4. Mai 2017
HHVG Großveranstaltung
Arbeitsrecht

Reichweite der Beitragsbefreiung nach dem neuen HHVG

Notärzte bei Großveranstaltungen sind nach dem neuen HHVG im Rettungsdienst tätig. Demnach trifft sie auch die neu eingeführte Beitragsbefreiung.

Der Bundestag hat am 16. Februar 2017 mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) die Beitragsfreiheit für Notärztinnen und Notärzte im Rettungsdienst beschlossen. Am 10. März 2017 hat der Bundesrat das HHVG gebilligt.

Die Regelungen zur Beitragsbefreiung treten am Tag nach der Verkündung des HHVG im Bundesgesetzblatt – also in Kürze – in Kraft. Hintergrund der Gesetzesinitiative waren Urteile der Sozialgerichte, wonach die Tätigkeit von Notärzten, die auf Honorarbasis tätig sind, als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft wurden (vgl. etwa zuletzt LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 28.04.2015 – L 7 R 60/12; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, vgl. BSG, Beschluss v. 01.08.2016 – B 12 R 19/15 B).

Der Gesetzgeber will mit dem HHVG die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung, insbesondere in ländlichen Regionen, gewährleisten.

Bislang überwiegend Honorar-Notärzte bei Großveranstaltungen

Bislang wurden häufig Honorar-Notärzte auf Großveranstaltungen (insbesondere Sportveranstaltungen) eingesetzt. Hier erhalten die Veranstalter typischerweise konkrete Auflagen durch die Kommunen hinsichtlich der Vorhaltung von Sanitätsdienst, Rettungsmitteln sowie ärztlicher Versorgung. Insbesondere die Anzahl der entsprechenden Helfer wird vorgegeben.

Zur Erfüllung dieser Auflagen schließen die Veranstalter private Verträge mit den Rettungsdienstträgern ab. Nachdem einzelne Sozialgerichte im Einsatz von Honorar-Notärzten im Rettungsdienst eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung sahen, hat der Gesetzgeber gehandelt. Mit dem HHVG wurde eine Beitragsbefreiung für Notärzte im Rettungsdienst geschaffen.

Hierdurch soll ein Anreiz geschaffen werden, bisherige Honorar-Notärzte zukünftig im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig werden zu lassen. In der Praxis stellt sich hierbei aber die Frage, ob auch Notärzte, die im Rahmen von Großveranstaltungen eingesetzt werden, „Notärzte im Rettungsdienst″ im Sinne des § 23c Abs. 2 SBG IV n.F. sind. Danach wären sie von der Pflicht zur Beitragszahlung in der Sozialversicherung befreit.

Konkret stellt sich also die Frage nach dem Begriff des „Notarztes im Rettungsdienst″ gemäß § 23c Abs. 2 SGB IV n.F.

Definition des Rettungsdienstes

Der Rettungsdienst wird gemäß seiner Definition nach DIN 13050 als öffentliche Aufgabe der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr verstanden. Er gliedert sich in Notfallrettung und Krankentransport.

Unter der Notfallrettung wird hierbei die organisierte Hilfe verstanden,

die in ärztlicher Verantwortlichkeit erfolgt und die Aufgabe hat, bei Notfallpatienten am Notfallort lebensrettende Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden durchzuführen, gegebenenfalls ihre Transportfähigkeit herzustellen und diese Personen gegebenenfalls unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in eine weiterführende medizinische Versorgungseinrichtung zu befördern.

Nach diesem Verständnis könnten auch Notärzte auf Großveranstaltungen unter den Begriff des Rettungsdienstes fallen.

Definition der Bundesländer vorrangig

Der Rettungsdienst unterfällt als Teil der Gefahrenabwehr jedoch der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer, deren Rechtsvorschriften gegenüber der DIN 13050 vorrangig sind. Die Bundesländer haben mit dem Begriff „Rettungsdienst″ in den jeweiligen Landesrechten sowohl die Aufgabe als auch die Einrichtung Rettungsdienst unterschiedlich beschrieben.

Nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) ist der Rettungsdienst im Hinblick auf Großveranstaltungen insbesondere vom sogenannten Sanitätsdienst abzugrenzen. Das HRDG gilt gemäß § 2 HRDG nicht für Sanitätsdienste innerhalb von öffentlichen Veranstaltungen mit einer Vielzahl von Teilnehmern (Großveranstaltungen). Unter dem Sanitätsdienst wird hierbei folgendes verstanden:

Sanitätsdienst ist der Fachdienst der Sanitätshilfe. Aufgaben des Sanitätsdienstes sind die Erstversorgung bei Verletzungen und Erkrankungen, die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die Transportbegleitung. Er stellt die personellen, materiellen, medizinischen und technisch/taktischen Ressourcen zur Beseitigung der durch die Veranstaltung oder ihre Teilnehmer aufgetretenen gesundheitlichen Schäden sowie zu deren Prävention.

