6. Februar 2013
Kanzleialltag

Muss das Krümelmonster nun ins Gefängnis?

Den Medien lässt sich entnehmen, dass das Krümelmonster den goldenen Keks der Firma Bahlsen entwendet haben und Kekse für seine Rückgabe verlangt haben soll. Auch wenn das Krümelmonster jegliche Tatbeteiligung bestreitet, stellt sich die Frage, ob das Krümelmonster sich strafbar gemacht hat:

 

 

Bevor man sich der Prüfung der Voraussetzungen der einzelnen Straftatbestände widmet muss man sich die Vorfrage stellen, ob das deutsche StGB überhaupt anwendbar ist. Denn das Strafgesetz setzt als selbstverständliche Grundvoraussetzung voraus, dass ein menschliches Verhalten vorliegt. Das Handeln von Monstern nichtmenschlicher Natur wird nicht unter Strafe gestellt.

Auch wenn das Krümelmonster zunächst die Rückgabe des goldenen Kekses davon abhängig gemacht hat, dass Kekse gespendet werden, dürfte insoweit Erpressung (§ 253 StGB) nicht vorliegen. Ein vollendetes Delikt würde nur vorliegen, wenn die Kekse aufgrund der Erpressung tatsächlich auch geliefert wurden. Mit Blick auf die öffentlichkeitswirksame Rückgabe des Kekses dürfte das Krümelmonster jedenfalls freiwillig zurückgetreten sein, so dass keine Strafbarkeit gegeben ist.

Auch ein Diebstahl dürfte nicht gegeben sein. Da man den goldenen Keks der Firma Bahlsen nicht essen kann, dürfte das Krümelmonster keine Absicht rechtswidriger Zueignung gehabt haben und von Anfang gewollt haben, dass der Keks am Ende zurückgegeben wird. Da sich der Keks nicht essen lässt, erscheint es fernliegend, dass das Krümelmonster den Keks für sich behalten wollte.

Einzig in Betracht kommen daher Sachbeschädigungsdelikte, sofern bei der Entwendung des Kekses der Keks oder dessen Befestigung beschädigt worden ist. Allerdings wird die einfache Sachbeschädigung nur auf Antrag verfolgt, sofern nicht die Strafverfolgungsbehörde wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Andere Comicfiguren dürften sich jedenfalls nicht durch ein hartes Urteil von einem Straffälligwerden abhalten lassen, etwa Garfield von einem Einbruch in eine Pasta-Fabrik. Bahlsen sollte sich jedenfalls überlegen, ob das Krümelmonster verknastet werden soll oder durch Vertilgen seiner Leibspeise den Absatz der Firma Bahlsen weiter steigern soll.

Zweifelhaft ist auch die Schuldfähigkeit des Krümelmonsters. Denn das Krümelmonster kann bekanntermaßen ohne Kekse nicht leben und ist deshalb in Bezug auf Kekse nicht schuldfähig.

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