10. September 2013
Dispute Resolution

Wenn das Gericht zu Kaffee und Keksen lädt – Streitbeilegung im Güterichterverfahren, Teil 1

Seit im Juli 2012 das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer außergerichtlicher Konfliktbeilegung in Kraft trat, spielen sich an deutschen Gerichten bisher ungewohnte Szenen ab. Parteien und Anwälte versammeln sich an runden Tischen, um unter Anleitung eines Güterichters Vergleichsgespräche zu führen. Bundesweit lassen Gerichte die gute Amtsstube entstauben und weisen die Gerichtskasse an,  Kaffee und andere Erfrischungen zu spendieren.

Besonders in komplexen streitigen Verfahren machen die Gerichte verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch, die Parteien für die Güteverhandlungen an einen in Konfliktlösung besonders ausgebildeten Richter zu verweisen (§ 278 Abs. 5 ZPO). Der sogenannte Güterichter ist nicht zur Entscheidung des Rechtsstreits befugt. Mit Zustimmung der Parteien führt er ein Konfliktlösungsverfahren durch, an dessen Ende der Abschluss eines Vergleiches stehen soll.

Sind etwa umfangreiche Beweisaufnahmen zu erwarten, ist es für alle Beteiligten sinnvoll, den Vergleichsverhandlungen ausreichend Raum zu bieten. Gerade in solchen Streitigkeiten wird es von den Parteien immer wieder als unbefriedigend erlebt, dass im regulären Gerichtstermin wenig Zeit für Vergleichsverhandlungen bleibt. Allzu oft beschränken sich die gerichtlichen Vorschläge auf einen pauschalen „50:50-Vergleich″, was sicherlich auch der Überlastung der Gerichte geschuldet sein dürfte. An diesem Punkt setzt das Güterichterverfahren an.

Der Erfolg des Güterichterverfahrens gibt den Gerichten Recht. Gerichtsinternen Statistiken zufolge können die Güterichter Vergleichsquoten von bis zu 80 Prozent vorweisen. Da verwundert es nicht, dass sich die Gerichte das Güterichterverfahren jährlich mehrere Kannen Kaffee und eine spezielle Ausbildung ihrer Richter kosten lassen.

Wie das Güterichterverfahren in der Praxis abläuft und mit welchen Rahmenbedingungen die Parteien rechnen können, schildern wir in Kürze im zweiten Teil dieses Beitrages. Die Zwischenzeit benötigen wir, um eine vergleichende Studie durchzuführen, die eine mögliche Korrelation zwischen Umfang und Qualität des Erfrischungsangebotes, insbesondere mit Blick auf die verwendeten Kaffeesorten und der Quote erzielter Vergleiche untersuchen soll. Fortsetzung folgt…

Tags: außergerichtliche Konfliktbeilegung Gericht güterichter güteverhandlung mediation