7. Dezember 2018
Flugausfall Erstattung FluggastrechteVO
Compliance

Fluggastrechte: Wann Provisionen eines Vermittlers bei Flugausfall erstattet werden müssen

EuGH: Fluggesellschaften müssen bei Annullierungen "genehmigte" Provisionen eines Vermittlers erstatten. Wir erklären, was dahintersteckt.

Am 12. September 2018 hat der Gerichtshof der Europäischen Union geurteilt, dass Fluggesellschaften in Folge einer Flugannullierung auf Grundlage des Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Verordnung Nr. 261/2004 (nachfolgend „FluggastrechteVO“) neben dem tatsächlichen Flugpreis auch die Provision erstatten müssen, die ein Vermittler (etwa ein Online-Reiseportal) erhoben hat, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt (EuGH, Urteil vom 12. September 2018 – C-601/17). Wann ist von einer solchen Kenntnis auszugehen und was bedeutet das Urteil für die Fluggesellschaften?

Flug ausgefallen – Kläger verlangt Rückerstattung inkl. Provision des Vermittlungsportals

Der Kläger buchte über die Website eines bekannten Online-Reiseportals mehrere Flugtickets für einen von der Fluggesellschaft Vueling Airlines durchgeführten Flug von Hamburg nach Faro (Portugal). Der Preis für die Tickets betrug EUR 1.031,88; diesen Betrag erhielt auch die Airline. Das Reiseportal stellte dem Kläger indes einen Betrag von EUR 1.108,88 in Rechnung, erhob mithin vom Kläger für ihre eigenen Vermittlungsleistungen eine Provision in Höhe von EUR 77,-.

Der vom Kläger gebuchte Flug wurde indes annulliert. Er begehrte daher von der Fluggesellschaft die Erstattung des von ihm für die Buchung der Flugtickets aufgewendeten Betrags. Dabei vertrat er die Ansicht, dass die Fluggesellschaft nach Art. 8 Abs. 1 lit. a) der FluggastrechteVO dazu verpflichtet sei, ihm den gesamten Betrag in Höhe von EUR 1.108,88 Euro zu erstatten, sprich auch die von dem Reiseportal erhobene Provision. Bezüglich des von dem Vermittlungsunternehmen erhaltenen Betrages von EUR 1.031,88 stellte die Fluggesellschaft die Verpflichtung zur Erstattung nicht in Abrede. Soweit es allerdings die ebenfalls vom Kläger geforderte und an das Vermittlungsunternehmen geflossene Provision in Höhe von EUR 77,- anbetraf, verweigerte sie die Erstattung mit der Begründung, dass diese nicht Bestandteil des Preises der Flugscheine war.

Das Amtsgericht Hamburg verwies den Rechtsstreit im Wege des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH, damit dieser klären könne, ob mit der Verpflichtung in Art. 8 Abs. 1 lit. a) der FluggastrechteVO zur „vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“ der Betrag gemeint sei, den der Fluggast für das jeweilige Flugticket gezahlt habe (inkl. Provision) oder den die Fluggesellschaft tatsächlich erhalten hatte (exkl. Provision).

EuGH um Interessenausgleich bemüht

Im Rahmen der Beantwortung der vorgelegten Frage betont der EuGH eingangs unter Anknüpfung an seiner bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 19. November 2009 – C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 67), dass Sinn und Zweck der FluggastrechteVO nicht nur die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Fluggäste sei, sondern sie gleichzeitig auch dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwischen den Luftfahrtunternehmen auf der einen und den Fluggästen auf der anderen Seite diene.

