8. Juni 2017
Lieferdienst Arbeitsrecht
Arbeitsrecht

Gig-Economy: Lieferdienste gestalten die Arbeitswelt um

Das Arbeitsrecht hinkt der flexiblen Gestaltung der Arbeitswelt hinterher. Die Rahmenbedingungen für Lieferdienste sind insofern wenig zufriedenstellend.

Die einen sehen in der Gig-Economy die Zukunft der digitalen und flexiblen Arbeitswelt 4.0 und eine echte Alternative zu herkömmlichen Beschäftigungsverhältnissen. Die anderen wittern Gefahr für hart erkämpfte Arbeitnehmerrechte. Fakt ist: Die Vermittlung von Arbeitsaufträgen an eine Vielzahl von Beschäftigten über Online-Plattformen wächst rasant und verändert das Arbeitsleben nachhaltig.

Deliveroo, foodora und Co.

Neben der allseits bekannten Vermittlung von Fahrdiensten (Uber) und haushaltsnahen Dienstleistungen (Helpling) sind vor allem Essens-Lieferdienste – wie Deliveroo und foodora – stark im Kommen. Die Bestellvolumen steigen rasant und in immensem Umfang. Das Geschäftsmodell: Mit Hilfe von tausenden Fahrradkurieren werden Kunden mit Gerichten aus verschiedenen Partner-Restaurants ohne eigenen Lieferdienst versorgt. Arbeitsmittel: Fahrrad, Lieferbox und Smartphone.

Wunsch nach Flexibilität trifft Bedürfnis nach Sicherheit

Ein Geschäftsmodell, das für freie Mitarbeiter bestens geeignet zu sein scheint. Die damit verbundene Freiheit von persönlichen Weisungen, die Flexibilität hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort und nicht zuletzt die Unabhängigkeit vom grauen Büroalltag sind bei vielen Beschäftigten gerade der Generation Y ausdrücklich erwünscht.

Dennoch trafen sich am 18. Mai 2017 Kuriere verschiedener Lieferdienste in Berlin zu einer Fahrrad-Demo für bessere Arbeitsbedingungen. Viele betonten, dass sie sich angesichts der gebotenen Flexibilität und Unabhängigkeit einen normalen Büroalltag nicht (mehr) vorstellen könnten. Unverzichtbare Arbeitsmittel – wie Fahrrad oder Smartphone – sollten jedoch zukünftig vom Unternehmen gestellt werden. Auch wünschen sich viele Fahrer mehr Sicherheit und Planbarkeit bei der Organisation ihrer Arbeitsschichten.

Anforderungen der „Economy-On-Demand″

Die Lieferdienste bringt das in eine Zwickmühle, denn arbeitsrechtlich sind die Gestellung von Arbeitsmitteln und unternehmensseitige Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit Indizien für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Die aber sind für das Unternehmen teurer und häufig zu unflexibel, müssen die Lieferdienste doch dem Kernelement der „Economy-On-Demand“ Rechnung tragen: Ressourcen werden nur bei Bedarf abgerufen. Dementsprechend basieren die Geschäftsmodelle der Gig-Economy nach wie vor zu großen Teilen auf dem Einsatz Selbstständiger. Dies entspricht einerseits der tatsächlich gewollten und auch gelebten Flexibilität der Beschäftigten, sorgt aber andererseits auch für Konflikte.

Alles oder Nichts

Wie viele Plattform-Unternehmen der Arbeitswelt 4.0 haben auch die Online-Lieferdienste mit dem Problem zu kämpfen, dass die flexible und digitalisierte Realität nicht so recht zu den Lösungen passen will, die das Arbeits- und Sozialrecht zur Verfügung stellen.

Die grundlegende arbeitsrechtliche Unterscheidung von Arbeitnehmern und Selbstständigen ist über 100 Jahre alt. Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist aber immer noch ein zentrales Eingangstor in das arbeitsrechtliche Schutzsystem. Hiermit steht und fällt die Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und beispielsweise auch des § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dieser stellt bei Arbeitnehmern einen Ausgleich zwischen flexibler Arbeitszeit (Abrufarbeit) und den Belangen des Arbeitnehmerschutzes her.

Die meist parallel laufende sozialrechtliche Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit stammt aus der Zeit Bismarcks und folgt ebenfalls dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. Danach besteht entweder beim Beschäftigten eine Sozialversicherungspflicht oder der Selbstständige fällt gänzlich aus der Sozialversicherungspflicht und dem damit verbundenen Schutz heraus.

Risiko der Scheinselbstständigkeit

Diese starre Differenzierung trifft in der Gig-Economy zunehmend auf Beschäftigungsverhältnisse, in denen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung mit denen der Selbstständigkeit fließend ineinander übergehen. Die Folge ist ein erheblicher arbeitsrechtlicher Gestaltungsbedarf, damit einerseits der Beschäftigte tatsächlich im freien Dienstverhältnis tätig ist, andererseits das Unternehmen ein Mindestmaß an Kontrolle ausüben und den Beschäftigten auch organisatorische Hilfestellung – etwa bei Arbeitsmitteln – zukommen lassen kann.

Das Risiko der Plattformbetreiber liegt auf der Hand: Bei falscher Einordnung eines Kuriers laufen sie Gefahr, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlag nachzuzahlen und setzen sich sogar dem Risiko eines Strafverfahrens wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB aus.

Der Grat zwischen freier Mitarbeit und abhängiger Arbeit ist schmal. Das Risiko einer fehlerhaften Einordnung des Vertragsverhältnisses dementsprechend groß. Das zwingt die Lieferunternehmen zu klaren Entscheidungen, leider (wie beispielsweise bei den Arbeitsmitteln) nicht immer im Sinne der Betroffenen.

Lösung in Sicht?

Derzeit wird die Verantwortung vor allem bei den Plattformbetreibern gesucht, zwischen zwingendem Arbeitsrecht und dispositivem Vertragsrecht sollen diese über die Arbeitnehmereigenschaft und (damit verbunden) auch über Fragen der sozialen Absicherung entscheiden. Die Unternehmen reagieren indem sie den Beschäftigten nach Möglichkeit neben der freien Mitarbeit auch Festanstellungen anbieten. Das grundsätzliche Problem ambivalenter Bedürfnisse in der Gig-Economy ist damit aber nicht gelöst.

Gesetzgeber in der Pflicht

Tatsächlich ist angesichts des anhaltenden Trends zu mehr Flexibilität in den Beschäftigungsverhältnissen der Gesetzgeber in der Bringschuld. Zur Debatte steht neben einer Änderung des Arbeitnehmerbegriffs und einer Ausweitung des Schutzes sogenannter arbeitnehmerähnlicher Personen vor allem die Öffnung der Sozialversicherung für Solo-Selbstständige. Alternativ wird auch die Idee eines berufsständischen Versorgungswerks für Plattformbeschäftigte diskutiert.

Allerdings: Bis der Gesetzgeber tätig wird, müssen Plattformbetreiber ein besonderes Augenmerk auf die klare Gestaltung der Vertragsverhältnisse mit ihren Kurieren legen. Zu beachten ist, dass am Ende neben der Vertragsgestaltung stets auch die tatsächliche Vertragsdurchführung entscheidend ist. In Zweifelsfällen kann es sich anbieten, ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV in einem typischen Fall als Musterverfahren zu führen, um die aufgezeigten Risiken zu minimieren.

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