14. Februar 2014
Notar Schweiz
Corporate / M&A International

Auslandsbeurkundung und Gesellschafterliste – gute Nachricht für Schweizer Notare

Eine neue Gesellschafterliste kann durch einen Notar aus der Schweiz zum dt. Handelsregister eingereicht werden, wenn er den Anteilserwerb beurkundet hat.

Die aktuelle Volksabstimmung in der Schweiz von diesem Wochenende über die Begrenzung des Zuzugs hat für viel Wirbel gesorgt. Von EU-Feindlichkeit ist die Rede. Davon unbeeindruckt werden wohl auch in Zukunft Deutsche die kostengünstigeren Notare jenseits der Grenze aufsuchen, denn der BGH traf kürzlich eine Entscheidung „pro Schweiz″.

BGH beendet Rechtsunsicherheit: Notar aus der Schweiz darf Gesellschafterliste einreichen

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (II ZB 6/13) hat der BGH einen vorläufigen Schlusspunkt unter die Frage gesetzt, ob die Beurkundung einer Übertragung von Geschäftsanteilen an einer deutschen GmbH in der Schweiz weiterhin möglich ist. Dies wurde bejaht. Eine neue Gesellschafterliste kann auch durch einen Notar mit Sitz in Basel / in der Schweiz zum deutschen Handelsregister eingereicht werden, wenn dieser den Anteilserwerb beurkundet hat.

Der BGH hat darüber hinaus bestätigt, dass eine nach dem GmbH-Gesetz erforderliche Beurkundung auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden kann, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist.

Der Entscheidung zugrunde lagen widersprechende Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG München. Der BGH weist die Ansicht des OLG München zurück, das Registergericht könne die Aufnahme einer Gesellschafterliste eines Notars aus der Schweiz zum Handelsregister ablehnen. Das Registergericht darf nur prüfen, ob es sich bei der Person, die eine geänderte Gesellschafterliste einreicht, um einen Geschäftsführer der Gesellschaft oder einen Notar handelt, der an den Veränderungen im Gesellschafterkreis mitgewirkt hat. Dies ist bei einem ausländischen Notar der Fall, wenn er die Anteilsübertragung beurkundet hat. Entscheidend ist dann, ob die Beurkundung durch den ausländischen Notar als wirksam anerkannt wird, weil sie der deutschen gleichwertig ist. Wenn der Notar z.B. aus der Schweiz beurkunden darf, muss er auch die neue Gesellschafterliste einreichen können.

Ein Hintertürchen bleibt offen

Zurückhaltend äußert sich das Gericht allerdings zur Frage, ob eine Beurkundung durch einen Notar in Basel/Schweiz einer deutschen Beurkundung gleichwertig ist. Es bestätigt lediglich, dass das MoMiG nichts an den bisher geltenden Grundsätzen geändert habe.

Bei einer Beurkundung durch einen Notar in Basel/Schweiz sei es zudem für das Registergericht nicht offenkundig, dass die Gleichwertigkeit fehlt. Eine Hintertür, die Gleichwertigkeit zukünftig zu verneinen, bleibt somit offen.

Weiterhin deutsche Kundschaft für den Notar in der Schweiz

Auch wenn bereits gemunkelt wurde, die den Gerichtsentscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte seien konstruiert, haben sie doch ein Ziel erreicht: Beurkundungen von Abtretungen deutscher GmbH-Anteile durch Schweizer Notare sind wieder hoffähig. Dem Beurkundungstourismus in die Schweiz steht somit derzeit nichts entgegen – auch nicht das Referendum der Schweizer von diesem Wochenende.

Tags: Anteilsübertragung Auslandsbeurkundung Beurkundung BGH Gesellschafterliste II ZB 6/13 MoMig Notar Rechtsprechung Schweiz