2. Juli 2013
Buntes Rechengerät
Aktienrecht

Als Aktienrechtsnovelle 2012 gestartet, als „VorstKoG″ gelandet

Der Bundestag hat am 27.06.2013 in zweiter und dritter Lesung das „Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften″ (VorstKoG) beschlossen (BT-Drucks. 17/14214). Hinter dem sperrigen Titel verbirgt sich die sog. „Aktienrechtsnovelle 2012″. Statt schlicht die Jahreszahl im Titel anzupassen, hat man den ganzen Namen geändert. Im Übrigen sind aber wesentliche Teile der ursprünglichen Aktienrechtsnovelle 2012 (BT-Drucks. 17/8989) weitgehend unverändert geblieben.

„Say on pay″

Auch wenn der Name des Gesetzes etwas anderes vermuten lässt – neu hinzugekommen ist lediglich eine einzige Regelung zur Vorstandsvergütung, die zudem nur börsennotierte Gesellschaften betrifft, nämlich eine Änderung in § 120 Abs. 4 AktG betreffend den sog. „Say on pay″: Aus der bisherigen „Kann-Vorschrift″ (siehe auch Ziff. 2.2.1 DCGK) wird eine „Muss-Vorschrift″. Zukünftig muss die Hauptversammlung einer börsennotierten AG jährlich über die Billigung des Vorstandsvergütungssystems beschließen. Der Aufsichtsrat ist zu diesem Zweck verpflichtet, der Hauptversammlung jährlich eine Darstellung des Vorstandsvergütungssystems vorzulegen, die – auch das ist neu – künftig Höchstgrenzen für die Vorstandsbezüge der Vorstandsmitglieder beinhalten soll. Faktisch bewirkt die Neuregelung einen Zustimmungsvorbehalt für die Hauptversammlung: Der Aufsichtsrat darf ohne Billigung des Vergütungssystems keine neuen Verträge mit dem Vorstand schließen.

Das hört sich revolutionär an, scheint die Neuregelung doch damit die bislang austarierte Kompetenzverteilung der Organe einer Aktiengesellschaft zu durchbrechen (siehe dazu die Stellungnahme des DAV vom 03.06.2013). In der Praxis wird sich aber wohl nicht so viel ändern, auch wenn Einzelheiten noch klärungsbedürftig sind: So kann die Hauptversammlung wohl nur über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems beschließen, nicht aber sachliche Gegenanträge, etwa mit anderen als vom Aufsichtsrat festgelegten Höchstgrenzen für die Vorstandsvergütung, stellen. Das „Initiativrecht″ verbleibt damit beim Aufsichtsrat. Infolge der Neuregelung wirklich umstellen müssen sich daher wohl in erster Linie die Gesellschaften, die den „Say on pay″ bislang nicht auf die Tagesordnung der ordentlichen HV gesetzt haben. Entscheidend für die Handhabbarkeit der Neuregelung in der Hauptversammlung wird wie bisher sein, den Aktionären das Vergütungssystem nachvollziehbar erklären zu können.

Namensaktie für nicht börsennotierte AGs

Eine bedeutsame Änderung liegt in der grundsätzlichen Abkehr von Inhaberaktien für nicht börsennotierte (d.h. nicht im regulierten Markt notierte) Aktiengesellschaften. Allerdings dürfen auch nicht börsennotierte Aktiengesellschaften weiterhin Inhaberaktien ausgeben, wenn und soweit der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung ausgeschlossen und die Globalurkunde bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt wird. Im Übrigen genießen vor dem 21. Dezember 2012 gegründete Aktiengesellschaften Bestandsschutz.

Umgekehrte WSV

Das VorstKoG stellt die Pflichtwandelanleihe nun auf eine solide Rechtsgrundlage. Das Gesetz erklärt nun ausdrücklich ″umgekehrte Wandelschuldverschreibungen″, bei denen das Wahlrecht (Rückzahlung in bar oder Wandlung in Aktien) nicht mehr bei den Gläubigern, sondern bei der Gesellschaft liegt, für zulässig. Um die Sanierung von in der Krise befindlichen Unternehmen, zu erleichtern, werden zudem die Anforderungen an das bedingte Kapital gelockert: Ein solches kann nämlich künftig über die Höchstgrenze von 50% des Grundkapitals hinausgehen, wenn und soweit es der Gesellschaft ausschließlich ein Umtauschrecht für die Abwendung einer drohenden Zahlungsfähigkeit oder einer Überschuldung einräumen soll. Ob allerdings Unternehmen tatsächlich „auf Vorrat″ für den Fall einer Krise ein über die 50%-Grenze hinausgehendes bedingtes Kapital beschließen werden, bleibt angesichts des damit verbundenen Signals an die Kapitalmärkte abzuwarten.

Weitere Änderungen

Weitere Änderungen und Klarstellungen enthält das VorstKoG vor allem im Recht der Hauptversammlung. Ferner wird die Vorzugsaktie dahingehend liberalisiert, dass die zwingende Nachzahlbarkeit des Vorzugs gestrichen wird.

Nicht umgesetzte Änderungsvorschläge

Nicht umgesetzt wird leider die bislang in den Gesetzesentwürfen enthaltene relative Befristung von Nichtigkeitsklagen: Sofern Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss erhoben wird, sollten danach weitere Nichtigkeitsklagen gegen diesen Beschluss nur innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der ersten Klageerhebung erhoben werden können. Damit sollte die Möglichkeit missbräuchlich nachgeschobener Nichtigkeitsklagen erheblich eingeschränkt werden, welche häufig zum Ende eines Freigabeverfahrens hin „nachgeschoben″ werden, um dieses missbräuchlich zu verzögern oder eine abermalige (faktische) Registersperre zu erreichen. Ebenfalls keine Berücksichtigung fanden die Ende letzten Jahres von zwei Abgeordneten der Koalition unterbreiteten Änderungsvorschläge zur Verkürzung von Spruchverfahren, zur Erleichterung von Verschmelzungen und von Konzernausgliederungen. Danach sollte u.a. das Spruchverfahren schon in erster Instanz beim OLG angesiedelt werden, um die langwierigen – teilweise über zehn Jahre dauernden – Streitigkeiten über die Höhe von Abfindungen an Minderheitsaktionäre (etwa im Rahmen von Squeeze-outs) zu beschleunigen.

Fazit

Einige sinnvolle Änderungsvorschläge sind damit durch das VorstKoG leider nicht umgesetzt worden, wobei das u.a. auch daran liegt, dass das Beschlussmängelrecht in der nächsten Legislaturperiode insgesamt neu geregelt werden soll. Auf so viele Änderungen wie zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens teilweise befürchtet muss sich die Praxis damit immerhin zunächst nicht einstellen.

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Um in Kraft zu treten, muss das VorstKoG nun noch den Bundesrat passieren, der in dieser Legislaturperiode – vor der Bundestagswahl – zum letzten Mal am 20.09.2013 zusammentritt.

Tags: AktG Aktiengesetz Aktienrechtsnovelle nachgeschobene Nichtigkeitsklage Say on pay umgekehrte WSV Vorstandsvergütung VorstKoG