10. März 2015
Rote Lampions
Arbeitsrecht

Rot(es) Licht für Bordellbetreiber

Ein Bordellbetreiber muss mehr als acht Millionen Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen. Rentenversicherung forderte insgesamt 20 Millionen Euro.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat letzte Woche entschieden, dass ein Bordellbetreiber mehr als acht Millionen Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen muss. Die Rentenversicherung forderte sogar insgesamt zwanzig Millionen Euro an Nachzahlung.

Weshalb das Gericht lediglich auf ein Drittel erkannt hat, ist noch unklar. Bislang liegt lediglich die Pressemitteilung der Entscheidung vor.

Das Gericht machte keinen Unterschied zu „normalen“ Konstellationen. Es legte die Maßstäbe zugrunde, die darüber entscheiden, ob jemand abhängig beschäftigt wird oder nicht. Unklar ist, ob es zwischen den Mitarbeiterinnen und dem Bordellbetreiber überhaupt eine schriftliche Vereinbarung gegeben hat.

Fest steht allerdings, dass es für eine Beurteilung unabhängig von einer solchen Vereinbarung auf die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung ankommt. Das bedeutet vereinfacht: Entscheidend ist, wie das Vertragsverhältnis „gelebt″ wird.

Mitarbeiterinnen arbeiteten fremdbestimmt

Vorliegend hatte der Bordellbetreiber argumentiert, dass er den Mitarbeiterinnen lediglich Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt habe und diese ihre Tätigkeiten selbstständig und eigenbestimmt haben ausüben könnten.

Dies sah das Sozialgericht anders. Nach den „Goldenen Regeln des Hauses″ wären die Mitarbeiterinnen genaue Verhaltensregeln unterworfen worden. Sie dürften beispielsweise das Geld für ihre Leistungen nicht entgegennehmen. Auch müssten sie sich an strikte Arbeitszeiten halten. Damit sah das Sozialgericht wesentliche Kriterien gegen eine Selbstständigkeit als erfüllt an.

Für die Beurteilung, ob es sich um einen sog. freien Mitarbeiter oder um einen (scheinselbstständigen) Arbeitnehmer handelt, kommt es vor allem darauf an, in welchem Umfang der Mitarbeiter Weisungen des „Arbeitgebers″ unterliegt und inwieweit er in dessen Organisation eingebunden ist.

Entscheidend sind die Gesamtumstände des Einzelfalles, die mehr oder weniger stark ins Gewicht fallen können. Aus diesem Grund ist es schwierig, sich bei der Beurteilung auf einzelne Indizien zu beschränken oder eine Art Kriterienkatalog abzuarbeiten.

Indizien für eine Scheinselbständigkeit sind beispielsweise:

  • Verpflichtung, den Anweisungen des Auftraggebers oder Anweisungen von dessen Mitarbeitern Folge zu leisten
  • Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung, d.h. kein Recht Subunternehmer einzusetzen
  • Kein wirtschaftliches Risiko
  • Übernahme von weiteren, nicht mit der vertraglich geschuldeten Leistung in Zusammenhang stehender Aufgaben und/oder Zusammenarbeit mit festangestellten Mitarbeitern des Auftraggebers
  • Regelmäßige und detaillierte Berichte des freien Mitarbeiters über seine Tätigkeit
  • Nutzung der Betriebsmittel des Auftraggebers
  • Stellung eines festen Arbeitsplatzes in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, der auch genutzt wird

Compliance gerechte Organisation notwendig

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass es stets einer Prüfung im Einzelfall bedarf, bei der die jeweiligen Besonderheiten unterschiedlich gewertet werden können. Als weiteres Problem sind – jedenfalls in größeren Unternehmen – die rechtlichen und tatsächlichen Kenntnisse häufig nicht in einer Person vereint. Die Rechtskenntnis sammelt sich zumeist in Abteilungen wie Legal und HR, die aber das Risiko des konkreten Einsatzes der externen Kräfte mangels Sachverhaltskenntnis nicht einschätzen können. Umgekehrt fehlen denjenigen, die unmittelbar mit den externen Kräften zu tun haben, das juristische Wissen.

Diese Lücke zu schließen ist in der Praxis eine Herausforderung, der sich CMS angenommen hat, um die oben genannte Lücke zu schließen und Unternehmen somit bei einer Compliance gerechten Organisation zu unterstützen.

Hätte der Bordellbetreiber dies berücksichtigt, hätte er sich Ärger und erhebliche Kosten ersparen können.

Tags: Compliance Rentenversicherung Scheinselbständigkeit Sozialversicherung