9. Dezember 2011
Mehrgliedrige CGB-Tarifverträge
Arbeitsrecht

equal pay: Mehrgliedrige CGB-Tarifverträge wirksam

equal pay und keine Ende – könnte man meinen, jedoch beginnt sich der Nebel mit Blick auf die Auswirkungen des Beschlusses des BAG vom 14.12.2010  (wir berichteten) langsam, aber sicher zu lichten. Dies gilt insbesondere für vermeintliche equal pay-Ansprüche von Leiharbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis auf Grundlage der von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge abgewickelt wurde. Hierzu trägt eine aktuell ergangene Entscheidung des LAG Düsseldorf (Urteil vom 08.12.2011 – 11 Sa 852/11, PM 78/11 vom 08.12.2011) bei, in der sich die 11. Kammer mit der Frage der Wirksamkeit einer Bezugnahmeklausel auf die mehrgliedrigen Tarifverträge der CGB-Gewerkschaften und dem Beginn einer dort vorgesehenen Ausschlussfrist befassen musste.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist bei einem Personaldienstleister beschäftigt und wurde als Ableser im Kundenaußendienst eines großen Energieunternehmens eingesetzt. Im Arbeitsvertrag wurde auf die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge verwiesen. Im April 2010 sahen die Parteien in einer Zusatzvereinbarung vor, dass auf das Arbeitsverhältnis nunmehr die zwischen dem AMP und den Einzelgewerkschaften des CGB geltenden (mehrgliedrigen) Tarifverträge Anwendung finden. Die CGZP hatte diese ebenfalls – neben den Einzelgewerkschaften – unterzeichnet.

Der klagende Leiharbeitnehmer war der Ansicht, es fehle – unter Berufung auf die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 – für den Zeitraum von 2007 bis Februar 2011 an einem wirksamen Tarifvertrag. Er habe daher Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütungen i.H.v. ca. 44.000 € entsprechend der Vergütung eines von dem Energieunternehmen beschäftigten Ablesers. Der Personaldienstleister meinte hingegen, dass das BAG die Tarifunfähigkeit der CGZP nur gegenwartsbezogen festgestellt habe. Die Bezugnahme auf den zwischen dem AMP und den Einzelgewerkschaften des CGB abgeschlossenen Manteltarifvertrag (MTV) sei wirksam. Ab diesem Zeitpunkt bestünden keine Ansprüche. Im Übrigen seien die vermeintlichen equal pay-Ansprüche nach der Ausschlussfrist des MTV verfallen.

Das ArbG Düsseldorf (Urt. vom 06.06.2011 – 4 Ca 8180/10) hatte die Klage abgewiesen. Die Ansprüche bis Ende 2009 seien wegen der wirksamen Ausschlussfrist des MTV verfallen. Selbst wenn die CGZP tarifunfähig sei, gelte dies nicht für die Einzelgewerkschaften des CGB. Die Ausschlussfrist habe zudem nicht erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 zu laufen begonnen. Ab dem Jahre 2010 bestehe ein mit den Einzelgewerkschaften der CGB wirksam vereinbarter Tarifvertrag, so dass sich der Kläger bereits nicht den equal pay-Grundsatz berufen könne.

Das LAG Düsseldorf hat nun die von dem Leiharbeitnehmer eingelegte Berufung umfänglich zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das Urteil zeigt deutlich, dass das Risiko für Verleiher, die nach Abschluss der mehrgliedrigen Tarifverträge im März 2010 eine Vertragsanpassung bei den Leiharbeitnehmern vorgenommen haben, durch die letztlich das neue Tarifwerk in Bezug genommen wird, erfolgreich auf die Gewährung von equal pay in Anspruch genommen zu werden, gering ist. Die Wirksamkeit der mehrgliedrigen Tarifverträge und der Bezugnahme auf diese dürften auf Grundlage der Entscheidung des LAG Düsseldorf nur mit hohem Argumentationsaufwand in Abrede gestellt werden – dies gilt zumindest, soweit diese von einer anerkanntermaßen tariffähigen Gewerkschaft, wie CGM oder DHV, unterzeichnet worden sind. Ab der Änderung der Verweisungsklausel können folglich keine equal pay-Ansprüche des Leiharbeitnehmers mehr entstehen.

Erfreulicherweise bestätigt das LAG Düsseldorf zudem, dass die Ausschlussfrist aus dem mehrgliedrigen Tarifvertrag denjenigen Ansprüchen auf Zahlung der Differenzvergütung entgegenstehen kann, die bereits vor der Vertragsanpassung entstanden sein sollen, als das Arbeitsverhältnis noch ausschließlich auf Basis der von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge abgewickelt wurde. Anders als z.T. in der Rspr. vertreten wird, läuft die Verfallfrist nicht erst mit der Verkündung der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010, sondern bereits ab Abschluss des Änderungsvertrages. In der Praxis werden daher die Ansprüche der überwiegenden Anzahl von Leiharbeitnehmern verfallen sein (wir berichteten), soweit diese bislang von einer klageweise Durchsetzung abgesehen haben.

Das LAG Düsseldorf hat allerdings die Revision zum BAG zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der entscheidungserheblichen Fragen bleibt es daher immer noch spannend in der Zeitarbeitsbranche…

 

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