zwillingen verlängert sich die Zeit nach der Geburt auf zwölf Wochen.

Gefährliche Arbeiten, Nachtschichten oder auch Akkord- und Fließbandarbeit sind für Schwangere untersagt. Außerdem gilt der Mutterschutz momentan nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Ausdehnung und Verlängerung der Schutzfristen

Die Neuregelung des Mutterschutzrechts sieht zunächst vor, dass sich die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes auch dann von acht auf 12 Wochen erhöht, wenn vor Ablauf der acht Wochen bei dem Kind eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird.

Darüber hinaus soll eine Frau, die nach der 12. Woche eine Fehlgeburt erleidet, zukünftig so lange vor einer Kündigung geschützt sein, wie sie geschützt wäre, wenn sie ein lebendes Kind zur Welt gebracht hätte. Die vorgesehenen Änderungen tragen dem erhöhten Pflegebedarf des Kindes nach der Geburt bzw. der besonderen körperlichen Belastung der Frau Rechnung.

Zukünftig mehr Frauen geschützt

Der Anwendungsbereich des MuSchG wird erweitert. Künftig haben auch Studentinnen und Schülerinnen ein Recht auf Mutterschutz. Das gilt sobald die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtendes Praktikum abgeleistet wird.

Studentinnen und Schülerinnen müssen während des Mutterschutzes beispielsweise nicht an Pflichtveranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen. Die (werdenden) Mütter können die Prüfungen oder Pflichtveranstaltungen freiwillig besuchen, wenn sie sich hierzu in der Lage fühlen. Von dieser Reform werden jedes Jahr etwa 20.000 Studentinnen und Schülerinnen profitieren.

Zudem ist vorgesehen, dass weitere arbeitnehmerähnliche Personen, Frauen mit Behinderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Praktikantinnen, Frauen in betrieblicher Berufsbildung, Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes und Entwicklungshelferinnen dem Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes unterfallen. Ziel ist es, für alle erwerbstätigen schwangeren und stillenden Frauen ein einheitliches Gesundheitsschutzniveau herzustellen. Für Angestellte des Bundes und der Länder sollen entsprechende Reformen außerhalb des MuSchG umgesetzt werden.

Neuregelungen des Mutterschutzes bieten mehr Flexibilität für Mütter

Durch die Reform wird der Mutterschutz aber auch flexibler gestaltet. Schwangere Frauen und Mütter können zukünftig selbst entscheiden, ob sie länger und mehr arbeiten möchten.

Damit möchte der Gesetzgeber zum einen sicherstellen, dass Arbeitgeber ihre schwangeren Mitarbeiterinnen nicht leichtfertig von der Arbeit ausschließen. Vorgesehen ist ein mehrstufiges Modell. Bei problematischen Tätigkeiten wird nach der Reform zunächst eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes erwogen werden, danach ein Wechsel des Arbeitsplatzes. Erst am Schluss steht ein vorgezogenes Beschäftigungsverbot.

Zum anderen sollen schwangere Frauen mehr Mitsprache bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit bekommen. So lockert die Neufassung des Gesetzes insbesondere die Verbote von Mehr- und Nachtarbeit sowie von Sonn- und Feiertagsarbeit. Nachtarbeit bis 22.00 Uhr und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen soll möglich sein, wenn die Schwangere sich ausdrücklich hierzu bereit erklärt.

Diese Reform passt das Mutterschutzgesetz an die heutige Zeit an und vermindert berufliche Nachteile für schwangere Frauen und Mütter. Ziel bleibt dabei weiterhin ein angemessener Gesundheitsschutz der Frauen.

Neugliederung und Beratung für Arbeitgeber

Die Regelungen des Mutterschutzes sollen darüber hinaus besser strukturiert und übersichtlicher gestaltet werden. Um die Bekanntheit und Umsetzung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) zu verbessern, wird diese in das Mutterschutzgesetz integriert.

Der Gesetzesentwurf sieht erstmalig vor, dass beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ein Ausschuss für den Mutterschutz eingerichtet wird. Dieser soll Empfehlungen erarbeiten, die eine Orientierung für eine praxisgerechte Umsetzung des Mutterschutzes bieten. Auf diese Weise werden Betriebe und Behörden in Umsetzungsfragen beraten und begleitet. Es ist vorgesehen, den Ausschuss für Mutterschutz mit geeigneten Personen der Sozialpartner, der Ausbildungsstellen, der Studierendenvertretungen, der Landesbehörden sowie geeigneten Personen aus der Wissenschaft zu besetzen.

Der Gesetzesentwurf geht nun zur Beratung in den Bundestag. Danach muss auch der Bundesrat noch zustimmen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

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