13. September 2016
Geldwäscherichtlinie
Compliance Steuerrecht

Geldwäscherichtlinie: Neue Vorgaben aus Brüssel

Ein im Juli veröffentlichter Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der 4. Geldwäscherichtlinie bringt Änderungsbedarf.

Die wirksame Bekämpfung der organisierten Kriminalität setzt die schnelle Ermittlung grenzüberschreitender Zahlungsflüsse voraus. Aus diesem Grund hat sich die Europäische Union der Geldwäschebekämpfung bereits Anfang der 90er Jahre angenommen und treibt dieses Ziel seitdem vehement voran.

Engmaschige Vorgaben für die Anti-Geldwäsche-Compliance

Allein in Deutschland werden nach Schätzungen jedes Jahr bis zu 100 Milliarden Euro gewaschen. National ist die Bekämpfung der Geldwäsche im Kern im Geldwäschegesetz (GwG) und für den Finanzsektor zusätzlich im Kreditwesengesetz (KWG) geregelt.

Das GwG legt bestimmten Berufsgruppen, die häufig mit Finanztransaktionen in Berührung kommen, hohe Sorgfaltspflichten auf. Besonders betroffen ist der Finanzsektor. Die GwG-Verpflichtungen unterlagen in den letzten Jahren immer häufiger Änderungen und Verschärfungen. Bereits heute sind die Voraussetzungen für die Anti-Geldwäsche-Compliance außerordentlich hoch und engmaschig.

Erheblicher Umsetzungsbedarf für den Gesetzgeber: Zwei Richtlinien aus Brüssel

Im Februar 2016 hat die Europäische Kommission den Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung vorgelegt. Dieser Aktionsplan ließ bereits vermuten, dass in naher Zukunft eine weitere Verschärfung europäischer Geldwäschevorgaben erfolgen würde.

Der Ankündigung hat die Europäische Kommission nunmehr bereits im Juli 2016 Taten folgen lassen und einen Vorschlag für die erneute Änderung der erst im Juni 2015 in Kraft getretenen 4. Geldwäscherichtlinie vorgelegt.

Bundesministerium arbeitet noch an Referentenentwurf zur Umsetzung der Geldwäscherichtlinie

Dies ist insofern bemerkenswert, als der deutsche Gesetzgeber derzeit noch mit der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie aus Juni 2015 beschäftigt ist: Das Bundesjustizministerium arbeitet hierzu derzeit einen Referentenentwurf, der nach den bisherigen Planungen in Kürze vorgelegt werden soll.

Ob sich dieser Zeitplan vor dem Hintergrund des neuen Richtlinienvorschlags aus Juli 2016 halten lässt erscheint fraglich. Die beiden Richtlinien sind inhaltlich so eng miteinander verflochten, dass der Gesetzesgeber gut beraten wäre, in dem geplanten Referentenentwurf auch die Änderungsrichtlinie aus Juli 2016 zu berücksichtigen.

Transparenzregister und weitere Neuerungen

Bereits die 4. Geldwäscherichtlinie aus Juni 2015 zieht erheblichen Änderungsbedarf im deutschen Recht nach sich. Neben zahlreichen weiteren Vorgaben muss auch die Einführung eines zentralen Registers (sog. Transparenzregister) umgesetzt werden. Im Transparenzregister müssen Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigten hinterlegen. Wirtschaftlich berechtigt sind die natürlichen Personen, die hinter einem Unternehmen stehen und von dessen Geschäftstätigkeit wirtschaftlich profitieren.

Das Transparenzregister stärkt für GwG- und KWG-verpflichtete Unternehmen die Transparenz und Rechtssicherheit: Bislang mussten sie sich auf die durch die Vertragspartner zur Verfügung gestellten Informationen verlassen und diese im Einzelfall aufwendig überprüfen. Zukünftig kann auf die im Transparenzregister niedergelegten Daten zurückgegriffen werden.

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, in welcher Form Deutschland das Transparenzregister umsetzt und ob dieses, vergleichbar dem Handelsregister, öffentlich zugänglich sein wird. Das Transparenzregister und der damit bestehende Bezug zum Gesellschaftsrecht ist im Übrigen auch der Grund dafür, dass der Referentenentwurf zur Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie im Bundesjustizministerium und nicht im grundsätzlich für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Bundesfinanzministerium ausgearbeitet wird.

Strengere Vorgaben zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten

Die Änderungsrichtlinie aus Juli 2016 ergänzt und konkretisiert teilweise bereits in der 4. Geldwäscherichtlinie vorgesehene Vorgaben, führt teilweise aber auch vollständig neue Regelungen ein. Konkretisiert und erweitert werden die ohnehin schon komplexen Regelungen zur Ermittlung und Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten bestimmter Rechtssubjekte.

Bislang besteht ein wichtiges Kriterium für die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten darin, ob eine natürliche Person an einer Gesellschaft eine Beteiligung von 25 % oder mehr hält. Diese Schwelle soll nun für bestimmte Unternehmen mit besonderem Risiko in Bezug auf Geldwäsche und Steuerflucht auf 10 % abgesenkt werden. Dies soll u.a. bei zwischengeschalteten Unternehmen ohne wirtschaftliche Tätigkeit, hierunter fallen u.a. Briefkastenfirmen, der Fall der sein. Diese Neuerung ist eine unmittelbare Reaktion auf die Veröffentlichungen aus den Panama Papers.

Weiter sollen auch die Regelungen zur Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten von Trusts und Stiftungen erweitert werden.

Verpflichtungen für Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen

Vollständig neu ist dagegen der Vorschlag, auch Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen, wie z.B. Bitcoin, sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen die Verpflichtungen der Geldwäscherichtlinie aufzuerlegen. Diese Anbieter fallen bislang nicht unter das GwG. Die genannten Anbieter hätten im Falle der Umsetzung die strengen Sorgfalts- und Dokumentationspflichten des GwG anzuwenden und müssten entsprechende Anti-Geldwäsche-Compliance Maßnahmen einführen. Für GwG-verpflichtete Unternehmen aus dem Finanzsektor hätte die Erfassung der Anbieter für virtuelle Währungen und elektronische Geldbörsen dagegen keine unmittelbaren Auswirkungen.

GwG-Verpflichtete sollten den Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung der beiden Geldwäscherichtlinien sorgfältig beobachten und ihre Anti-Geldwäsche-Compliance rechtzeitig anpassen. Die in der neuen Richtlinie aus Juli 2016 vorgeschlagene Umsetzungsfrist bereits bis zum 01. Januar 2017 kann hier u. U. schnelle Reaktionen erfordern. Insbesondere die Einführung des Transparenzregisters und die Ausweitung der Verpflichtung zur Erfassung wirtschaftlich Berechtigter können gewichtigen Anpassungsbedarf nach sich ziehen.

Tags: Geldwäscherichtlinie Strafrecht