(Empfehlung des Hessischen Sozialministeriums vom 2. Oktober 2000, „Einsatzplanung für den Sanitätsdienst bei Großveranstaltungen″).

Tätigkeitsbezogene Abgrenzung nicht möglich

Eine genaue einsatz- bzw. tätigkeitsbezogene Abgrenzung der Dienste voneinander ist unter Zugrundelegung des Aufgabenbereichs des Sanitätsdienstes jedoch nicht möglich. Denn die Dienste überschneiden sich teilweise in einigen Aufgabenbereichen und im Personaleinsatz.

So kann eine Erstversorgung sowohl vom Sanitätsdienst als auch vom Rettungsdienst geleistet werden. Zudem sind sowohl beim Sanitätsdienst als auch beim Rettungsdienst Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notfallsanitäter im Einsatz. In der Praxis zeigt sich, dass auch die städtischen Auflagen und die Verträge zwischen Veranstaltern und Rettungsdienstträgern teilweise Überschneidungen zwischen den Aufgabengebieten des Rettungsdienstes und des Sanitätsdienstes aufweisen. Oftmals ist daher eine trennscharfe Abgrenzung schlichtweg nicht möglich.

Weiterhin ist zu beachten, dass andere Rettungsdienstgesetze eine nach § 2 HRDG vorzunehmende Abgrenzung zwischen Sanitäts- und Rettungsdienst nicht kennen, jedenfalls nicht ausdrücklich (etwa das rheinland-pfälzische oder saarländische Rettungsdienstgesetz oder das Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport für Schleswig-Holstein).

Der Rettungsdienst kann demnach vom Begriff des Sanitätsdienstes nicht trennscharf abgegrenzt werden. Deshalb gelingt die rechtliche Einordnung von Notärzten auf Großveranstaltungen nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen nicht eindeutig.

Angeordnete Vorhalteerhöhungen betreffen Rettungsdienst

Unabhängig von der Unterscheidung zwischen Rettungsdienst und Sanitätsdienst wird auch – etwa exemplarisch in der Kommentarliteratur zum Rettungsdienstgesetz in Schleswig-Holstein – davon ausgegangen, dass Großveranstaltungen keinen Sachverhalt darstellen, der überhaupt dem Rettungsdienstgesetz unterfallen kann.

Dies wird damit begründet, dass es bei Großveranstaltungen nicht zwangsläufig zu Verletzten kommen muss, während der Rettungsdienst nur in Notfällen tätig würde. Daher stelle insbesondere die Bereitstellung von Sanitätsdiensten keine Maßnahme des Rettungsdienstes dar (PdK Schleswig-Holstein SHRDG, § 1 Notfallrettung und Krankentransport, Geltungsbereich 8.5 Großveranstaltungen, beck-online).

Dem ist jedoch nicht zu folgen. Insoweit ist ebenfalls anerkannt, dass Großveranstaltungen das Risiko für Einsätze im Rettungsdienst erhöhen können und daher Vorhalteerhöhungen angeordnet werden können (PdK Schleswig-Holstein SHRDG, § 1 Notfallrettung und Krankentransport, Geltungsbereich 8.5 Großveranstaltungen, beck-online). Entsprechend heißt es in § 15 Abs. 5 HRDG:

Die Träger des Rettungsdienstes können für Großveranstaltungen, bei denen die rettungsdienstliche Absicherung der Bevölkerung nicht anders möglich ist, eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung vorsehen und Leistungserbringer mit der Durchführung beauftragen.

Diese Vorhalteerhöhungen betreffen unmittelbar den Rettungsdienst und nicht den Sanitätsdienst auf der Großveranstaltung.

Durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der angeordneten Vorhalteerhöhungen wegen Großveranstaltungen wird letztlich klargestellt, dass auch der Rettungsdienst im Rahmen von Großveranstaltungen tätig werden kann. Auch ganz ohne den Charakter des Rettungsdienstes zu verlieren.

Mögliches Nebeneinander von Rettungsdienst und Sanitätsdienst bei Großveranstaltungen

Nach dem gesetzgeberischen Leitbild gibt es vielmehr ein Nebeneinander von Rettungsdienst und Sanitätsdienst auf Großveranstaltungen. In einer Empfehlung des Hessischen Sozialministeriums vom 02. Oktober 2000, welche den Rettungsdienst und Sanitätsdienst bei Großveranstaltungen betrifft, heißt es entsprechend:

Die mit der sanitätsdienstlichen Betreuung beauftragte Organisation kann ebenfalls mit der rettungsdienstlichen Absicherung dieser Veranstaltung, innerhalb der Auflagen, betraut werden. Hierdurch wird die konsequente Festschreibung rettungsdienstlicher Standards auch für Großveranstaltungen für den Fall, dass ein Betroffener transportpflichtig oder zum Notfallpatienten wird, sichergestellt. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die personelle und sächliche Ausstattung sowie auf die Einsatzplanung.

In diese Richtung weist auch der Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2006. Danach sei zu prüfen, ob ein Sanitätsdienst ausreicht oder ob zusätzlich Mittel und Personal für die Notfallrettung am Veranstaltungsort bereitzuhalten sind und gerade in welchem Umfang.

