15. Januar 2014
Tippende Hände auf einem Laptop
Arbeitsrecht

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung bei IT-Spezialisten

Im IT-Bereich ist es übliche Praxis: Spezialisierte Dienstleister bedienen sich „freier Mitarbeiter″, die wiederum bei Kunden „aufgrund ihres Spezialwissens″ eingesetzt werden. Oftmals beschränkt sich der IT-Dienstleister ausschließlich auf die Vermittlung dieser Mitarbeiter, die – zumindest laut der abgeschlossen Rahmen- und/oder Projektverträge – weisungsfrei tätig werden sollen. Das SG München musste sich mit einer solchen Konstellation befassen und stellte fest, dass der Dienstleister tatsächlich eine Arbeitnehmerüberlassung betrieben hat (Urteil vom 21. November 2013 – S 15 R 1528/11).

 

Der „freie Mitarbeiter″ sei im Sinne eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in die Betriebsorganisation des Kundenunternehmens eingegliedert gewesen: Er habe die Arbeit weit überwiegend dort erbracht; der Kunden habe auch die wesentlichen Betriebsmittel gestellt und Weisungen zu dem Inhalt der Tätigkeiten gegeben.

Die „Falschbezeichnung″ der zwischen dem IT-Dienstleister und dem „freien Mitarbeiter″ bzw. dem Kundenunternehmen abgeschlossenen Verträge sei insoweit unschädlich. Da der IT-Dienstleister allerdings über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfüge, sei die Entstehung eines fingierten Arbeitsverhältnisses mit dem Kunden gemäß § 10 Abs. 1 AÜG ausgeschlossen.

Wo Dienstvertrag drauf steht, sollte Dienstvertrag drin sein

Bereits das LAG Baden-Württemberg musste sich jüngst mit der Abgrenzung eines Dienst- oder Werkvertrages und einer Arbeitnehmerüberlassung bei dem Einsatz von IT-Spezialisten befassen (Urteil vom 1. August 2013 – 2 Sa 6/13). Auch in diesem Fall wurde ein Arbeitsverhältnis bejaht – allerdings mit dem Kundenunternehmen, da der Dienstleister nicht über eine Arbeitsnehmerüberlassungserlaubnis verfügte.

Arbeitsrechtlich verdeutlicht dies, wie wichtig diese sein kann. Sozialversicherungsrechtlich entbindet eine entsprechende Erlaubnis natürlich nicht davon, dass Sozialversicherungsbeiträge in oftmals erheblicher Höhe nachgezahlt werden müssen. Die „Behelfsmethode″, sich sicherheitshalber eine solche zu verschaffen, dürfte in diesem Zusammenhang jedoch nur noch eine begrenzte Halbwertszeit haben. Schließlich ist im Koalitionsvertrag festgelegt, dass „der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt sein dürfen, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt.″

Es bleibt abzuwarten, was die Große Koalition daraus machen wird. Fest steht, dass sich die betreffenden Dienstleister zukünftig nicht mehr auf die vorsorglich eingeholte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verlassen dürfen, sondern dass sich diese verstärkt bemühen müssen, die abgeschlossenen Vereinbarungen tatsächlich als Werk-/Dienstverträge zu leben und diese nicht nur als solche zu bezeichnen.

Tags: Arbeitnehmerüberlassung Arbeitsgerichte AÜG Dienstvertrag freie Mitarbeiter IT-Branche Rechtsprechung Werkvertrag