18. Februar 2011
Arbeitsrecht

Mit dem „jungen Team″ in die AGG-Falle

Stellenausschreibungen müssen geschlechtsneutral formuliert sein. Das ist inzwischen allgemein bekannt. Stellenausschreibungen dürfen Bewerber nicht aus Gründen der ethnischen Herkunft, einer Behinderung oder des Alters diskriminieren oder benachteiligen. Auch das ist weitestgehend bekannt. Doch so klar und einfach ist es nicht immer.

Diese Erfahrung musste auch ein Zeitarbeitsunternehmen aus Hamburg machen. Die scheinbar harmlose Formulierung „Wir bieten Ihnen […] die Möglichkeit eigene Ideen und Vorstellungen in ein junges, erfolgreiches Team einzubringen″ wurde ihm zum Verhängnis. Das LAG Hamburg hat mit Urteil vom 23.03.2010 (5 Sa 14/10) entschieden, dass durch die so formulierte Stellenausschreibung ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) begründet würde, da von dem Wort „jung″ eine Indizwirkung für eine Altersdiskriminierung ausgehe. In dem konkreten Fall konnte diese Indizwirkung von dem Unternehmen nicht widerlegt werden; es wurde zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern verurteilt.

Ähnlich entschied das BAG mit Urteil vom 19.08.2010 (8 AZR 530/09): Sucht ein Arbeitgeber einen „jungen, engagierten Volljuristen (m/w)″ hat er zwar die Anforderungen an eine geschlechtsneutrale Ausschreibung beachtet, zugleich aber auch die Indizwirkung einer Altersdiskriminierung ausgelöst.

Damit gilt: Die Kunst der Stellenausschreibung erfordert erhöhte Sorgfalt und besonderes Fingerspitzengefühl. Denn eine Indizwirkung entsteht schnell und kann nur in den seltensten Fällen widerlegt werden. Auch aus kleinsten Fehlern bei der Gestaltung können damit weitreichende Konsequenzen erwachsen.

Tags: AGG Altersdiskriminierung BAG 8 AZR 530/09 Bundesarbeitsgericht geschlechtsneutral Indizwirkung junges Team LAG Hamburg 5 Sa 14/10 Landesarbeitsgerichte Rechtsprechung Stellenausschreibung