14. Mai 2013
CMS

Auch ein Automat kann die Persönlichkeit verletzen

Zuletzt hatte sich Bettina Wulff darüber beschwert, dass eine Maschine sie mit dem Rotlichtmilieu in Verbindung brachte: Der Automat, besser der Algorithmus um den es geht, ist für die „prediction″-Funktion von google zuständig, die nach dem Eintippen weniger Buchstaben damit beginnt, dem Suchenden „behilflich″ zu sein. Der BGH hat nun – entgegen der Vorhersage vieler Experten – entschieden, dass diese Funktion grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung begründen kann.

Im konkreten Fall (Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12) ging es um die Autocomplete-Vorschläge, die dazu führten dass die Kläger und der Rest der Welt bei Eingabe des Namens des Vorstandsvorsitzenden der klagenden AG in dem sich öffnenden Fenster als Suchvorschläge die Wortkombinationen „R.S. (voller Name) Scientology″ und „R.S. (voller Name) Betrug″ zu sehen bekamen. Dadurch sahen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Der klagende Vorstand behauptete im Verfahren, weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology zu stehen, noch dass ihm ein Betrug vorzuwerfen sei. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und „Scientology″ bzw. „Betrug″ ersichtlich.

Der BGH entschied nun, dass die Suchwortergänzungsvorschläge „Scientology″ und „Betrug″ bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers in die Internet-Suchmaschine eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger darstellten, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohne; zwischen dem Kläger zu 2 und den negativ belegten Begriffen „Scientology″ und/oder „Betrug″ bestehe ein sachlicher Zusammenhang. Allerdings stellte der BGH klar, dass Google erst ab Kenntnis und Verletzung zumutbarer Prüfpflichten dafür hafte und die Verstöße abzustellen habe.

Bisher liegt nur eine Pressemitteilung des Gerichts vor.

Tags: Autocomplete BGH Google Persönlichkeitsrecht Persönlichkeitsverletzung Rechtsprechung Scientology VI ZR 269/12