19. März 2014
gestapelte Aktenordner
Arbeitsrecht

Organisationstalent: das BAG, die Mitbestimmung und der Arbeits- und Gesundheitsschutz

Zukünftig braucht der Arbeitgeber noch ein bisschen mehr Organisationstalent. Das Bundesarbeitsgericht hat gestern eine weitere Entscheidung zur Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG getroffen, nämlich zur „Mitbestimmung bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes″. In diesem Fall ging es um die Frage, ob eine Übertragung von Aufgaben des Arbeitsschutzes nach § 13 Abs. 2 ArbSchG die Einrichtung einer geeigneten Organisation, wie sie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG genannt ist, bedeutet, und ob hierbei Mitbestimmungsrechte bestehen.

Das BAG hat dies bejaht. Zwar lassen sich konkretere Anhaltspunkte für diese „Organisationspflicht″ dem insoweit unbestimmten § 3 ArbSchG nicht entnehmen. Andere Vorschriften wie § 10 ArbSchG (Erste Hilfe, Brandschutz, Evakuierung), das ASiG (Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Arbeitsschutzausschuss) oder § 22 SGB VII (Sicherheitsbeauftragte) betreffen wiederum nicht die sonstige Übertragung von Aufgaben des Arbeitsschutzes.

Das BAG scheint hier nicht von einer weiten Generalklausel ausgegangen zu sein, bei der Mitbestimmungsrechte nur unter bestimmten Umständen bestehen. Vielmehr sieht es § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG als öffentlich-rechtliche Rahmenvorschrift des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nahezu ohne Einschränkungen auslöst.

Einzelheiten lassen sich der Pressemitteilung 11/14 nicht entnehmen. Ob der 1. Senat an seinem früheren Modell „weiter Generalklauseln″ und „Rahmenvorschriften mit konkreter Handlungspflicht″ überhaupt festhält, scheint nach der gestrigen mündlichen Verhandlung zweifelhaft.

Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht seine Entscheidung begründet und ob und wie dieser Mitbestimmungstatbestand von anderen Beteiligungsmöglichkeiten - seien es freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG oder die Unterrichtung und Beratung bei der Personalplanung nach § 92 BetrVG - abgegrenzt wird.

Auf jeden Fall wird sich hier für die Betriebsparteien neuer Handlungs- und Verhandlungsbedarf ergeben – machen Sie sich auf etwas gefasst.

Tags: 1 ABR 73/12 Arbeitsschutz Betriebsrat Bundesarbeitsgericht Generalklausel Gesundheitsschutz Mitbestimmung öffentlich-rechtliche Rahmenvorschrift Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Organisationspflicht Rechtsprechung