2. Juli 2014
Energiewirtschaft & Klimaschutz

EuGH: Kein Wegfall der nationalen Grenzen bei der Förderung erneuerbarer Energien

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1. Juli 2014 ein mit Spannung erwartetes Urteil zu Förderregelungen für Strom aus erneuerbaren Energiequellen verkündet. In Sachen Ålands Vindkraft (Rs. C-573/12) wurde entschieden, dass die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, sogenanntem Grünstrom, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Der Entscheidung liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Verwaltungsgericht Linköping zugrunde. In dem dortigen Verfahren begehrt der finnische Windstromproduzent Ålands Vindkraft, in den Genuss der schwedischen Grünstromförderung zu kommen. Der Antrag auf Zuteilung der Stromzertifikate wurde von den schwedischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, dass diese nur an Betreiber von in Schweden befindlichen Erzeugungsanlagen ausgegeben werden könnten.

EuGH: Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit gerechtfertigt

Der EuGH stellt fest, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen (RL 2009/28/EG) nicht verpflichtet seien, die nationale Förderung auf den im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erzeugten grünen Strom zu erstrecken. Im Ergebnis stünde die schwedische Förderregelung auch mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs im Einklang.

Die Regelung sei zwar geeignet, Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Einfuhren von grünem Strom, zu behindern, und somit grundsätzlich als eine Beschränkung des freien Warenverkehrs einzustufen. Allerdings sei diese Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit durch das im Allgemeininteresse liegende Ziel gerechtfertigt, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu fördern, um die Umwelt zu schützen und die Klimaänderung zu bekämpfen.

Die Entscheidung war in der vorliegenden Form nicht unbedingt erwartet worden, zumal der EuGH in der Sache nicht den Schlussanträgen von Generalanwalt Yves Bot gefolgt ist. Dieser hatte im Januar zugunsten des klagenden Unternehmens argumentiert.

Grundlegende Bedeutung für Deutschland

Das Urteil aus Luxemburg hat auch für Deutschland grundlegende Bedeutung: Ein anderes Votum hätte weitreichende Folgen für das deutsche EEG-Fördersystem nach sich gezogen. Bislang ist in der EEG-Novelle 2014 lediglich eine teilweise Öffnung ab 2017 (§ 2 Abs. 6 EEG-E 2014) vorgesehen. Gegebenenfalls wäre eine erneute Änderung des EEG erforderlich geworden. Entsprechend wurde die Entscheidung des EuGH in Berlin mit Erleichterung zur Kenntnis genommen.

Mit dem jetzt ergangenen Urteil geht Berlin nun auch gestärkt in die Diskussion mit der EU-Kommission zur Notifizierung des neuen EEG. Kurz vor Beschluss des Bundestags zur EEG-Novelle hatte die EU-Kommission, wohl auch mit Blick auf das Verfahren vor dem EuGH, unter anderem gefordert, die EEG-Förderung für erneuerbare Energien aus anderen Mitgliedstaaten zu öffnen.

Das Urteil hat allerdings nicht die zweite bislang noch strittige Frage geklärt, ob Importstrom von der EEG-Umlage zu befreien ist. Dieser Forderung der EU-Kommission hatte die Regierungskoalition bisher eine Absage erteilt.

Es bleibt also abzuwarten, wie sich das Urteil tatsächlich auf die Gespräche zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission hinsichtlich des EEG auswirken wird.

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