19. Mai 2016
Weiterverkaufsverbot Kartellrecht
Europarecht Kartellrecht

Kartellrechtliche Beschränkung von Online-Verkäufen über Amazon und eBay

Darf einem Händler die Benutzung von Online-Marktplätzen wie Amazon oder eBay verboten werden? Das OLG Frankfurt legt diese Frage nun dem EuGH vor.

Das OLG Frankfurt hat den EuGH mit Beschluss vom 19. April 2016 (Az. 11 U 96/14 (Kart)) um Einschätzung der kartellrechtlichen Zulässigkeit eines Marktplatzverbotes gebeten. Der Hersteller wollte es einem autorisierten Händler verbieten, im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems erhaltene Waren über Online-Marktplätze (wie Amazon oder eBay) zu verkaufen. Grund dafür soll der Schutz des Luxus-Images der betroffenen Waren sein.

Einzelhändlerin soll nicht über Online-Marktplätze verkaufen dürfen

Ein französischer Markenkosmetikhersteller wollte eine von ihm autorisierte Einzelhändlerin dazu verpflichten, seine Produkte nicht mehr über Online-Marktplätze zu verkaufen. Das hat die Händlerin verweigert und die Produkte weiterhin über Amazon verkauft.

Dagegen hat sich der Markenkosmetikhersteller gewehrt. Das LG Frankfurt hatte der Händlerin Recht gegeben und ist von einem Kartellverstoß des Herstellers ausgegangen. Das OLG Frankfurt hat aber Zweifel, ob es sich bei dem Marktplatzverbot um einen Kartellverstoß handelt.

Sicherstellung eines „Luxus-Images“ im Online-Vertrieb

Das OLG hat insgesamt vier Fragen an den EuGH vorgelegt. Diese beziehen sich darauf, ob zur Sicherstellung eines „Luxus-Images“ selektive Vertriebssysteme im Online-Vertrieb implementiert werden dürfen.

Diese Frage ist in der „Offline-Welt“ unumstritten zu bejahen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Implementieren eines selektiven Vertriebs im stationären Handel zum Schutze eines Luxus-Images kartellrechtlich zulässig (EuGH, Rs. T-88/92 – Leclerc/Givenchy; Rs. 31/80 – L’Oreal; Rs. C-59/08 – Copard/Dior).

Nicht geklärt ist diese Frage für die „Online-Welt“. Das EuGH-Urteil Pierre Fabre (C-439/09, Rn. 46) sah im Schutz eines Luxus-Images keine Rechtfertigung des vollständigen Verbots des Online-Vertriebs, sondern eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung.

Allerdings ging es darin – anders als in dem hier zugrunde liegenden Fall – um ein komplettes Online-Vertriebsverbot. Hätte der EuGH in Pierre Fabre von seiner ständigen Rechtsprechung abweichen wollen, ist davon auszugehen, dass er dies deutlich gemacht hätte.

Die Rechtslage in Deutschland ist kontrovers

Das Bundeskartellamt schließt aus dem Urteil Pierre Fabre, dass auch ein Verbot des Vertriebs über Online-Marktplätze (unabhängig von der Möglichkeit anderer Online-Vertriebskanäle) eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellt (Adidas, B3-137/12 und Asics, B2-98/11). Die Meinungen deutscher Gerichte gehen in dieser Frage auseinander.

Ausgangspunkt für all diese Unklarheiten ist Randnummer 54 der Kommissionsleitlinien zu vertikalen Beschränkungen (sog. Logo-Klausel), wonach ein derartiges Plattformverbot kartellrechtlich zulässig sein müsste.

Man darf deshalb gespannt sein, wie der EuGH die Fragen beantworten wird. Wir halten Sie in dieser Sache natürlich auf dem Laufenden!

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