13. November 2014
Justitia-Waage
Arbeitsrecht

Neues aus Luxemburg – Adipositas als Behinderung

Wird Adipositas als Behinderung eingestuft, kann das Diskriminierungsverbot anwendbar sein. Doch dem Generalanwalt ist nicht im Ganzen zuzustimmen.

Dem EuGH wurde erstmals in einem Verfahren die Frage vorgelegt, ob beziehungsweise wann Adipositas als Behinderung eingestuft werden kann und damit das entsprechende Diskriminierungsverbot anwendbar ist. Doch die Ausführungen des Generalanwalts sind nicht in allen Punkten nachvollziehbar.

Adipositas auf dem Vormarsch

Der Anteil von übergewichtigen Menschen steigt in Deutschland bereits seit Jahren. Rund 23 Prozent der Männer und Frauen in Deutschland sind den jüngsten Statistiken zufolge gar adipös. Das bedeutet, sie haben einen Body-Maß-Index (BMI) von mehr als 30. Bei Personen mit einem BMI von über 40 spricht die Weltgesundheitsorganisation WHO auch von Adipositas III. Grades beziehungsweise extremer oder morbider Adipositas.

Sinkende Kinderzahlen als Begründung vorgeschoben

Der Kläger war seit 1996 als Tagesvater bei einer dänischen Gemeinde beschäftigt und betreute in diesem Rahmen fremde Kinder in deren Zuhause. Da der Kläger im Jahr 2007 einen BMI von 54 hatte, gewährte ihm die Gemeinde von Januar 2008 bis Januar 2009 eine finanzielle Unterstützung, damit er in einem Fitnessstudio Sport treiben kann.

Nach dänischem Recht ist vor Ausspruch einer Kündigung im öffentlichen Dienst eine Anhörung zwingend. Im November 2010 kündigte die Gemeinde das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, nachdem man im Rahmen der Anhörung auch die Adipositas besprach. Die Kündigung wurde schriftlich mit „sinkenden Kinderzahlen″ begründet, die Adipositas blieb unerwähnt.

Der Kläger machte geltend, dass er in Wahrheit wegen seiner Adipositas rechtswidrig diskriminiert worden sei. Er verklagte die Gemeinde auf Zahlung einer Entschädigung. Das dänische Gericht legte daraufhin dem EuGH im Kern zwei Fragen vor. Erstens ob das Unionsrecht ein eigenständiges Verbot von Diskriminierungen wegen Adipositas enthält und zweitens, ob Adipositas eine Behinderung im Sinne der RL 2000/78/EG („Antidiskriminierungsrichtlinie″) darstellen kann.

Adipositas eines bestimmten Schweregrades als Behinderung

Der Generalanwalt Jääskinen kommt in seinem Schlussantrag vom 17. Juli 2014 zu dem Ergebnis,

„dass es keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts gibt, der eine Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt verbietet und auch eine Diskriminierung wegen Adipositas als eigenständigen Grund einer rechtswidrigen Diskriminierung einschließen würde″. Weiterhin kann nach Ansicht des Generalanwalts „Adipositas eines bestimmten Schweregrades jedoch eine Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78 darstellen″.

Während der ersten Aussage nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts vollumfänglich zugestimmt werden kann, sind die Ausführungen des Generalanwalts im Rahmen der zweiten Aussage nicht vollständig überzeugend.

Unterscheidung zwischen Krankheit und Behinderung notwendig

Nach gefestigter EuGH-Rechtsprechung ist der Begriff der „Behinderung″ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG so zu verstehen,

„dass er eine Einschränkung erfasst, die u. a. auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können″ (so zuletzt EuGH, Urteil vom 18. März 2014 – C-363/12).

Aus Sicht des EuGH setzt eine „Behinderung″ außerdem nicht voraus, dass die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit unmöglich werde. Es reicht eine Beeinträchtigung bei der Ausübung aus.

Überträgt man diese Kriterien auf den vorliegenden Fall, so müsste der Kläger aufgrund eines langfristigen Leidens in der vollen, gleichberechtigten Teilhabe am Berufsleben eingeschränkt sein, wobei ihm die Ausübung des Berufes als Tagesvater gerade nicht unmöglich sein muss.