Es ist also auch hiernach zu prüfen, ob Vorhalteerhöhungen anzuordnen sind, wobei die Rettungsmittel und das Personal auch unmittelbar am Ort der Großveranstaltung stationiert werden können ohne hierdurch ein Teil des Sanitätsdienstes zu werden.

„Notarzt im Rettungsdienst″ auch bei Großveranstaltungen

Dementsprechend kann auch der Notarzt, der auf einer Großveranstaltung unmittelbar vor Ort ist, Teil des Rettungsdienstes sein. Allerdings nur sofern es eine Auflage der Behörde ist und der Notarzt entsprechend eingesetzt wird.

Hierfür spricht auch, dass der Sanitätsdienst Betreuungs- und Hilfeleistungsmaßnahmen als „Erstkontakt″ für Teilnehmer der Großveranstaltung übernimmt, also auf die „Sanitätshilfe″ abzielt.

Der vor Ort eingesetzte Notarzt nimmt anders als das nichtärztliche Personal jedoch nicht nur eine „Hilfstätigkeit″ wahr, sondern leistet vielmehr bereits eine ärztliche Notversorgung. Dies wiederum entspricht der Beschreibung des Rettungsdienstes. Entsprechend wird auch zwischen dem Sanitätsdienst („sanitätsdienstliche Besetzung″) und dem Notarzt im Rahmen der ärztlichen Versorgung unterschieden (etwa in „Einsatzplanung für den Sanitätsdienst bei Großveranstaltungen″ – Empfehlung des Hessischen Sozialministeriums vom 2. Oktober 2000).

Auch Gesetzeszweck spricht für Einordnung der Notärzte als Rettungsdienst

Letztlich spricht auch der Gesetzeszweck des HHVG dafür, dass Notärzte auch bei Großveranstaltungen im Rettungsdienst tätig und damit beitragsbefreit sind. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu wie folgt:

Die Notarztversorgung in Deutschland erfolgt weit überwiegend durch Ärztinnen und Ärzte, die diese zusätzlich zu einer Tätigkeit übernehmen. Angesichts einer steigenden Anzahl von Notarzteinsätzen nimmt der Bedarf an geeigneten Notärztinnen und Notärzten im Rettungsdienst zu. Gerade in ländlichen Regionen steht die Notarztversorgung deshalb vor besonderen Herausforderungen. Die notwendige Versorgung kann ohne Ärztinnen und Ärzte, die zusätzlich zu einer Tätigkeit notärztliche Dienste im Rettungsdienst übernehmen, vor Ort nicht anderweitig sichergestellt werden. Die Sicherstellung einer flächendeckenden notärztlichen Versorgung ist im Interesse des Allgemeinwohls und zum Schutz von Leben und Gesundheit von Patientinnen und Patienten in Akutsituationen notwendig. Mit der Neuregelung wird dieses zusätzliche Engagement von Ärztinnen und Ärzten erleichtert.

Der in der Gesetzesbegründung angeführte Bedarf an geeigneten Notärzten besteht schließlich auch bei Großveranstaltungen; hier gibt es keine Unterschiede zum „regelmäßigen″ Rettungsdienst.

Mit dem HHVG soll gerade das Engagement der Notärzte über die hauptberufliche Beschäftigung hinaus honoriert und erleichtert werden. Die im HHVG vorgenommene Wortlauteinschränkung lässt sich damit begründen, dass hier eine Differenzierung zum (weiterhin sozialversicherungspflichtigen) (kassen)ärztlichen Notdienst vorgenommen werden sollte, der vom Rettungsdienst zu unterscheiden ist (vgl. zur Abgrenzung etwa BSG, Urteil v. 11.05.2011 – B 6 KA 23/10 R Rn. 23).

Dementsprechend sprechen gute Argumente dafür, dass ein Notarzt im Rahmen seines Einsatzes auf einer Großveranstaltung nicht im Rahmen des Sanitätsdienstes, sondern im Rettungsdienst tätig wird. Somit ist dieser Einsatz von der Beitragsfreiheit des § 23c Abs. 2 SGB IV n.F. mit umfasst.

Klare Abgrenzung des Rettungsdienstes vom Sanitätsdienst

In der Praxis empfiehlt es sich, in den jeweiligen Verträgen mit den Veranstaltern deutlich zwischen Sanitäts- und Rettungsdienst zu unterschieden. Die notärztliche Versorgung ist dem Rettungsdienst zuzuweisen. Unabhängig hiervon haben sich die Rettungsdienstträger mit der Frage zu befassen, ob ein Einsatz von Notärzten in Form der echten Selbständigkeit im Einzelfall weiter möglich sein wird oder aber, ob der Einsatz im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung zu erfolgen hat. Dies hat insbesondere arbeitsrechtliche Auswirkungen, etwa im Hinblick auf Kündigungsschutz und Arbeitszeit.

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