18. März 2014
Arbeitsrecht

Zeitarbeit: Weiterhin Rätselraten um den Begriff „vorübergehend″

Das BAG hat inzwischen festgestellt, dass der nicht mehr vorübergehende Einsatz eines Zeitarbeitnehmers den bei dem Kunden gebildeten Betriebsrat berechtigt, der Überlassung zu widersprechen. Dieser Ansicht hat sich erwartungsgemäß auch das LAG Schleswig-Holstein angeschlossen (8. Januar 2014 – 3 TaBV 43/13). Für Verunsicherung sorgt die Entscheidung allerdings hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „vorübergehend″.

So heißt es in den Leitsätzen der Entscheidung wörtlich:

„Der in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG aufgenommene Begriff ‚vorübergehend‘ ist im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung dahingehend zu konkretisieren, dass je nach Fallkonstellation sowohl eine personenbezogene als auch eine aufgabenbezogene Betrachtung zu erfolgen hat und ein Leiharbeitnehmer bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung herangezogen werden darf. Anderenfalls ist sein Einsatz nicht mehr ‚vorübergehend‘. Das gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer beim Entleiher – befristet oder unbefristet beschäftigt – Daueraufgaben erfüllt, ohne einen Stammarbeitnehmer abgelöst zu haben.″

Neues Kriterium: Personenbezug

Zahlreiche Landesarbeitsgerichte gehen davon aus, dass keine vorübergehende Überlassung mehr vorliegt, wenn der Zeitarbeitnehmer befristet auf einem Stammarbeitsplatz bei dem Kunden eingesetzt wird. Das LAG Schleswig-Holstein stellt darüber hinaus fest, dass neben dieser arbeitsplatz- auch eine arbeitnehmerbezogene Betrachtung zu erfolgen hat.

Nicht mehr vorübergehend ist danach der (befristete) Einsatz eines Zeitarbeitnehmers, wenn bei dem Kunden ein Dauerbeschäftigungsbedarf für die betreffende Stelle besteht. Zudem darf der Zeitarbeitnehmer nicht dauerhaft überlassen werden, wobei das LAG Schleswig-Holstein in diesem Zusammenhang keine Handreiche gibt, wann dies der Fall sein soll.

Damit steht vor allem eines fest: Die Rechtsprechung beschneidet die Einsatzmöglichkeiten von Zeitarbeitnehmern weiter, indem sie von einem entsprechend engen Verständnis einer noch „vorübergehenden″ Überlassung ausgeht.

Tags: Arbeitsgerichte Betriebsrat Dauerbeschäftigungsbedarf Rechtsprechung Stammarbeitsplatz vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung Zeitarbeit § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG