21. April 2015
Verschlossene Türen
Arbeitsrecht

Zeitarbeit: Kein Zutrittsrecht des Betriebsrates zum Kundenbetrieb

Dem bei einem Zeitarbeitsunternehmen gebildeten Betriebsrat muss im Kundenbetrieb nur in Ausnahmefällen bei konkretem Anlass Zutritt gewährt werden!

In Arbeitnehmerüberlassungsverträge wird regelmäßig vereinbart, dass dem Personaldienstleister zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten während der Arbeitszeiten – oftmals in Absprache mit dem Auftraggeber – ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt wird. Was passiert, wenn nicht ein Zeitarbeitsunternehmen selbst, sondern der bei diesem gebildete Betriebsrat im Kundenbetrieb einmal nach dem Rechten sehen möchte? Muss diesem Zutritt gewährt werden?

Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten erfordert keinen Zutritt

Das BAG hat diese Frage grundsätzlich verneint (BAG, Beschluss vom 15.10.2014 – 7 ABR 74/12). Die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten für die an den Kunden überlassenen Arbeitnehmer erfordere nicht den jederzeitigen anlassunabhängigen Zutritt der Mitglieder des beim Personaldienstleister gebildeten Betriebsrats zu den Betriebsräumen des Kunden.

Zwar könne es die sachgerechte Wahrnehmung der gesetzlichen Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG für den Betriebsrat erforderlich machen, die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen im Betrieb aufzusuchen. Er muss prüfen können, ob die Arbeitsplätze und die sonstigen von den Arbeitnehmern genutzten betrieblichen Einrichtungen den gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Schutzvorschriften entsprächen.

Die Entscheidung über die Ausgestaltung der Arbeitsplätze und sonstigen Einrichtungen im Betrieb obliege aber allein dessen Inhaber. Bei aufgespaltener Arbeitgeberstellung im Zeitarbeitsverhältnis betreffe die Überwachung der Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Schutzvorschriften hinsichtlich der im Kundenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer den dort gebildeten Betriebsrat. Der Vertragsarbeitgeber (Personaldienstleister) verfüge dagegen über keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsplätze im Kundenbetrieb. Der Betriebsrat des Verleiherbetriebs könne deshalb im Entleiherbetrieb keine arbeitsplatzbezogenen Mitbestimmungsrechte ausüben.

Zutritt bei konkretem Anlass möglich

In letzter Konsequenz stellt das BAG fest, dass mangels Entscheidungsbefugnis des Personaldienstleisters kein allgemeines arbeitsplatzbezogenes Überwachungsrecht des für seinen Betrieb gebildeten Betriebsrats und somit kein anlassunabhängiger Anspruch dieses Betriebsrats auf Zugang zu den Arbeitsplätzen im Kundenbetrieb bestehen kann.

Der Betriebsrat im Verleihbetrieb muss sich deshalb unabhängig von einem konkreten Anlass kein eigenes Bild von der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften im Kundenbetrieb machen können. Die Literatur (vgl. Schüren/Hamann, § 14 Rn. 362; Thüsing, AÜG, § 14 Rn. 25; a.A. Urban-Crell/Germakowski/Bissels/Hurst, AÜG, § 14 Rn. 34) und auch die Vorinstanz (LAG Bremen v. 30.05.2012 – 2 TaBV 36/11) bewerteten diese Frage noch abweichend im Sinne eines – mehr oder weniger – uneingeschränkten Begehungsrechtes des bei dem Zeitarbeitsunternehmen gewählten Betriebsrates.

Das BAG hat nunmehr klargestellt, dass der Betriebsrat zumindest einen konkreten Anlass im Rahmen der ihm durch das BetrVG zugewiesenen Kompetenzen benötigt, um überhaupt ein Zutrittsrecht zum Kundenbetrieb für sich reklamieren zu können. Dieses kann der Betriebsrat – so ist die Entscheidung des BAG wohl zu verstehen – dann unmittelbar gegenüber dem Kunden geltend machen und auch gerichtlich durchsetzen. Der Betriebsrat muss daher nicht den Personaldienstleister in Anspruch zu nehmen, dass dieser auf den Kunden einwirkt, um dem Betriebsrat den begehrten Zutritt zu verschaffen.

Weitere Einzelheiten dazu entnehmen Sie der April-Ausgabe des „Infobriefs Zeitarbeit“, mit dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com).

Tags: Betriebsrat Kundenbetrieb Mitbestimmungsrecht Zeitarbeit Zutrittsrecht