8. November 2013
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Was passiert nun mit dem Kunstschatz?

Der Münchener Fall um den historisch befleckten und bislang verborgenen Kunstschatz in einer Schwabinger Wohnung bietet nicht nur Stoff für ein Drehbuch. Er ist auch juristisch höchst spannend.

Obwohl – abgesehen von den wenigen bei der Pressekonferenz am Dienstag gezeigten Werken – immer noch nicht bekannt ist, was sich in dem Konvolut im Einzelnen befindet und woher die Kunst in dem Konvolut im Einzelnen kommt, stellen sich schon jetzt rechtliche Fragen:

Haben die Erben der ehemaligen Eigentümer der Werke Ansprüche gegen Gurlitt und sind diese auch durchsetzbar? Was ist mit den staatlichen Museen, aus denen damals die Nazis die Kunstschätze als „entartet″ beschlagnahmten?

Diese Fragen sind ohne genauere Kenntnis der Erwerbsgeschichte der jeweiligen Werke nicht endgültig zu beantworten und müssen sehr differenziert betrachtet werden. Denn von einer generellen Nichtigkeit aller Hoheitsakte oder Erwerbsakte an Kunst zwischen 1933 und 1945 kann nicht ausgegangen werden. Was mit der Kunst passieren wird, ist danach derzeit noch offen und rechtlich abhängig davon, auf welchem Weg die Werke zu Gurlitt gelangten.

Dabei sind in der Praxis nicht nur Schwarz-Weiß-Lösungen, sondern durchaus differenzierte Lösungen denkbar: Viele Fälle um Kulturgut, das zwischen 1933 und 1945 den Eigentümern entzogen wurde oder unter Zwang verkauft werden musste, enden letztlich mit einer einvernehmlichen Lösung.

Nachfolgend sollen die wesentlichen Fallgruppen grob dargestellt werden:

„Entartete Kunst″

Nach jetzigem Informationsstand handelt es sich bei einigen Werken um sog. „entartete Kunst″, die Gegenstand des „Nazi Bildersturms″ von 1937/1938 war. Die barbarische Plünderung von Museen zum Zwecke der Entnahme „entarteter Kunst″, erfolgte auf der Grundlage des „Gesetzes über die Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst″ vom 31. Mai 1938. Dieses Gesetz wurde nach dem Krieg nicht aufgehoben.

Grund hierfür war vor allem, dass die seinerzeit enteigneten staatlichen Museen nicht „verfolgt″ waren; auch die öffentlichen Museen waren organisatorisch Teil des NS-Unrechts-Staates und dieser konnte – formal betrachtet – mit seinem Eigentum beliebig verfahren. Eine Rückgabe von Werken an die staatlichen Museen ist daher rechtlich wohl eher nicht geschuldet; denkbar ist jedoch jenseits des starren Rechts beispielsweise eine Einigung auf einen Ankauf zu einem geminderten Preis.

Unklar ist die Rechtslage weiterhin, wenn Privatpersonen Kunst als „entartet″ mitentzogen wurden. In dem derzeit wohl noch immer vor dem LG München anhängigen Rechtsstreit der Erben von Sophie Lissitzky-Küppers gegen die Stadt München geht es ebenfalls um entzogene „entartete Kunst″. Das Ölbild „Sumpflegende″ von Paul Klee, das Sophie Lissitzky-Küppers in den 20er Jahren dem Provinzialmuseum Hannover leihweise zur Verfügung gestellt hatte, bevor es dort 1937 als „entartet″ entfernt wurde, hatte übrigens auch Hildebrand Gurlitt einst zwischen den Händen: 1941 veräußerten die Nazis das Ölbild an den Kunsthändler für 500 Franken, von wo aus es seine lange Erwerbsgeschichte fortsetzte und schließlich im Lenbachhaus in München landete. Dort verlangen es die Erben Lissitzky Küppers nun heraus.

Der Rechtsstreit ist noch nicht entschieden: Das Gericht hat angedeutet, dass die Erben eine eher geringe Chance haben, dass ihr Anspruch von dem Gericht anerkannt wird, da es den Enteignungsakt nicht als nichtig ansehe. Es hat aber dennoch an die Parteien appelliert, eine faire und gerechte Lösung zu finden. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Parteien aufgefordert, sich zu vergleichen. Ob und mit welchem Ergebnis ein solcher Vergleich mittlerweile geschlossen ist, ist (noch) nicht öffentlich bekannt.

