7. Juli 2014
Geschäftsführer, CGZP
Arbeitsrecht

Geschäftsführer haften nicht persönlich für CGZP Nachforderungen

Das LG Bochum stellt in einem Verfahren fest, dass die Haftung eines Geschäftsführers bei CGZP Nachforderungen nicht besteht.

Gute Nachrichten gibt es für Geschäftsführer von Personaldienstleistern, die wegen der Anwendung der CGZP-Tarifverträge von der Deutschen Rentenversicherung oder den Einzugsstellen auf teilweise erhebliche Nachforderungen persönlich in Anspruch genommen wurden.

Hintergrund der CGZP-Wirren

Der Wirbel um die CGZP begann, als das BAG deren Tarifunfähigkeit feststellte. Damit waren die entsprechenden Tarifverträge unwirksam; die Zeitarbeitnehmer hatten einen Anspruch auf „equal pay″. Es folgte eine noch überschaubar gebliebene (kleinere) Klagewelle mit Forderungen auf den vermeintlich noch offenen Differenzlohn.

Parallel haben die Sozialversicherungsträger sozialversicherungsrechtliche Nachforderungen wegen der Verletzung des gesetzlichen equal pay-Grundsatzes gestellt.

Unternehmen insolvent – haftet der Geschäftsführer für CGZP Nachforderungen?

Das LG Bochum musste sich nun damit befassen, ob der Geschäftsführer für diese haftbar gemacht werden kann und damit neben der Gesellschaft für die Nachforderung gerade stehen muss. Dies ist für die Deutsche Rentenversicherung beziehungsweise die Einzugsstellen insbesondere dann interessant, wenn das Zeitarbeitsunternehmen – gegebenenfalls aufgrund der Höhe der Nachzahlungen – Insolvenz anmelden musste und als Schuldner ausfällt.

Mit seiner Entscheidung vom 28. Mai 2014 lehnt das LG Bochum einen Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft aus § 266 a StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB ab (Az I-4 O 39 /14).

Kein Vorsatz, kein Schadensersatz

Die klagende Krankenkasse berief sich darauf, dass der Geschäftsführer vorsätzlich und damit in strafrechtlich relevanter Weise Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt habe. Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht.

Es konnte offen lassen, ob der objektive Tatbestand der Vorschrift erfüllt sei. Vorliegend – so das LG Bochum – fehle es zumindest an dem erforderlichen Vorsatz und damit an dem subjektiven Tatbestand.

Das BAG habe erst auf Grundlage von zwei Beschlüssen vom 23. Mai 2012 festgestellt, dass die Entscheidung des BAG vom 14. Dezember 2010 auch für die Vergangenheit gelte. Erst zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass die CGZP bereits seit ihrer Gründung nicht tariffähig gewesen sei.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass der in Anspruch genommene Geschäftsführer den angegriffenen Prüfbescheid für rechtwidrig gehalten und daher gegen diesen Widerspruch eingelegt habe. Bereits aus diesem Grund müsse unterstellt werden, dass er davon ausgegangen sei, zur Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht verpflichtet zu sein. Aus der bloßen Nichtzahlung lasse sich vor diesem Hintergrund kein bedingter Vorsatz ableiten.

Das Gericht führt sodann aus, dass von einer tatsächlich bestehenden Zahlungspflicht und deren Kenntnis nicht ausgegangen werden könne, wenn und soweit über die Frage der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Prüfbescheids nicht abschließend entschieden sei. Anders läge der Fall, wenn der Betreffende die Rechtslage kenne und trotzdem die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge nicht nachzuzahle.

Das LG Bochum hat Recht

Die Entscheidung des LG Bochum ist richtig. Nach dem Beschluss des BAG vom 14. Dezember 2010 stand nicht abschließend fest, ab welchem Zeitpunkt die CGZP tatsächlich tarifunfähig gewesen sein soll und ab wann tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge hätten nachgezahlt werden müssen. Klarheit brachten erst die ergänzenden Beschlüsse des BAG vom 23. Mai 2012.

Vor diesem Zeitpunkt kann von einer Vorsatztat hinsichtlich (vermeintlich) nicht abgeführter Beiträge keine Rede sein. Dies gilt erst recht, wenn der Personaldienstleister gegen den Nachforderungsbescheid Rechtsmittel eingelegt hat und insoweit über dessen Rechtmäßigkeit noch nicht entschieden ist.

Antrag auf Rechtsschutz darf kein Strafbarkeitsrisiko sein

Wäre die Ansicht der Sozialversicherungsträger richtig, würde sich kaum noch ein (vermeintlicher) Beitragsschuldner bei einer unklaren Rechtslage wagen, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, um eine Nachforderung vorläufig abzuwehren. Wenn man dadurch bereits riskiert, eine Straftat zu begehen, würde der gesetzlich vorgesehene Rechtsschutz gegen die Sozialversicherungsträger de facto sinnentleert.

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