11. Februar 2015
Datenschutzrechtliche Compliance
Compliance Datenschutzrecht

Datenschutzrechtliche Compliance für Unternehmen immer wichtiger

Ein neuer Gesetzesentwurf sieht vor, dass künftig verstärkt gegen Datenschutzverstöße gegen Unternehmen vorgegangen werden kann.

Ein neuer Gesetzesentwurf sieht vor, dass Verbraucher- und Wirtschaftsverbände künftig gegen Datenschutzverstöße in für Verbraucher relevanten Bereichen gegen Unternehmen vorgehen können.

Laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 04.02.2015 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts beschlossen.

Für Unternehmen, die personenbezogene Daten von Verbrauchern erheben, verarbeiten oder nutzen, drohen im Falle der Verabschiedung des Gesetzes somit bei künftig Abmahnungen oder Klagen durch Verbände.

Erweiterung der Verbandsklagebefugnis nach dem UKlaG

Kern des Gesetzesentwurfs ist das Verbandsklagerecht, das es Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden ermöglicht, gegen Unternehmen vorzugehen, wenn diese in für Verbraucher relevanten Bereichen gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Dies soll insbesondere bei einer Datenverarbeitung für Werbung, bei der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen sowie beim Adress- und Datenhandel gelten.

Hierzu sieht der Gesetzesentwurf insbesondere folgende Änderungen des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) vor:

  1. Den anspruchsberechtigten Stellen wird ermöglicht, im Interesse des Verbraucherschutzes gegen eine unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer vorzugehen. Hierbei werden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zur Verfügung stehen.
  1. Unternehmerrelevante Datenschutzvorschriften werden in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze aufgenommen. Dies wird ist für Unternehmen relevant, wenn sie Verbraucherdaten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen.

Zu den anspruchsberechtigten Stellen gehören alle qualifizierten Einrichtungen (z. B. Verbraucherverbände), Wirtschaftsverbände sowie die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.

Datenschutz-Compliance wird immer relevanter

Bei Datenschutzverstößen durch Unternehmen können neben den zivilrechtlichen Ansprüchen der betroffenen Personen selbst bislang in erster Linie die Datenschutzbehörden tätig werden. Verbände und Kammern verfolgen Datenschutzverstöße dagegen nur, wenn die vom Unternehmer gegenüber Verbrauchern verwendeten AGB gegen Datenschutzrecht verstoßen. Im Falle der Verabschiedung des Gesetzes ist zu erwarten, dass die Zahl datenschutzrechtlicher Abmahnungen durch Verbände deutlich ansteigen wird. Datenschutzrechtliche Compliance wird damit für Unternehmen immer wichtiger.

Tags: Compliance Datenschutzrecht & Recht der IT-Sicherheit Gesetzesentwurf