19. Dezember 2012
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht

Wir wünschen dir zum Abschied alles Gute…

Nachdem in der Vergangenheit bereits mehrere Landesarbeitsgerichte kontrovers zu abschließenden Dankes- und Wunschformeln in Arbeitszeugnissen entschieden haben, hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11) klipp und klar geurteilt, dass ein ausscheidender Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine solche Formel hat. Er kann nach Auffassung der höchsten Richter allenfalls verlangen, dass eine solche Schlussformel gestrichen wird, wenn sie nicht mit den sonstigen Inhalten des Zeugnisses in Einklang steht.

Zu entscheiden war der Fall eines Baumarktleiters. Diesem war betriebsbedingt gekündigt worden. Das Arbeitszeugnis, das er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt, bezeugte überdurchschnittliche Leistungen. Es endete mit dem Satz: „Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Der Mitarbeiter hielt diesen Schlusssatz für unzureichend. Nach seiner Auffassung entwerte er das gute Zeugnis. Er forderte statt dessen folgende Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“

Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte seine Forderung abgewiesen. Im Jahr 2011 hatte das LAG Düsseldorf in einem vergleichbaren Fall dem Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel hingegen zugesprochen. Die Düsseldorfer Richter hatten seinerzeit entschieden, dass dann, wenn die Verhaltens- und Leistungsbeurteilung in einem Arbeitszeugnis über ein „befriedigend“ signifikant hinausgehe, eine fehlende Dankes- und Wunschformel das Zeugnis unzulässig abwerte.

Der 9. Senat des BAG ging zunächst vom Wortlaut des Gesetzes aus. § 109 Gewerbeordnung (GewO) enthält Regelungen zum „einfachen“ sowie zum „qualifizierten“ Zeugnis. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO muss das „einfache“ Zeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO darüber hinaus verlangen, dass sich die Angaben auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken ( so genanntes „qualifiziertes“ Zeugnis). Nach Ansicht der Richter gehören Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers mithin nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Dank und gute Wünsche könnten folglich nicht beansprucht werden. Allerdings hat der 9. Senat in seiner Entscheidung sehr wohl anerkannt, dass solche Schlusssätze in Zeugnissen nicht „beurteilungsneutral“ sind. Sie seien vielmehr geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Mitarbeiters zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber einen solchen Schlusssatz formuliere und dieser nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht im Einklang stehe, habe der Mitarbeiter daher das Recht, sich das Zeugnis ohne den Schlusssatz ausfertigen zu lassen. Mit dieser salomonischen Entscheidung dürfte der Streit um Dankes- und Wunschformeln in Arbeitszeugnissen nun endgültig beigelegt sein.

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