In seiner Begründung kommt der Generalanwalt zunächst zu dem Ergebnis, dass alleine die Einstufung von Adipositas als Krankheit durch die WHO nicht ausreiche, um diese als Behinderung im Sinne der RL 2000/78/EG anzusehen. Dies ist zutreffend, da streng zwischen einer Krankheit und einer Behinderung zu unterscheiden ist und eine Krankheit gerade (noch) kein verbotener Diskriminierungsgrund im Sinne der RL 2000/78/EG ist (so EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 – C-13/05 „Chacón Navas″).

BMI als Maßstab für Behinderung?

Einleuchtend ist zunächst, dass bei Adipositas – wie bei anderen schwerwiegenden Erkrankungen – auch Einschränkungen vorliegen können, die als Behinderung zu qualifizieren sind.

Das Abstellen des Generalanwalts auf den BMI erscheint dagegen ungeeignet. Der Generalanwalt kommt zum dem Ergebnis, dass eine einfache und mittlere Adipositas keine Behinderung im Sinne der RL 2000/78/EG darstelle, da bei der Körpergröße des Klägers (1,72 m) ab einem Gewicht von 89 kg ein BMI von über 30 vorläge. Bei einer Adipositas III. Grades (BMI > 40) sei dagegen stets von einer Behinderung im Sinne der RL 2000/78/EG auszugehen. Ein BMI über 40 führe zu Einschränkungen in der Mobilität, Belastbarkeit und Stimmung.

Eine derart starre Anknüpfung an den BMI einer Person ist jedoch ungeeignet. Im konkreten Fall würde der Kläger ab einem Körpergewicht von rund 118 kg die Voraussetzungen einer Adipositas III. Grades erfüllen. Sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegenwäre er „behindert“ im Sinne der RL 2000/78/EG. Sofern er ein Gewicht von 117 kg hätte, läge hingegen nur Adipositas II. Grades und damit nach Ansicht des Generalanwalts auch keine Behinderung vor. Muss man einem Mandaten in diesem Fall zur geringfügigen Gewichtszunahme raten?

Vergleichbarkeit mit Alkoholismus und Drogenabhängigkeit?

Auch die weitere Argumentation kann nicht überzeugen. Die Gemeinde äußerte Bedenken, dass zukünftig Alkoholismus und Drogenabhängigkeit als Behinderung angesehen werden könnten, mit der Folge, dass das entsprechende Diskriminierungsverbot greife.

Dem entgegnete der Generalanwalt, dass eine Kündigung nicht wegen der Krankheit des Alkoholismus oder Drogenabhängigkeit erfolge, sondern weil der Arbeitnehmer im Rauschzustand zur Arbeit erscheine und die arbeitsvertraglichen Pflichten verletze. Dies kann, muss aber keinesfalls so sein, da natürlich auch eine personenbedingte Kündigung aufgrund Alkohol- oder Drogenabhängigkeit denkbar ist.

Ursache der Adipositas sollte berücksichtigt werden

Ein möglicher Gesichtspunkt für den EuGH könnte es daher sein, stärker auf den Sinn und Zweck der RL 2000/78/EG abzustellen. Diese verbietet dem ersten Anschein nach nur dann eine Ungleichbehandlung, wenn besondere, nicht beeinflussbare Merkmale, wie etwa Alter oder sexuelle Ausrichtung betroffen sind.

Der Begriff der Behinderung ist– wie der Generalanwalt zutreffend feststellt – demgegenüber stärker durch soziale Vorstellungen und Teilhabemöglichkeiten konturiert. Deshalb ist es vertretbar, Adipositas als Behinderung anzuerkennen, wenn sie auf einer krankhaften Ursache beruht und Einschränkungen an der gleichberechtigten Teilhabe am Berufsleben mit sich bringt. Der BMI kann hierfür aber nur ein Indiz liefern.

Es bleibt abzuwarten, wie sich der EuGH zu dieser Frage positionieren wird. Sofern man Adipositas unter gewissen Umständen als Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG anerkennt, öffnet dies aber auch zwingend Raum für die Anerkennung anderer Krankheiten.

Tags: Adipositas BMI Diskriminierung Kündigung