Vor diesem Hintergrund sei daher davon auszugehen, dass zwar prinzipiell die von einem Vermittlungsunternehmen erhobene Provision auch einen Bestandteil des Preises darstelle, der im Falle der Annullierung eines Fluges an den Fluggast zu erstatten sei. Allerdings sei aus der Definition des Begriffs „Flugschein“ gemäß Art. 2 lit. f) der FluggastrechteVO zu schließen, dass dann, wenn der Flugschein nicht von der Fluggesellschaft selbst ausgegeben wird, die einzelnen Bestandteile des Flugscheines von dieser genehmigt worden sein müssen und deshalb nicht ohne Kenntnis der Fluggesellschaft festgelegt werden können.

Für die Einbeziehung der von einem Vermittlungsunternehmen bei Kauf eines Flugscheins erhobenen Provision in die nach Art. 8 Abs. 1 lit. a) der FluggastrechteVO zu erstattenden Flugscheinkosten müsse es daher mit Rücksicht auf die Interessen der Fluggesellschaften gewisse Grenzen geben. Diese Grenze sei dabei entlang der Linie zu ziehen, ob die Fluggesellschaft Kenntnis davon habe, dass das Vermittlungsunternehmen die Provision erhebe. Ein ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegter Bestandteil des Preises des Flugscheins könne nämlich nicht als für die Inanspruchnahme der von ihm angebotenen Beförderungsleistung erforderlich angesehen werden.

Mit anderen Worten: Weiß die Fluggesellschaft nichts davon, dass das Vermittlungsunternehmen die Provision erhebt, ist diese auch nicht von ihr zu erstatten.

Bedeutung für Fluggesellschaften: „Genehmigung“ erst bei (vertraglichen) Absprachen?

Wann von einer Kenntnis der Fluggesellschaft in diesem Sinne auszugehen ist, führt der EuGH in seinem Urteil zwar nicht explizit aus. Der EuGH stellt unter Bezugnahme auf die Definition des Begriffs „Flugschein“ in Art. 2 lit. f) der FluggastrechteVO darauf ab, dass dessen einzelne Bestandteile von der Fluggesellschaft genehmigt sein müssen. Daraus lässt sich schließen, dass allein das – sei es durch eigene Recherchen oder eher beiläufig – erworbene faktische Wissen darüber, dass ein bestimmtes Vermittlungsunternehmen im Falle der Vermittlung einer Buchung auf den Ticketpreis eine Provision aufschlägt, noch nicht ausreichen kann.

Vielmehr wird man darauf abzustellen haben, ob die Fluggesellschaft über vertragliche Absprachen mit dem Vermittlungsunternehmen die Erhebung einer Provision fördert (etwa indem die Airline selber dem Vermittlungsunternehmen eine Provision zahlt) oder zumindest ausdrücklich gestattet, beide Markteilnehmer also quasi gemeinschaftlich vorgehen. Für eine solche Auslegung des Merkmals „ohne Wissen“ spricht dabei auch, dass die Fluggesellschaften andernfalls zur Erstattung von Beträgen verpflichtet wären, die ihnen gar nicht zugeflossen sind und deren Erhebung von ihnen auch nicht beeinflusst werden kann. Im Ergebnis wird daher in der Regel davon auszugehen sein, dass die Fluggesellschaft nicht zu einer Erstattung von Provisionen verpflichtet ist, da entsprechende vertragliche Absprachen zwischen den Fluggesellschaften und den Vermittlungsunternehmen, wie sie der EuGH anscheinend vor Augen hat, in der Praxis kaum noch anzutreffen sind. Die Vermittlungsunternehmen erheben Provisionen in Form von Service Fees in der Regel völlig eigenständig. Oft bestehen sogar überhaupt keine direkten Verträge zwischen Fluggesellschaft und Vermittlungsunternehmen. Vielmehr haben beide Markteilnehmer allenfalls jeweils vertragliche Regelungen mit GDS-Anbietern.