Zwischen 33 und 45 unter Zwang veräußerte Kunst

Wenn Werke rassisch verfolgter jüdischer Sammler oder Händler zwischen 1933 und 1945, meist weit unter Wert verkauft, verschenkt oder in sog. „Judenauktionen″ versteigert wurden, dann kommt grundsätzlich eine Rückübertragung in Betracht. Letztlich müssen in diesen Fällen die Verlustumstände für jedes konkrete Rechtsgeschäft im Einzelfall betrachtet werden.

Eigentumsverluste durch Hoheitsakt

Für Eigentumsverluste von verfolgten Juden durch staatlich-hoheitliches Handeln (z.B. durch Enteignungsverordnungen und –gesetze und deren Umsetzung) gilt, dass diese Enteignungsmaßnahmen – abgesehen von der oben dargestellten Fallgruppe der „entarteten Kunst″ – ganz überwiegend als legislatives Unrecht und somit als unwirksam angesehen werden: Ein wirksamer Eigentumserwerb durch die Nazis scheidet aus, und auch ein Folgeerwerb von sog. „abhandengekommenen Sachen″ ist nach deutschem Recht grundsätzlich nicht möglich. Jeder freihändige Folgeerwerb, beispielsweise durch Kunsthändler oder durch deren damalige Klientel, ist dann ebenfalls grundsätzlich unwirksam.

Auktionserwerb und Verjährung 

Gutgläubiger Erwerb von abhandengekommenen Sachen ist im Deutschen Recht grundsätzlich nicht möglich. Nach deutschem Recht gelten bei Auktionen jedoch Besonderheiten, die in der Praxis große Auswirkungen haben: Ein gutgläubiger Erwerb von gestohlenen oder anderweitig abhanden gekommenen Sachen in einer Auktion ist möglich. Wurden von den Nazis geraubte Werke später über Auktionen weiterveräußert, sind daher Rückübertragungsansprüche bei rein rechtlicher Betrachtung ausgeschlossen.

Wenn die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch wegen der Unwirksamkeit der Enteignungsmaßnahme oder des damaligen Rechtsgeschäfts gegeben sind, so kann der Anspruch aber dennoch verjährt sein. Grundsätzlich gilt, dass nach deutschem Recht Herausgabeansprüche 30 Jahre nach Besitzverlust verjähren. Dies gilt allerdings nicht vorbehaltlos: Nach der „Gemeinsamen Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom 14. Dezember 1999 zur Washingtoner Erklärung von 1998 ist es zumindest staatlichen Institutionen verwehrt, sich auf Verjährung zu berufen. Privatpersonen sind hingegen an die Erklärung – zumindest nicht direkt – gebunden. Im Einzelfall kann das Sichberufen auf die Verjährungseinrede durch eine Privatperson jedoch rechtsmissbräuchlich sein.

Aus moralischen Gründen berufen sich auch private Eigentümer jedoch häufig nicht auf die Einrede der Verjährung, so dass das Verstreichen der Frist kein Grund ist, auf das Geltendmachen von Ansprüchen zu verzichten.

Faktische Gesichtspunkte

Auch wenn die genannte Washingtoner Erklärung Privatpersonen nicht direkt bindet, so kann doch häufig auch bei Werken aus Privatbesitz eine faire und gerechte Lösung im Sinne deren Prinzipien gefunden werden. Oft kommen fragwürdige Provenienzen überhaupt erst ans Licht, wenn ein vermisstes Werk auf dem internationalen Kunstmarkt auftaucht.

In der Praxis wird mit dem Makel der Provenienz auf dem internationalen Kunstmarkt dann dergestalt umgegangen, dass – jenseits des starren Rechts – zwischen dem jetzigen Besitzer/Einlieferer und etwaigen Anspruchstellern eine Einigung darüber erzielt wird, dass die Verkaufserlöse an dem Kunstwerk zwischen den Parteien aufgeteilt werden. So geschah es auch zwischen Gurlitt und den Flechtheim-Erben hinsichtlich des „Löwenbändigers″ von Beckmann.

Tags: "entartete Kunst" Enteignung Gurlitt Herausgabeanspruch Kunstrecht Kunstschatz NS-Raubkunst Provenienz Washingtoner Erklärung
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Katharina Garbers-von Boehm