29. November 2011
Kanzleialltag

Was auch immer mein Anwalt sagt – er hat Recht!

Es scheint Menschen zu geben, deren Vertrauen in den Anwalt grenzenlos ist. So grenzenlos, dass sie es ihm auch überlassen, den Vortrag zum Sachverhalt zu zimmern. Auf der anderen Seite scheint es noch immer Anwälte zu geben, die damit kein Problem haben. Dann kommt es gelegentlich noch vor, dass man so etwas sieht:

 

Eine eidesstattliche Versicherung erfüllt in der Regel einen Zweck. Diese tut es nicht – und war jedenfalls im konkreten Verfahren auch wertlos: Das Problem bei solchen Schriftstücken ergibt sich nämlich daraus, dass sich eidesstattliche Versicherungen  nach dem Gesetzeswortlaut nur auf tatsächliche Behauptungen beziehen können, in den Schriftsätzen jedoch die Übergänge zwischen tatsächlichen Behauptungen und rechtlicher Würdigung regelmäßig fließend sind. Der BGH (NJW 1988, 2045) bezeichnet pauschale Bezugnahmen dieser Art deshalb als „weit verbreitete Unsitte″ (wobei man subjektiv sagen kann, dass die Unsitte gar nicht mehr so weit verbreitet zu sein scheint, aber vorkommt):

„Der Prozeßbevollmächtigte der Bekl. hat die in dem Wiedereinsetzungsgesuch enthaltenen tatsächlichen Angaben durch eine eigene eidesstattliche Versicherung und eine solche seiner Ehefrau glaubhaft zu machen versucht. Beide enthalten keine eigene Sachdarstellung, sondern nehmen – entsprechend einer heute weit verbreiteten Unsitte – auf die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch Bezug. Gegen die Verwertung solcher eidesstattlichen Versicherungen bestehen Bedenken.″

Was soll man der Versicherung auch entnehmen? Und ein solcher Text hat noch einen anderen Haken: Wer glaubt, dass das, was der Anwalt schreibt schon richtig ist und das vor Gericht auch an „Eides statt″ versichert, der kann sich strafbar machen, wenn es dann doch nicht stimmen sollte. Es gilt also: Besser gut versichert!

Tags: Anwalt Eidesstattliche Versicherung Glaubhaftmachung pauschale Bezugnahme Strafrecht Tatsachen Vertrauen