2. Oktober 2013
Wenn das Gericht zu Kaffee und Keksen lädt – Streitbeilegung im Güterichterverfahren, Teil 2
Dispute Resolution

Wenn das Gericht zu Kaffee und Keksen lädt – Streitbeilegung im Güterichterverfahren, Teil 2

Nachdem unsere vergleichende Studie keine eindeutigen Zusammenhänge zwischen Art und Güte der gerichtlichen Erfrischungsangebote und der Vergleichsquote ergab, widmen wir uns nun dem Ablauf einer Güterichterverhandlung. Im ersten Teil unseres Beitrags haben wir bereits den Erfolg des Modells geschildert.

Der Güterichter ist nicht an ein bestimmtes Konfliktlösungsverfahren gebunden. In aller Regel wird die Wahl aber auf die Mediation fallen. Aus Sicht des Gerichts bietet die Mediation den Vorteil, dass sie die Interessen der Parteien in den Vordergrund stellt. Durch die Mediation sollen die Parteien selbst eine Lösung für ihren Rechtsstreit finden.

Nach den gängigen Mediationsmodellen gliedert sich die Verhandlung in 5 Phasen.

1. Einführung durch den Güterichter

Die Mediation beginnt mit einer Einführung des Güterichters. Der Güterichter erläutert den Ablauf der Mediation und weist darauf hin, dass er gegenüber dem zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständigen Gericht Stillschweigen über Inhalt oder Ablauf der Güteverhandlung zu bewahren hat. An dieser Stelle kann sich der Abschluss einer gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Parteien anbieten.

2. Themensammlung

In dieser Phase erhalten die Parteien Gelegenheit, jeweils ihre Sichtweise zu streitigen Aspekten vorzutragen. Dabei wird der Fokus weniger auf der rechtlichen Würdigung des Streits liegen. Dem Güterichter geht es hier vor allem darum, die Hintergründe des Rechtsstreits offenzulegen und herauszuarbeiten, welche Erwartungen die Parteien hegen und was deren eigentliche Interessen sind.

3. Priorisierung und Diskussion der Interessen

Anschließend werden die gesammelten Interessen diskutiert, bewertet und in den Gesamtkontext eingeordnet. Eine Priorisierung der Interessen kann die anschließende Lösungsfindung vorbereiten.

4. Erarbeitung von Lösungswegen

Der Güterichter wird die Parteien auffordern, beide Interessen berücksichtigende Lösungen vorzuschlagen und diese zu diskutieren. Stocken die Verhandlungen, hat der Güterichter die Möglichkeit, mit den Parteien Einzelgespräche zu führen. Da der Güterichter an keinen festen Ablauf gebunden ist, kann er auch eigene Lösungsvorschläge präsentieren.

Scheitert eine Einigung, ist die Güteverhandlung an dieser Stelle beendet und der Güterichter gibt die Akten an das entscheidungsbefugte Gericht zurück.

5. Abschluss des Vergleichs

Einigen sich die Parteien, wird der Güterichter den Vergleich protokollieren. In dieser Situation ist er auch befugt, den Streitwert anstelle des entscheidungsbefugten Gerichts festzusetzen.

Insbesondere in komplexen, risikoreichen und absehbar zeitintensiven Rechtsstreitigkeiten kann das Güterichterverfahren das geeignete Mittel darstellen, um schnell und kostengünstig zu einer vergleichsweisen Lösung zu gelangen. Aber auch in Streitigkeiten, in denen eine gütliche Einigung wenig realistisch erscheint, kann sich das Güterichterverfahren als nützlich erweisen. Die gewonnenen Einblicke in die Sichtweise der Gegenseite können helfen, die Prozesssituation besser einzuschätzen und die eigene Strategie daran auszurichten.

Tags: außergerichtliche Konfliktbeilegung Gericht güterichter güteverhandlung mediation