27. Mai 2013
Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Arbeitsrecht

Kirchenaustritt kann teuer werden

In Zeiten von Missbrauchsskandalen und einer gesellschaftlichen Abkehr von christlichen Glaubensvorstellungen fällt es den Kirchen zusehends schwerer, ihre Mitglieder an sich zu binden. Ganz anderes gilt für die Beschäftigten von kirchlich getragenen Betrieben.  Denn diese müssen einen Kirchenaustritt unter Umständen mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes bezahlen.

So beurteilte das Bundesarbeitsgericht kürzlich die Kündigung eines Sozialpädagogen durch eine von einem katholischen Caritasverband getragene Kindertagesstätte als gerechtfertigt, weil dieser zuvor aus der katholischen Kirche ausgetreten war (BAG-Urteil vom 25. April 2013 – 2 AZR 579/12 ). Damit bestätigt das oberste Arbeitsgericht seine Rechtsprechung, nach der die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers vom Selbstbestimmungsrecht der Kirche verdrängt werden kann.

Dieses Selbstbestimmungsrecht wird den Religionsgesellschaften vom Grundgesetz garantiert und kommt auch den karitativen Einrichtungen der anerkannten Kirchen zu. Das Bundesverfassungsgericht hatte dazu schon im Jahre 1985 festgestellt, dass die Kirche alleine befugt ist, über die Grundverpflichtungen zu bestimmen, die für die Arbeitsverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern Geltung entfalten.

Um diese Selbstbestimmung mit Leben zu füllen, hat die katholische Kirche vor zwanzig Jahren ihre „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse″ geschaffen. In diesem Regelwerk wird der Austritt aus der katholischen Kirche als Pflichtverstoß gewertet, der eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht zulässt. Auf dieser Grundlage konnte (oder musste – je nach Perspektive) das BAG das Verhalten des Sozialpädagogen nur als Loyalitätsverstoß bewerten, der eine Kündigung rechtfertigt. Als Teil der Dienstgemeinschaft habe er den durch die Kirche aufgestellten Verhaltensanforderungen gerecht zu werden.

So half es dem Gekündigten auch nicht, die Gründe für seine Gewissensentscheidung darzulegen: Er war wegen der Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen und den Vorgängen um die „Piusbruderschaft″ zu seinem Austritt bewogen worden. Die Kündigung hatte Bestand. Angesichts früherer Fälle, in denen Kündigungen wegen Scheidungen und kritischen Äußerungen zu Glaubensfragen ohne Erfolg angegriffen wurden, überrascht diese Entscheidung indes nicht.

Tags: Bundesarbeitsgericht Glaubensfreiheit kirchliches Arbeitsverhältnis Kündigung Loyalitätsverstoß Rechtsprechung Selbstbestimmungsrecht