15. August 2014
Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitsrecht

„Vorübergehend″: Die Entscheidungsgründe der zweiten Runde

Wir haben bereits darüber berichtet, dass sich das BAG am 3. Juni 2014 in zahlreichen Fällen erneut mit der folgenden, schon früher verhandelten Frage auseinandersetzen musste: Führt der Verstoß gegen das Gebot der vorübergehenden Überlassung (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG) zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Kundenunternehmen? Im Ergebnis hat der 9. Senat seine erste Entscheidung in diesem Zusammenhang vom 10. Dezember 2013 (Az. 9 AZR 51/13) bestätigt.

Das BAG bleibt seiner Linie treu

Die betreffenden Zeitarbeitnehmer können sich auf Grundlage der gegenwärtigen Rechtslage nicht darauf berufen, dass bei einem (unterstellten) Verstoß gegen das Gebot der vorübergehenden Überlassung ein Arbeitsverhältnis zu dem Kundenunternehmen entsteht.

Der 9. Senat formuliert dabei – kurz, knackig und überzeugend – wie folgt (Az. 9 AZR 111/13; 9 AZR 665/13; 9 AZR 666/13; 9 AZR 829/13):

„Der Senat hat in seinem Urteil vom 10.12.2013 (Az. 9 AZR 51/13) eingehend begründet, dass der Gesetzgeber bis zum 30.11.2011 bewusst darauf verzichtete, die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung zeitlich zu begrenzen, und dass ein Verstoß gegen das ab dem 01.12.2011 geltende Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nicht gem. § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer führt, wenn der Verleiher – wie hier die G GmbH – die nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat, seine Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung zu überlassen. Er hat ferner ausgeführt, aus welchen Gründen eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 AÜG nicht in Betracht kommt und weshalb auch die Leiharbeitsrichtlinie bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers beim Entleiher das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher nicht vorgibt. Schließlich hat der Senat Ausführungen dazu gemacht, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher begründet wird, wenn gegen das Verbot eines nicht nur vorübergehenden Einsatzes des Leiharbeitnehmers verstoßen wird. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.″

Weiter heißt es in der Entscheidung, dass der klagende Zeitarbeitnehmer keine Argumente vorgebracht habe, die die tragenden Ausführungen des 9. Senats im Urteil vom 10. Dezember 2013 infrage stellen könnten. Insbesondere habe er die Annahme des BAG nicht widerlegen können, dass der Gesetzgeber bewusst nicht angeordnet habe, dass bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Kunden begründet werde.

Der Koalitionsvertrag ist hier unerheblich

Das BAG stellt zudem klar, dass auch der Hinweis des Zeitarbeitnehmers zur Ableitung der seinerseits gewünschten Rechtsfolge auf den zwischen CDU, CSU und SPD am 16. Dezember 2013 unterzeichneten Koalitionsvertrag in mehrfacher Hinsicht fehl gehe. Absichtserklärungen von Parteien in einer Koalitionsvereinbarung berechtigten Gerichte nicht, die geltende Rechtslage außer Acht zu lassen.

Im Übrigen hätten die Koalitionsparteien unter Ziff. 2.2 des Koalitionsvertrags nicht vereinbart, dass eine nicht mehr vorübergehende Überlassung eines Zeitarbeitnehmers hinsichtlich der Rechtsfolge einer Überlassung ohne Erlaubnis gleichgestellt werden solle. Nur bei einer „verdeckten“ Überlassung (Scheinwerk- und -dienstverträge) solle geregelt werden, dass über § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem vermeintlichen Werkbesteller/Dienstberechtigten zustande komme.

Kehrt jetzt Ruhe ein?

Den Entscheidungen ist nichts mehr hinzuzufügen. Wenig überraschend macht es der 9. Senat kurz und bestätigt seine erst im Dezember 2013 begründete Rechtsprechung: Ein Arbeitsverhältnis mit dem Kundenunternehmen kommt selbst bei einer „dauerhaften″ Überlassung nicht in Betracht, wenn der Personaldienstleister über eine Erlaubnis verfügt – zumindest wenn diese vor dem 1. Dezember 2011 erteilt wurde.

Auch von den durch die Zeitarbeitnehmer wohl vorgetragenen europarechtlichen Erwägungen ließ sich das BAG nicht beeindrucken. Gleiches gilt für deren Verweis auf den inzwischen abgeschlossenen Koalitionsvertrag, der sich allerdings zur streitgegenständlichen Frage – und darauf weist der 9. Senat zu Recht hin – überhaupt nicht verhält.

Damit dürfte hoffentlich zunächst einmal Ruhe eingekehrt sein – zumindest in diesem Zusammenhang!

Dieser Blogbeitrag ist angelehnt an einen Artikel der August-Ausgabe des „Infobriefs Zeitarbeit“, mit dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com).

Tags: Arbeitnehmerüberlassung Bundesarbeitsgericht dauerhafte Überlassung fingiertes Arbeitsverhältnis Leiharbeit Rechtsfolge vorübergehend Zeitarbeit