25. Juni 2010
Kündigung
Arbeitsrecht Service

„Emmely″ ist kein Präzedenzfall

Der „Fall Emmely″ ging durch die Presse: Eine 50-jährige Kassiererin, Mutter von drei Kindern, war seit mehr als 30 Jahren bei der Supermarktkette Kaisers beschäftigt und wurde wegen zwei ihr nicht gehörende Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro fristlos gekündigt, die sie aus der Kasse genommen hatte. „Emmely″ behauptete, sie hätte die Bons nicht genommen, die Kündigung sei nur vorgeschoben, weil sie Gewerkschaftsmitglied sei und einen Streik organisiert hätte. Die Bons hätte ihr möglicherweise eine ihrer Töchter oder eine Kollegin ins Portemonnaie gesteckt. Zur Empörung der Öffentlichkeit hielt das LAG Berlin-Brandenburg die fristlose Kündigung für wirksam. Das BAG hob das Urteil nun auf und kam zu dem Ergebnis, dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig störungsfreien Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken (BAG vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09).

Entgegen vieler Kommentierungen in der Presse gilt aber nach wie vor, dass Arbeitnehmer je nach Fallkonstellation auch bei Diebstahl geringwertiger Sachen damit rechnen müssen, ohne Abmahnung fristlos gekündigt zu werden. Das BAG hat seine Rechtsprechung insoweit nicht geändert. Wie bisher ist der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung aber zu einer umfassenden Interessenabwägung verpflichtet, die unter Umständen dazu führen kann, dass er eine Abmahnung als milderes Mittel vorausschicken muss. Im „Fall Emmely″ war dies der Fall, weil sie eine „blütenweiße″ Personalakte hatte, 30 Jahre im Betrieb beschäftigt war und der ganze Fall völlig atypisch lag.

Tags: Bundesarbeitsgericht Diebstahl geringwertiger Sachen Emmely fristlose Kündigung