Beweislast einer Unkenntnis dürfte bei Fluggesellschaft liegen

Es bleibt aber letztlich abzuwarten, wie die nationalen Gerichte mit der Entscheidung des EuGH umgehen werden und wie sie im Einzelfall das Kriterium der Kenntnis auslegen werden. Im konkreten Fall wird etwa nunmehr das Amtsgericht Hamburg zu prüfen und endgültig zu entscheiden haben, ob Opodo die Provision von EUR 77,- mit oder ohne Wissen (= Genehmigung) von Vueling Airlines erhob.

Aufgrund der Formulierung des Urteilsspruchs des EuGH („es sein denn…“) wird man dabei davon auszugehen haben, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fluggesellschaft keine Kenntnis von der Erhebung der Provision im dargelegten Sinne hatte, bei der Fluggesellschaft liegt.

Da es sich insoweit um eine negative Tatsache handelt, wird man indes keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast stellen können. Der hinreichend substantiierte und unter Beweis gestellte Vortrag, es bestünden keine vertraglichen Beziehungen mit dem jeweiligen Vermittlungsunternehmen bzw. die Erhebung der Provision sei im Rahmen etwaiger vertraglicher Absprachen nicht ausdrücklich in Kenntnis und mit Genehmigung der Airline erfolgt, sollte genügen. Zu befürchten ist dabei, dass die anwaltlichen Vertreter der Klägerseite regelmäßig den Vortrag mit Nichtwissen bestreiten werden, die Fluggesellschaft habe von der Erhebung der Provision keine Kenntnis gehabt, sprich diese nicht ausdrücklich genehmigt. Schlussendlich müsste das Gericht, um zu entscheiden, ob die Provision mit zu erstatten ist, Beweis erheben, in der Regel durch Zeugenvernehmung. Der damit für alle Beteiligten verbundene Aufwand dürfte angesichts der Höhe der in Rede stehenden Provision regelmäßig unverhältnismäßig sein.

Kritik: EuGH-Entscheidung wirft neue Fragen auf

Man kommt daher nicht umhin, dem EuGH bei seinem Urteil eine Unkenntnis der tatsächlichen Marktgegebenheiten sowie eine gewisse Praxisferne attestieren zu müssen. Besser wäre es gewesen, der EuGH hätte entschieden, dass eine von einem Vermittlungsunternehmen erhobene Provision generell keinen Bestandteil des Preises für den Flugschein darstellt, da diese schlicht keine Gegenleistung für die eigentliche Beförderungsleistung oder mit dieser zwangsläufig verbundene Nebenleistungen darstellt.

Fluggesellschaften sollten versuchen zu vermeiden, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Ihnen ist anzuraten, im Rahmen ggf. bestehender vertraglicher Absprachen mit Vermittlungsunternehmen – und sei es auch nur zum Zwecke der Klarstellung – ausdrücklich zu regeln, dass die Vermittlungsunternehmen dazu verpflichtet sind, etwaige von der Fluggesellschaft im Fall der Annullierung von Flügen gegenüber Fluggästen zurückgezahlte Provisionen an die Fluggesellschaft zu erstatten.

Andernfalls besteht das Risiko, dass die Vermittlungsunternehmen darauf verweisen, sie hätten die Vermittlungsleistung, für die sie die Provision berechnet haben, erbracht und hieran habe sich auch nichts dadurch geändert, dass der Flug schlussendlich gar nicht durchgeführt worden sei. Zudem könnten sie versuchen, damit zu argumentieren, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Erstattung der Provision im Verhältnis zum Buchenden gerade ausschlössen.

Zu beachten ist schließlich noch, dass das Urteil des EuGH keine Relevanz für die Fälle hat, in denen ein Passagier seine Buchung storniert oder den Flug schlicht nicht wahrnimmt (sog. „no-shows“) und infolgedessen eine Erstattung des Ticketpreises oder zumindest der nicht angefallenen Steuern und Gebühren verlangt. Denn ein entsprechender Erstattungsanspruch unterliegt schon nicht dem Geltungsregime der FluggastrechteVO.

Tags: Erstattung Flugausfall Fluggastrecht FluggastrechteVO Provision