6. September 2016
Minusstunden, Arbeitszeitkonto
Arbeitsrecht

Zeitarbeit: Minusstunden in das Arbeitszeitkonto zumindest bei andauerndem Einsatz zulässig

Das Arbeitsgericht Köln hat mit überzeugender Begründung die Zulässigkeit der Anrechnung von Minusstunden im Arbeitszeitkonto bestätigt.

Bekanntermaßen sind beim BAG inzwischen zwei Verfahren anhängig, in denen (nochmals) darüber entschieden werden soll, ob ein Personaldienstleister berechtigt ist, Minusstunden in das für den jeweiligen Zeitarbeitnehmer nach Maßgabe des einschlägigen Zeitarbeitstarifvertrages eingerichtete Arbeitszeitkonto für Zeiten der Nichteinsetzbarkeit einzustellen (zustimmend: Hess. LAG v. 09.06.2015 – 15 Sa 766/14, Revision unter Az. 5 AZR 854/15; verneinend hingegen: LAG Berlin-Brandenburg v. 17.12.2014 – 15 Sa 982/14, Revision unter Az. 5 AZR 109/15).

ArbG Köln bejaht Einstellen von Minusstunden in das Arbeitszeitkonto

Diese Frage hat das ArbG Köln mit einer überzeugenden Begründung für eine ähnliche Sachverhaltskonstellation in einer aktuellen Entscheidung bejaht (Urt. v. 03.08.2016 – 3 Ca 82/16).

Der klagende Zeitarbeitnehmer wurde durchgehend an den Flughafen in der Flugzeugabfertigung überlassen. Die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses werden durch den Arbeitsvertrag vom 04.12.2014, der die Tarifverträge der Zeitarbeit zwischen dem BAP und der DGB-Tarifgemeinschaft in Bezug nimmt, geregelt. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages i.V.m. § 4 des MTV BAP/DGB ist für den Kläger ein Arbeitszeitkonto eingerichtet worden. Die vereinbarte Mindestarbeitszeit beträgt 130 Stunden im Monat.

Erhebliche Schwankungen aufgrund massiv rückläufiger Fluggastzahlen

In der ersten Jahreshälfte 2015 zeigten sich bei den von dem Kunden geforderten Arbeitszeiten sowohl für die Stammbelegschaft als auch für das Drittpersonal, wie den Kläger, erhebliche Schwankungen. Dies lag an massiv rückläufigen Fluggastzahlen. Der Kläger war in dieser Zeit und ist es auch weiterhin durchgängig an den Kunden überlassen. Er verlangt, dass ihm die in zwei Monaten angefallenen Minusstunden im Arbeitszeitkonto wieder gutgeschrieben werden müssen.

Die Beklagte meint, den Kläger ordnungsgemäß entlohnt zu haben. Sie habe die arbeitsvertraglich geschuldeten 130 Stunden vergütet. Zudem sei die Berücksichtigung von Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto zulässig. Dieses diene gerade dem Abfedern des Arbeitszeitbedarfes. Dem stehe auch § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG i.V.m. § 615 S. 1 BGB nicht entgegen. Die Regelung schütze lediglich den Vergütungsanspruch des Zeitarbeitnehmers; sie habe aber stetig 130 Stunden vergütet. Zudem zielten beide Normen auf „verleihfreie″ Zeiten ab. Der Kläger war hier unstreitig durchgehend überlassen worden.

Das ArbG Köln folgte mit überzeugender Begründung der von dem Personaldienstleister vertretenen Ansicht. Aus der Rechtsprechung – so die 3. Kammer – ergibt sich, dass nach Auslegung des LAG Berlin-Brandenburg das Einstellen von Minusstunden, die darauf beruhen, dass das Verleihunternehmen für den Arbeitnehmer keinen Einsatz hat („verleihfreie Zeit“ oder „einsatzfreie Zeit“), nicht mit der tarifvertraglichen Regelung in Einklang stehen soll. Auf der anderen Seite wird deutlich, dass die Belastung des Arbeitszeitkontos auch nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg während eines Einsatzes bei Kunden möglich ist („Voraussetzung ist somit ein Einsatz bei einem Kundenbetrieb.“, LAG Berlin-Brandenburg v. 17.12.2014 – 15 Sa 982/14, Rn. 88).

Aufbau von Minusstunden während des Einsatzes beim Kunden

Genau hier liegt der Unterschied zum vorliegenden Fall. Der Kläger baute die Minusstunden gerade während eines Einsatzes bei dem Kunden auf. Es handelt sich nicht um Minusstunden, die dadurch entstehen, dass der Personaldienstleister den Kläger nicht überlassen kann und damit auch nicht um eine typische Gefahrenlage der Zeitarbeit. Der Kläger konnte vielmehr aufgrund schwankender Auftragslage – wie jeder andere Stammarbeitnehmer des Kunden – nicht kontinuierlich eingesetzt werden. Gerade hierfür ist auch nach der Rechtsprechung des LAG Berlin- Brandenburg das tarifvertraglich geregelte Arbeitszeitkonto da. Damit verwirklicht sich auch kein typisches Risiko der Zeitarbeit, das der Personaldienstleister versucht, auf seine Arbeitnehmer abzuwälzen.

Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG i.V.m. § 615 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Das LAG Berlin-Brandenburg stellt insoweit auch wieder nur auf verleihfreie Zeiten ab. Darüber hinaus ist in diesen Fälle nach anderer Auffassung ein Verstoß gegen § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG nicht gegeben, wenn die übliche Vergütung fortgezahlt wird (Thüsing/Pötters, BB 2012, 317, 322; LAG Düsseldorf v. 16.11.2011 – 7 Sa 567/11; LAG Hamburg v. 22.07.2014 – 4 Sa 56/13). Gemäß diesen Ausführungen ist damit der hier vorliegende Fall, dass der Arbeitnehmer sich gerade nicht in einer verleihfreien Phase befindet, unproblematisch.

Risikoabwälzung nach Ansicht des BAG auf den Zeitarbeitnehmer unzulässig

Dem steht auch die Entscheidung des BAG (Urt. v. 16.04.2014 – 5 AZR 483/12) nicht entgegen. Der 5. Senat führte insoweit aus, dass ein Arbeitszeitkonto im Zeitarbeitsverhältnis nicht dafür eingesetzt werden dürfe, um § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG zu umgehen und das vom Personaldienstleister zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Zeitarbeitnehmer abzuwälzen. Regelungen, die es diesem ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, seien daher unwirksam. Um einen solchen Fall geht es vorliegend allerdings nicht. Die Minusstunden resultieren nicht aus verleihfreien Zeiten.

Die Entscheidung ist richtig; dieser ist an sich nichts mehr hinzufügen. Letztlich ist der Personaldienstleister berechtigt, auch in einsatzfreien Zeiten das Arbeitszeitkonto des Zeitarbeitnehmers mit Minusstunden zu belasten. Dies muss erst recht gelten, wenn ein Einsatz andauert und aufgrund von Auftragsschwankungen bei dem betreffenden Kunden nicht das mit dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Stundenkontingent abgerufen werden kann. Genau zu diesem Zweck ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet worden. Wäre das Einstellen von Minusstunden gerade in diesem Fällen nicht zulässig, wäre ein Arbeitszeitkonto sinnentleert.

Über die weiteren Einzelheiten der Entscheidung werden wir in einer der nächsten Ausgaben des „Infobriefs Zeitarbeit“ ergänzend berichten, in dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail.

Tags: Arbeitszeitkonto Minusstunden