31. Mai 2013
Kanzleialltag Steuerrecht

(Berufliche) Toilettennutzung als Steuervorteil – das Toilettentagebuch

Wir teilen mit unseren Lesern gern auch die kurioseren Fälle, über die man als Anwalt manchmal stolpert. So lasen wir staunend, dass das Finanzgericht Baden-Württemberg sich im Januar 2013 mit der Frage beschäftigte: Kann eine Toilette in der heimischen Wohnung beruflich genutzt werden? 

Der rechtliche Hintergrund

Der Kläger – ein Betriebsprüfer der Finanzverwaltung – begehrte, Teile der Kosten für die Renovierung seiner Wohnung samt Gäste-WC als Werbungskosten in Form von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt zu bekommen. Allerdings bestimmt § 9 Abs. 5 S. 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1 EStG grundsätzlich, dass solche Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.

Im Streitjahr gab es allerdings zwei zu prüfende Ausnahmeregelungen: § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG in der Fassung des Hausbegleitungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 besagte „Abzug möglich, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht″. § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 regelte „Abzug möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet″.

Die Entscheidung

Um es vorwegzunehmen: Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg liegt der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Betriebsprüfers grundsätzlich außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers. Da dem Betriebsprüfer darüber hinaus auch in den Räumen des Finanzamtes ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand, konnte der Abzug der Werbungskosten unter keiner der anwendbaren Ausnahmevorschriften zugelassen werden.

Bemerkenswert sind die Begründung und der Nachweis des Klägers, mit der der Kläger den Abzug von den Renovierungskosten für die Toilette als Werbungskosten begehrte.

Zunächst führte der Kläger aus, dass etwa bei einer beruflichen Hotelübernachtung „kein Anteil der Kosten für eine private Toilettennutzung″ angesetzt werde und daher gehe er „davon aus, dass die Toilettennutzung im Zusammenhang mit Einnahmen steht und diese Kosten Werbungskosten sind″.

Das Toilettentagebuch

Hinsichtlich der Ermittlung des Verhältnisses der beruflichen Toilettennutzung zur privaten Toilettennutzung schlug der Kläger vor, dieses entweder anhand seiner Dienstzeit aufgrund des von ihm geführten Prüfertagebuchs oder „anhand des von ihm angefertigten exemplarischen Toilettentagebuches über die tatsächliche Nutzung″ nachzuvollziehen. Demnach sei er „zu ca. 33,33 Prozent privat und zu ca. 66,67 Prozent aus dienstlichen Gründen″ in seiner Wohnung. Die Toilette nutze er etwa 9-10mal am Tag, davon circa 8-9mal beruflich. Es ergebe sich also „eine berufliche Toilettennutzung von 73,58 Prozent″.

Fast noch bemerkenswerter ist, dass der Kläger dem Grunde nach vielleicht sogar recht hatte. Das FG Baden-Württemberg führt hierzu aus: [Die Nichtanerkennung der Kosten für die Toilettenrenovierung und -benutzung] „mag anders zu beurteilen sein, wenn die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig wären […], muss im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden werden.″

Glücklicherweise ist zu einer sehr ähnlichen Frage tatsächlich beim BFH ein Verfahren anhängig (BFH VIII R 10/12) – man darf also gespannt sein.

Tags: häusliches Arbeitszimmer Rechtsprechung Werbungskosten